Prüfungsschema
Erwerb des Eigentums vom Berechtigten, §§ 929 ff. BGB
Dieses Schema prüft den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Berechtigten nach §§ 929 ff. BGB, einschließlich der verschiedenen Übergabesurrogate.
§ 929 BGB ·§ 930 BGB · § 931 BGB
A. Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
I. Dingliche Einigung
Definition
Dingliche Einigung
Ein dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang des Eigentums.
1. Zustandekommen der Einigung
Die Einigung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Konkludente Einigung — Eine konkludente Einigung liegt insbesondere vor bei:
Erfüllung einer (vermeintlich) wirksamen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung.
Annahme eines tatsächlichen Warenangebots (z.B. durch Besitzergreifung).
Problem
Warenangebot im Selbstbedienungsladen
h.M. Das Auslegen der Ware ist ein verbindliches, aber aufschiebend bedingtes Angebot (§ 158 I BGB) an die Allgemeinheit (offerta ad incertas personas), das der Kunde durch Vorlegen an der Kasse annimmt.
a.A. Das Auslegen der Ware ist nur eine invitatio ad offerendum. Das Angebot macht der Kunde an der Kasse.
Problem
Angebot an Selbstbedienungstankstellen
h.M. Mit dem Einfüllen des Benzins kommt ein Kaufvertrag zustande. Die dingliche Einigung wird ebenfalls konkludent erklärt, steht aber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§§ 929, 158 I BGB).
Problem
Zusendung unbestellter Waren (§ 241a BGB)
Ansicht
Bei Lieferung einer unbestellten Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher liegt zwar eine Realofferte vor, die Annahme durch Schweigen oder Ingebrauchnahme ist aber gesetzlich ausgeschlossen. Der Verbraucher erlangt kein Eigentum, da die dingliche Einigung unter der Bedingung eines wirksamen Kaufvertragsabschlusses steht, der hier gerade nicht zustande kommt. Ansprüche des Unternehmers sind stark eingeschränkt (§ 241a II, III BGB).
2. Wirksamkeit der Einigung
Die Einigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein:
Form Die Einigung ist formfrei. Eine im Verpflichtungsgeschäft vereinbarte Formpflicht (§ 127 BGB) erstreckt sich im Zweifel nicht auf das Verfügungsgeschäft (§ 137 S. 1 BGB).
Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB Der Erwerb von Eigentum ist für den Erwerber grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Verfügung über fremdes Eigentum durch einen beschränkt Geschäftsfähigen ist als rechtlich neutrales Geschäft wirksam.
Anfechtung, §§ 142 I, 119 ff. BGB — Die dingliche Einigung kann angefochten werden, was zur Nichtigkeit ex tunc führt.
Gesetzes- und Sittenverstoß, §§ 134, 138 BGB § 134 BGB: Nichtigkeit bei Verstoß gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot. § 138 BGB: Nichtigkeit bei Sittenwidrigkeit.
Das Verfügungsgeschäft ist als wertneutrales Geschäft meist nicht sittenwidrig, außer die Sittenwidrigkeit liegt gerade in der Vermögensverschiebung selbst.
Problem
Fehleridentität und Bedingungskopplung
h.M. Die Parteien können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer rechtlichen Einheit verbinden (§ 139 BGB) oder die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig machen (Bedingung, § 158 BGB). Dies durchbricht das Abstraktionsprinzip, ist aber aufgrund der Parteiautonomie zulässig.
a.A. Eine solche Kopplung ist eine unzulässige Umgehung des Abstraktionsprinzips.
3. Fortbestand der Einigung (Einigsein)
Die Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe noch bestehen. Sie ist bis zur Vollendung des Rechtserwerbs (also bis zur Übergabe) frei widerruflich, § 130 I S. 2 BGB analog.
II. Übergabe
Definition
Übergabe
Vollständiger Besitzverlust auf Seiten des Veräußerers und Besitzerwerb auf Seiten des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers.
1. Besitzerwerb auf Erwerberseite
Der Erwerber oder eine Hilfsperson muss den Besitz erlangen.
Erwerb unmittelbaren Besitzes Durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 I BGB) oder durch Einigung (§ 854 II BGB).
Erwerb durch Besitzdiener Der Besitzdiener (§ 855 BGB) des Erwerbers erlangt die tatsächliche Sachherrschaft für den Erwerber.
Erwerb durch Geheißperson Eine Person, die weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, erlangt auf Geheiß des Erwerbers den Besitz.
2. Vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite
Der Veräußerer darf keine besitzrechtliche Position mehr innehaben. Auch mittelbarer Besitz muss aufgegeben werden.
3. Auf Veranlassung des Veräußerers
Der Besitzwechsel muss vom Willen des Veräußerers getragen sein.
Geheißperson auf Veräußererseite — Ein Dritter übergibt die Sache auf Anweisung (Geheiß) des Veräußerers an den Erwerber.
Problem
Streckengeschäft (Doppelter Geheißerwerb)
Ansicht
Fall: V verkauft an K1, K1 verkauft an K2. V soll direkt an K2 liefern. Es finden zwei Übereignungen statt: 1.
