Prüfungsschema
Entschädigungsanspruch aus § 906 II 2 (analog) BGB
Dieses Schema prüft den Entschädigungsanspruch bei Grundstücksbeeinträchtigungen, die nach § 906 II 1 BGB geduldet werden müssen (direkt) oder bei denen ein Abwehranspruch aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist (analog).
§ 906 BGB
A. Direkte Anwendung des § 906 II 2 BGB
1. Anspruchsteller ist Eigentümer des Grundstücks
2. Einwirkung i.S.v. § 906 I 1 BGB
Definition
Einwirkung
Zuführung unwägbarer Stoffe (Gase, Dämpfe, Gerüche, Ruß, Erschütterungen, Lärm, Licht) oder ähnliche Immissionen auf das Grundstück.
3. Wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 I 1 BGB
Definition
Wesentliche Beeinträchtigung
Eine Beeinträchtigung ist wesentlich, wenn sie das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen stört und die Benutzung des Grundstücks objektiv unzumutbar beeinträchtigt.
4. Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB
a) Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung
Die Beeinträchtigung muss der Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag nicht wesentlich entgegenstehen und ortsüblich sein.
b) Unverhinderbarkeit durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen
Die Beeinträchtigung kann nicht durch Maßnahmen verhindert werden, die dem Störer wirtschaftlich zumutbar sind.
5. Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung über das zumutbare Maß hinaus
Die Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB muss zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks führen.
6. Rechtsfolge: Angemessener Ausgleich in Geld
Der Anspruchsteller hat einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld für die erlittene Beeinträchtigung.
B. Analoge Anwendung des § 906 II 2 BGB
1. Anwendbarkeit: Kein vorrangiges Haftungssystem
Es darf kein vorrangiges Haftungssystem (z.B. §§ 823 ff. BGB) eingreifen, das eine abschließende Regelung darstellt.
2. Anspruchsteller und Anspruchsgegner sind Grundstücksnachbarn
a) Anspruchsteller
Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks.
b) Anspruchsgegner
Benutzer des störenden Grundstücks (Eigentümer oder Besitzer).
c) Eingriff „von außen“
Es darf keine Identität der Eigentumsverhältnisse vorliegen (z.B. nicht bei Bruchteilseigentümern untereinander).
Beispiel: Anwendbar Zwei benachbarte Wohnungen in unterschiedlichem Eigentum.
Beispiel: Nicht anwendbar Bruchteilseigentümer stört das Eigentum eines anderen Bruchteilseigentümers.
3. Bestehen eines Abwehranspruchs
Es müsste grundsätzlich ein Abwehranspruch aus §§ 1004, 907-909 oder § 862 BGB bestehen, der eine Störung und keine Duldungspflicht (im Sinne der Primäransprüche) voraussetzt.
4. Anspruchsteller ist an der Abwehr gehindert
Der Abwehranspruch kann ausnahmsweise nicht durchgesetzt werden (Grundsatz: kein Dulden und Liquidieren).
a) Faktischer Duldungszwang
Der Anspruchsteller ist faktisch gezwungen, die Beeinträchtigung zu dulden.
b) Nachbarrechtlicher Ausschluss des Primäranspruchs
Der Abwehranspruch ist durch spezielle nachbarrechtliche Vorschriften ausgeschlossen.
c) Duldungspflicht aus übergeordnetem öffentlich-rechtlichem Interesse
Die Duldungspflicht ergibt sich aus einem übergeordneten öffentlich-rechtlichen Interesse (z.B. aufgrund einer Genehmigung).
5. Konkreter Grundstücksbezug der Beeinträchtigung
Die Beeinträchtigung muss einen konkreten Bezug zum Grundstück haben und nicht nur eine persönliche Belästigung darstellen.
6. Rechtsfolge: Angemessener Ausgleich in Geld
Der Anspruchsteller hat einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld für die erlittene Beeinträchtigung.