Prüfungsschema
Erwerb des Eigentums durch Gesetz oder Hoheitsakt, §§ 946 ff. BGB
Erwerb des Eigentums durch Gesetz oder Hoheitsakt, §§ 946 ff. BGB Dieses Schema behandelt die verschiedenen Fälle, in denen Eigentum an Sachen nicht durch rechtsgeschäftliche Einigung, sondern unmittelbar kraft Gesetzes oder durch einen Hoheitsakt erworben wird.
§ 946 BGB ·§ 947 BGB · § 948 BGB · § 950 BGB · § 951 BGB · § 953 BGB · § 937 BGB ·§ 958 BGB · § 965 BGB · § 817 ZPO · § 90 ZVG
A. Eigentumserwerb kraft Gesetzes
I. Verbindung mit einem Grundstück, § 946 BGB
Voraussetzungen Eine bewegliche Sache wird mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.
1. Abgrenzung: Bestandteile
Definition
Bestandteil
Teil einer einheitlichen Sache nach Verkehrsauffassung. Kann Gegenstand besonderer Rechte sein und nach §§ 929 ff. BGB übereignet werden.
Definition
Wesentlicher Bestandteil, §§ 93, 94 BGB
Ein Bestandteil, der von der Hauptsache nicht getrennt werden kann, ohne dass er oder die Hauptsache zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird (§ 93 BGB), oder der mit dem Grund und Boden fest verbunden ist (§ 94 I BGB) oder zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt wurde (§ 94 II BGB). Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Definition
Scheinbestandteil, § 95 BGB
Eine Sache, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist. Der Wille des Einfügenden muss nach außen erkennbar sein. Scheinbestandteile sind sonderrechtsfähig.
Problem
Abgrenzung Scheinbestandteil vs. wesentlicher Bestandteil
Ansicht
§ 946 BGB ist zwingendes Recht. Eine vertragliche Vereinbarung kann einen objektiv wesentlichen Bestandteil nicht zu einem Scheinbestandteil machen. Entscheidend ist der objektiv erkennbare Zweck, nicht eine einseitige, nicht erkennbare Zweckänderung.
2. Rechtsfolge des § 946 BGB
Das Eigentum am Grundstück erstreckt sich auf die verbundene Sache. Der Eigentümer des Grundstücks wird Alleineigentümer der ehemals beweglichen Sache. Frühere Rechte an der beweglichen Sache erlöschen.
Ausgleich Der bisherige Eigentümer der beweglichen Sache hat einen Entschädigungsanspruch aus § 951 BGB.
II. Verbindung beweglicher Sachen, § 947 BGB
1. Voraussetzungen
Mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer werden miteinander zu einer einheitlichen Sache verbunden.
2. Rechtsfolge: Miteigentum, § 947 I BGB
Die bisherigen Eigentümer werden Miteigentümer an der neuen einheitlichen Sache. Die Anteile bestimmen sich nach dem Wertverhältnis der verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung. Rechte Dritter bleiben an den Anteilen bestehen (§ 949 S. 2 BGB).
Problem
Weiterveräußerung nach Verbindung mit gestohlener Sache
Ansicht
Dieb und Bestohlener erwerben Miteigentum. Veräußert der Dieb die neue Sache, erwirbt ein Gutgläubiger unstreitig den Miteigentumsanteil des Diebes.
a.A.
Der gutgläubige Erwerber erwirbt auch den Miteigentumsanteil des Bestohlenen (Argument: Rechtsklarheit).
h.M.
Der Makel des Abhandenkommens (§ 935 BGB) setzt sich am Miteigentumsanteil des Bestohlenen fort. Ein gutgläubiger Erwerb dieses Anteils ist nicht möglich.
3. Ausnahme: Alleineigentum, § 947 II BGB
Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum an der neuen Sache.
Definition
Hauptsache
Die Sache, ohne die das Wesen der neuen Gesamtsache unverändert bliebe. Der Wert ist nur ein Indiz, nicht entscheidend. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung.
Rechtsfolge Der Eigentümer der Hauptsache wird Alleineigentümer. Rechte Dritter an der Nebensache erlöschen (§ 949 S. 1 BGB). Der Eigentümer der Nebensache hat einen Anspruch aus § 951 BGB.
III. Vermischung, Vermengung, § 948 BGB
1. Voraussetzungen
Bewegliche Sachen (Flüssigkeiten oder feste Stoffe) werden untrennbar miteinander vermischt oder vermengt.
Definition
Untrennbarkeit
Die Trennung ist tatsächlich unmöglich, ununterscheidbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (§ 948 II BGB).
2. Rechtsfolge
Es gelten die Regeln der Verbindung (§ 947 BGB) entsprechend. In der Regel entsteht Miteigentum nach Bruchteilen. Bei Vorliegen einer Hauptsache entsteht Alleineigentum.