Übereignung V → K1: Einigung (+), Übergabe (+) durch Geheißerwerb des K2 für K1. K1 wird für eine juristische Sekunde Eigentümer. 2. Übereignung K1 → K2: Einigung (+), Übergabe (+) da K1 den Besitz, den er gerade von V erworben hat, sofort an K2 weitergibt. V ist dabei Geheißperson des K1.
III. Berechtigung
Definition
Berechtigung
Berechtigt ist der verfügungsbefugte Eigentümer oder ein Dritter, dem die Verfügungsbefugnis zusteht.
Verfügungsbefugter Eigentümer — Regelfall.
Verfügungsbefugter Nichteigentümer Kraft Gesetzes (z.B. Insolvenzverwalter, § 80 I InsO; Testamentsvollstrecker, § 2205 S. 2 BGB) oder kraft Rechtsgeschäfts (Einwilligung des Berechtigten, § 185 I BGB).
Problem
Verfügung des Nichtberechtigten mit Zustimmung (§ 185 BGB)
Ansicht
Die Verfügung ist wirksam. Für die Anwendung von § 816 I S. 1 BGB (Herausgabe des Erlangten) gilt der Verfügende nach herrschende Meinung weiterhin als "Nichtberechtigter", da die Berechtigung originär beim Eigentümer verbleibt und § 185 BGB nur die Wirkung der Verfügung heilt.
Fehlende Berechtigung Die Berechtigung fehlt bei gesetzlichen oder behördlichen Verfügungsverboten, die sich auf die Person des Verfügenden beziehen.
Relative Verfügungsverbote, §§ 135, 136 BGB Wirken nur zugunsten bestimmter Personen (z.B. Pfändung, §§ 829, 857 ZPO; einstweilige Verfügung).
Absolute Verfügungsverbote Wirken gegenüber jedermann (z.B. Insolvenz, § 81 I InsO; Ehegattenvermögen, §§ 1365, 1369 BGB; elterliche Vertretungsmacht, § 1643 BGB).
B. Übereignung nach § 929 S. 2 BGB (Traditio brevi manu)
Voraussetzungen
I. Dingliche Einigung
Siehe oben (A.I.).
II. Übergabesurrogat
Der Erwerber ist bereits im Besitz der Sache (unmittelbar oder mittelbar). Die bloße Einigung genügt.
III. Berechtigung
Siehe oben (A.III.).
C. Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB (Besitzkonstitut)
Voraussetzungen
I. Dingliche Einigung
Siehe oben (A.I.).
II. Übergabesurrogat: Besitzmittlungsverhältnis (BMV)
Anstelle der Übergabe wird ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB vereinbart.
Veräußerer bleibt Besitzer — Der Veräußerer behält den (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz.
Vereinbarung eines BMV Es muss ein konkretes Rechtsverhältnis (z.B. Leihe, Miete, Verwahrung) vereinbart werden, aus dem sich ein Herausgabeanspruch des Erwerbers und der Fremdbesitzerwille des Veräußerers ergeben. Die Wirksamkeit des BMV selbst ist nicht zwingend, solange ein Herausgabeanspruch (z.B. aus § 812 BGB) besteht.
III. Berechtigung
Siehe oben (A.III.).
Sonderproblem: Antizipiertes (vorweggenommenes) Besitzkonstitut
Definition
Definition
Einigung und Vereinbarung eines BMV erfolgen, bevor der Veräußerer Eigentum oder Besitz an der Sache erlangt hat. Typischer Anwendungsfall: Sicherungsübereignung von künftigen Waren oder wechselnden Lagerbeständen.
Wirkung Der Eigentumsübergang erfolgt automatisch (Durchgangserwerb für eine juristische Sekunde) in dem Moment, in dem der Veräußerer die Sachherrschaft erlangt und damit den Fremdbesitzerwillen für den Erwerber betätigen kann. Voraussetzung ist die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der zu übereignenden Sachen.
D. Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs)
Voraussetzungen
I. Dingliche Einigung
Siehe oben (A.I.).
II. Übergabesurrogat: Abtretung des Herausgabeanspruchs
Anstelle der Übergabe tritt der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegen einen besitzenden Dritten an den Erwerber ab (§ 398 BGB).
Besitz eines Dritten — Ein Dritter muss im (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz der Sache sein.
Abtretung eines Herausgabeanspruchs Der Veräußerer muss einen (vertraglichen oder gesetzlichen) Herausgabeanspruch gegen den Dritten haben und diesen nach § 398 BGB an den Erwerber abtreten.
Problem
Abtretbarkeit des Anspruchs aus § 985 BGB
h.M. Der Anspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht isoliert abgetreten werden. Er folgt dem Eigentum, nicht umgekehrt. Für die Übereignung nach § 931 BGB genügt es aber, wenn die Parteien sich über den Eigentumsübergang einigen; der Anspruch aus § 985 geht dann mit dem Eigentum automatisch auf den Erwerber über.
III. Berechtigung
Siehe oben (A.III.).