Prüfungsschema

Entschädigungsanspruch aus § 906 II 2 (analog) BGB

Dieses Schema prüft den Entschädigungsanspruch bei Grundstücksbeeinträchtigungen, die nach § 906 II 1 BGB geduldet werden müssen (direkt) oder bei denen ein Abwehranspruch aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist (analog).

§ 906 BGB

A. Direkte Anwendung des § 906 II 2 BGB

1. Anspruchsteller ist Eigentümer des Grundstücks

2. Einwirkung i.S.v. § 906 I 1 BGB

Definition

Einwirkung

Zuführung unwägbarer Stoffe (Gase, Dämpfe, Gerüche, Ruß, Erschütterungen, Lärm, Licht) oder ähnliche Immissionen auf das Grundstück.

3. Wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 I 1 BGB

Definition

Wesentliche Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung ist wesentlich, wenn sie das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen stört und die Benutzung des Grundstücks objektiv unzumutbar beeinträchtigt.

4. Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB

a) Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung

Die Beeinträchtigung muss der Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag nicht wesentlich entgegenstehen und ortsüblich sein.

b) Unverhinderbarkeit durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen

Die Beeinträchtigung kann nicht durch Maßnahmen verhindert werden, die dem Störer wirtschaftlich zumutbar sind.

5. Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung über das zumutbare Maß hinaus

Die Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB muss zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks führen.

6. Rechtsfolge: Angemessener Ausgleich in Geld

Der Anspruchsteller hat einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld für die erlittene Beeinträchtigung.

B. Analoge Anwendung des § 906 II 2 BGB

1. Anwendbarkeit: Kein vorrangiges Haftungssystem

Es darf kein vorrangiges Haftungssystem (z.B. §§ 823 ff. BGB) eingreifen, das eine abschließende Regelung darstellt.

2. Anspruchsteller und Anspruchsgegner sind Grundstücksnachbarn

a) Anspruchsteller

Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks.

b) Anspruchsgegner

Benutzer des störenden Grundstücks (Eigentümer oder Besitzer).

c) Eingriff „von außen“

Es darf keine Identität der Eigentumsverhältnisse vorliegen (z.B. nicht bei Bruchteilseigentümern untereinander).

Beispiel: Anwendbar Zwei benachbarte Wohnungen in unterschiedlichem Eigentum.

Beispiel: Nicht anwendbar Bruchteilseigentümer stört das Eigentum eines anderen Bruchteilseigentümers.

3. Bestehen eines Abwehranspruchs

Es müsste grundsätzlich ein Abwehranspruch aus §§ 1004, 907-909 oder § 862 BGB bestehen, der eine Störung und keine Duldungspflicht (im Sinne der Primäransprüche) voraussetzt.

4. Anspruchsteller ist an der Abwehr gehindert

Der Abwehranspruch kann ausnahmsweise nicht durchgesetzt werden (Grundsatz: kein Dulden und Liquidieren).

a) Faktischer Duldungszwang

Der Anspruchsteller ist faktisch gezwungen, die Beeinträchtigung zu dulden.

b) Nachbarrechtlicher Ausschluss des Primäranspruchs

Der Abwehranspruch ist durch spezielle nachbarrechtliche Vorschriften ausgeschlossen.

c) Duldungspflicht aus übergeordnetem öffentlich-rechtlichem Interesse

Die Duldungspflicht ergibt sich aus einem übergeordneten öffentlich-rechtlichen Interesse (z.B. aufgrund einer Genehmigung).

5. Konkreter Grundstücksbezug der Beeinträchtigung

Die Beeinträchtigung muss einen konkreten Bezug zum Grundstück haben und nicht nur eine persönliche Belästigung darstellen.

6. Rechtsfolge: Angemessener Ausgleich in Geld

Der Anspruchsteller hat einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld für die erlittene Beeinträchtigung.