Problem
Vermengung von Geld
Ansicht
Fraglich ist, ob bei Geld eine Hauptsache nach § 947 II BGB angenommen werden kann.
h.M.
§§ 947, 948 BGB sind anwendbar. Bei Vermengung entsteht Miteigentum. Eine deutlich größere Menge kann als Hauptsache gelten, was zu Alleineigentum führt. Der Eigentümer der Mindermenge hat einen Ausgleichsanspruch aus § 951 BGB.
a.A. (Geldwerttheorie) Geld ist ein Wertträger, kein Sachwert. Ein Herausgabeanspruch auf einen bestimmten Betrag (Summe) bleibt nach § 985 BGB bestehen, da es nicht auf die einzelnen Scheine/Münzen ankommt.
IV. Verarbeitung, § 950 BGB
1. Voraussetzungen
a) Herstellung einer neuen beweglichen Sache
Durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe muss eine Sache mit neuer Bezeichnung, Form oder Funktion entstehen (Verkehrsanschauung).
b) Herstellereigenschaft — Der Verarbeitende muss Hersteller sein.
Definition
Hersteller
Hersteller ist derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt und der das Herstellungsrisiko trägt. Im Zweifel der Betriebsinhaber, nicht der angestellte Arbeiter.
Problem
Vertragliche Bestimmung des Herstellers (Herstellerklausel)
Ansicht
§ 950 BGB ist zwingend. Fraglich ist, ob der Herstellerbegriff selbst disponibel ist.
Rspr.
Der Herstellerbegriff ist durch Parteivereinbarung gestaltbar. Wer nach dem Willen der Beteiligten Eigentümer werden soll, ist als Hersteller anzusehen. Ein Durchgangserwerb beim Verarbeitenden wird vermieden.
h.L.
Der Herstellerbegriff ist objektiv nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen und nicht disponibel. Der objektiv Handelnde wird für eine juristische Sekunde Eigentümer und überträgt dieses dann per antizipiertem Besitzkonstitut (§ 930 BGB) an den durch die Klausel Begünstigten.
c) Wertklausel — Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert.
Definition
Verarbeitungswert
Wert der neuen Sache abzüglich des Werts aller verwendeten Stoffe.
Definition
Erheblich geringer
Wenn der Verarbeitungswert weniger als 60% des Stoffwerts beträgt. Ist dies der Fall, tritt der Eigentumserwerb nach § 950 BGB nicht ein; es verbleibt beim Eigentum des Stoffeigentümers.
2. Rechtsfolge
Der Hersteller erwirbt das Alleineigentum an der neuen Sache. Rechte Dritter an den Ausgangsstoffen erlöschen. Die bisherigen Stoffeigentümer haben einen Anspruch aus § 951 BGB.
V. Entschädigung für Rechtsverlust, § 951 BGB
1. Anspruch aus § 951 I 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB
§ 951 BGB ist ein Rechtsgrundverweis auf das Bereicherungsrecht, insbesondere die Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB).
a) Voraussetzungen — Rechtsverlust durch einen der Tatbestände der §§ 946-950 BGB.
b) Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Vorrang vertraglicher Ansprüche — Besteht ein Rechtsgrund (z.B. Vertrag) für den Rechtsverlust, ist § 951 BGB gesperrt.
Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) Nach herrschende Meinung sperren die §§ 994 ff. BGB den Anspruch aus §§ 951, 812 ff. BGB, wenn zur Zeit des Rechtserwerbs eine Vindikationslage bestand.
Problem
c) Problem: Einbaufälle im Drei-Personen-Verhältnis
Ansicht
Fall: Bauunternehmer (B) baut Material des Lieferanten (L) (unter Eigentumsvorbehalt) beim Bauherrn (H) ein. L verliert sein Eigentum nach § 946 BGB an H. Fraglich ist ein Anspruch L gegen H aus § 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB.
h.M.
Vorrang der Leistungsbeziehungen. L hat an B geleistet, B an H. Eine Direktkondiktion L gegen H ist grundsätzlich gesperrt.
§ 951 BGB soll nur den untergegangenen § 985 BGB ersetzen (Rechtsfortwirkungsanspruch). Hätte L vor dem Einbau einen Anspruch aus § 985 BGB gegen H gehabt, so hat er nun einen Anspruch aus § 951 BGB. Dies ist der Fall, wenn H bösgläubig war oder die Sache dem L abhandengekommen war, da H dann nicht gutgläubig hätte erwerben können.
d) Rechtsfolge
Wertersatz nach § 818 II BGB. Eine an einen Dritten (z.B. den Bauunternehmer) gezahlte Vergütung führt beim Bereicherten (Bauherr) nicht zur Entreicherung nach § 818 III BGB.
2. Wegnahmerecht, § 951 II BGB
Anstelle der Entschädigung kann der Betroffene die verbundene Sache wegnehmen, wenn ihm ein gesetzliches Wegnahmerecht zusteht (z.B. § 539 II, § 997 BGB).
