Prüfungsschema
Eigentumserwerb unter Einschaltung eines Vertreters
Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen und Besonderheiten des Eigentumserwerbs, wenn auf Veräußerer- oder Erwerberseite ein Vertreter eingeschaltet ist, sowohl bei offener als auch bei mittelbarer Stellvertretung.
§§ 929 ff. BGB ·§§ 164 ff. BGB · § 185 BGB · § 855 BGB · § 868 BGB · § 930 BGB · § 935 BGB · § 181 BGB · § 56 HGB · § 1357 BGB
A. Vertretung des Veräußerers
I. Offene Vertretung
1. Einigung (§ 929 S. 1 BGB)
Die Einigungserklärung wird vom Vertreter im Namen des Veräußerers abgegeben.
Definition
Vertretungsberechtigung
Der Vertreter muss zur Abgabe der Einigungserklärung berechtigt sein (z.B. durch Vollmacht, Prokura, § 56 HGB).
Problem
Handeln ohne/gegen Willen des Veräußerers
Ansicht
Handelt der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht, ist die Einigung wirksam, selbst wenn er im Innenverhältnis gegen Weisungen verstößt. Der innere Vorbehalt des Vertreters, die Sache nicht veräußern zu wollen, ist unbeachtlich.
2. Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)
Die Übergabe ist grundsätzlich ein Realakt, bei dem die Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB keine direkte Anwendung finden.
a) Grundsatz — Die Übergabe muss auf Veranlassung und mit dem Willen des Veräußerers erfolgen.
b) Ausnahme: Veranlassung durch Vertreter
Eine Übergabe kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn dieser eine Veräußerungsvollmacht besitzt, die ihn ermächtigt, den tatsächlichen Veranlassungswillen für und gegen den Geschäftsherrn zu äußern.
Problem
Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB
Ansicht
Die Problematik des inneren Vorbehalts des Vertreters kann auch bei der Frage des Abhandenkommens relevant werden, wenn der Vertreter die Sache ohne den Willen des Eigentümers aus dessen Besitz gibt.
II. Mittelbare Stellvertretung
1. Grundsatz
Der Vertreter handelt im eigenen Namen, aber im Interesse des Veräußerers. Die §§ 164 ff. BGB finden keine Anwendung.
a) Mit Einwilligung des Veräußerers
Hat der Veräußerer in die Verfügung des mittelbaren Stellvertreters eingewilligt, erwirbt der Erwerber unmittelbar vom Veräußerer Eigentum gemäß §§ 929 ff. BGB i.V.m. § 185 Abs. 1 BGB.
b) Ohne Einwilligung des Veräußerers
Die Verfügung des mittelbaren Stellvertreters ist schwebend unwirksam und wird erst mit Genehmigung des Veräußerers (§ 185 Abs. 2 BGB) wirksam. Andernfalls ist ein gutgläubiger Erwerb des Erwerbers nach §§ 932 ff. BGB möglich.
B. Vertretung des Erwerbers
I. Offene Vertretung
1. Unmittelbarer Eigentumserwerb beim Erwerber
Der Vertreter gibt die Einigungserklärung im Namen des Erwerbers ab und die Sache wird an den Erwerber übergeben oder dieser erlangt den Besitz.
a) Einsatz eines Besitzdieners (§ 855 BGB)
Wird die Sache an einen Besitzdiener des Erwerbers übergeben, erwirbt der Erwerber unmittelbar den Besitz und damit das Eigentum.
b) Innerer Vorbehalt des Vertreters
Gibt der Vertreter die Einigungserklärung im Namen des Vertretenen ab, will aber für sich selbst erwerben, steht dieser innere Vorbehalt dem Eigentumserwerb beim Erwerber nicht entgegen.
2. Mittelbarer Eigentumserwerb beim Erwerber
Ist der Vertreter kein Besitzdiener, erlangt der Erwerber das Eigentum erst durch eine weitere Übergabe der Sache vom Vertreter an den Erwerber. Bis dahin bleibt der Veräußerer Eigentümer.
Definition
Besitzmittlungsverhältnis
Der Vertreter muss die Sache für den Erwerber besitzen wollen und ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) zwischen Vertreter und Erwerber bestehen.
II. Mittelbare Vertretung
1. Übereignung durch ein Geschäft an den, den es angeht
Der Veräußerer ist es gleichgültig, wer das Eigentum erwirbt, und gibt ein Angebot an denjenigen ab, der es haben will ('den es angeht'). Der mittelbare Stellvertreter nimmt dieses Angebot für den Erwerber an.
a) Voraussetzungen
Der Veräußerer muss den Willen haben, das Eigentum an denjenigen zu übertragen, der es letztlich erhalten soll, auch wenn die Übergabe an den Vertreter erfolgt.
b) Folge
Der Erwerber wird unmittelbar Eigentümer. Bei Übergabe an den Vertreter erlangt der Erwerber mittelbaren Besitz (§ 868 BGB).
c) Besitzmittlungsverhältnis
Zwischen Vertreter und Erwerber muss ein antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis (z.B. Auftrag) bestehen.
Problem
Übereignung an Ehegatten (§ 1357 BGB)
h.M. § 1357 BGB hat keine dingliche Wirkung. Bei einem 'Geschäft für den, den es angeht' können Ehegatten Miteigentum erwerben, wenn der Veräußerer an denjenigen übereignen will, der es haben soll, und ein Ehegatte für den gemeinsamen Haushalt annimmt. Bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften wird in der Regel Alleineigentum des annehmenden Partners angenommen.
2. Veräußerer übereignet an den mittelbaren Stellvertreter (Durchgangserwerb)
Der Veräußerer will das Geschäft mit dem Vertreter tätigen. Der Vertreter erlangt für mindestens eine juristische Sekunde Eigentum.
a) Erster Schritt: Eigentumserwerb Veräußerer → Vertreter — Der Vertreter erwirbt Eigentum vom Veräußerer nach §§ 929 ff.
BGB.
b) Zweiter Schritt: Eigentumserwerb Vertreter → Erwerber — Der Vertreter muss das Eigentum anschließend an den
Erwerber übertragen.
aa) Durch vorweggenommene Einigung und Besitzmittlungsverhältnis
Der Vertreter und der Erwerber einigen sich vorab über den Eigentumsübergang und begründen ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB). Der Vertreter muss dabei Fremdbesitzerwillen für den Erwerber haben.
bb) Durch spätere Einigung und Übergabe (insb. Insichgeschäft, § 181 BGB)
Der Vertreter kann sich mit sich selbst als Vertreter des Erwerbers einigen (§ 181 BGB, wenn gestattet oder lediglich rechtlich vorteilhaft) und zugleich ein Besitzmittlungsverhältnis begründen (§ 930 BGB). Dies muss nach außen erkennbar sein, z.B.
durch Mitteilung an den Erwerber.
cc) Alternative bei Mitteilung
Die Mitteilung an den Erwerber kann auch als Angebot zur Übereignung und zum Abschluss eines Besitzmittlungsverhältnisses verstanden werden, das spätestens mit der Übergabe der Sache an den Erwerber angenommen wird.