VI. Trennung von Erzeugnissen und Bestandteilen, §§ 953 ff. BGB
Prüfungsreihenfolge: Schachtelprinzip Die §§ 953 ff. BGB sind in umgekehrter Reihenfolge zu prüfen (§ 956 → § 955 → § 954 → § 953), da die spezielleren Regelungen die allgemeineren verdrängen.
1. Aneignungsgestattung, § 956 BGB
Einem Dritten wird vom (dinglich) Berechtigten gestattet, sich Erzeugnisse oder Bestandteile anzueignen. Der Dritte erwirbt Eigentum mit der Trennung und Besitzergreifung. Bei fehlender Berechtigung des Gestattenden ist gutgläubiger Erwerb nach § 957 BGB möglich.
2. Gutgläubiger Eigenbesitzer, § 955 BGB
Der gutgläubige Eigenbesitzer einer Sache erwirbt mit der Trennung das Eigentum an den Früchten.
3. Dinglich Nutzungsberechtigter, § 954 BGB
Wer ein dingliches Nutzungsrecht an einer Sache hat (z.B. Nießbrauch), erwirbt mit der Trennung das Eigentum an den Erzeugnissen/Bestandteilen.
4. Eigentümer der Hauptsache, § 953 BGB
Subsidiär zu den §§ 954-956 BGB erwirbt der Eigentümer der Hauptsache mit der Trennung das Eigentum an den Erzeugnissen und Bestandteilen.
VII. Ersitzung, § 937 BGB
1. Anwendungsbereich
Heilung von Mängeln beim rechtsgeschäftlichen Erwerb, insbesondere bei Abhandenkommen (§ 935 BGB).
2. Voraussetzungen
a) Bewegliche Sache
b) Eigenbesitz (§ 872 BGB) für 10 Jahre
Der Ersitzende muss die Sache als ihm gehörend besitzen. Die Besitzzeit eines Rechtsvorgängers kann angerechnet werden (§ 943 BGB).
c) Guter Glaube während der gesamten Ersitzungszeit
Der Eigenbesitzer darf nicht wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass ihm die Sache nicht gehört.
3. Rechtsfolge
Der Ersitzende erwirbt das Eigentum an der Sache.
VIII. Aneignung, §§ 958 ff. BGB
1. Voraussetzungen
a) Herrenlose bewegliche Sache
Eine Sache ist herrenlos, wenn sie nie einen Eigentümer hatte oder der Eigentümer den Besitz in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten (Dereliktion, § 959 BGB).
b) Begründung von Eigenbesitz — Der Aneignende muss die Sache mit dem Willen in Besitz nehmen, sie als eigene zu
behalten.
c) Kein Aneignungsverbot
Die Aneignung darf nicht gesetzlich verboten sein oder das Aneignungsrecht eines anderen verletzen (§ 958 II BGB, z.B. Jagd- oder Fischereirecht).
2. Rechtsfolge
Der Aneignende erwirbt das Eigentum.
IX. Fund, §§ 965 ff. BGB
1. Voraussetzungen
a) Verlorene bewegliche Sache — Eine Sache ist verloren, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos ist.
b) Inbesitznahme durch den Finder
c) Erfüllung der Anzeigepflicht (§ 965 BGB) — Der Fund ist dem Verlierer oder der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
2. Rechtsfolge
Der Finder erwirbt das Eigentum an der Sache nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige, wenn sich der Empfangsberechtigte bis dahin nicht gemeldet hat (§ 973 I BGB).
Sonderregelung: Schatzfund, § 984 BGB Wird eine Sache entdeckt, die so lange verborgen lag, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, entsteht Miteigentum je zur Hälfte zwischen dem Entdecker und dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war.
B. Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes
I. Ablieferung in der Zwangsvollstreckung, § 817 II ZPO
Voraussetzungen Öffentliche Versteigerung einer gepfändeten beweglichen Sache durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Rechtsfolge Mit der Ablieferung der Sache an den Ersteher überträgt der Gerichtsvollzieher diesem kraft Hoheitsaktes das Eigentum. Ein gutgläubiger Erwerb ist auch bei fehlendem Eigentum des Schuldners möglich, außer die Sache war dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen (§ 817 II ZPO verweist nicht auf § 935 BGB).
II. Zuschlag in der Zwangsversteigerung, § 90 ZVG
Voraussetzungen Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Zwangsversteigerung.
Rechtsfolge Mit dem Zuschlag durch das Vollstreckungsgericht erwirbt der Ersteher das Eigentum am Grundstück (§ 90 I ZVG). Der Erwerb erstreckt sich auch auf die Gegenstände, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt (§ 90 II ZVG), insbesondere auf Zubehörstücke (§ 55 ZVG), auch wenn sie Dritten gehören.