Prüfungsschema
Eigentümer–Besitzer–Verhältnis (EBV), §§ 987 ff. BGB
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 987 ff. BGB Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) regelt als abschließende Sonderordnung die Ansprüche zwischen dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer und dem Eigentümer auf Schadensersatz, Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz.
§ 987 BGB ·§ 988 BGB · § 989 BGB · § 990 BGB · § 991 BGB · § 992 BGB · § 993 BGB · § 994 BGB ·§ 996 BGB ·§ 997 BGB · § 1000 BGB
A. Voraussetzungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (Vindikationslage)
1. Definition und Voraussetzungen der Vindikationslage
Definition
Vindikationslage
Eine Vindikationslage liegt vor, wenn im Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses (Schädigung, Nutzung, Verwendung) ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht, bei dem der Besitzer kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB hat.
Voraussetzungen im Überblick Anspruchsteller ist Eigentümer Anspruchsgegner ist Besitzer Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB — Das Besitzrecht muss im für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Zeitpunkt fehlen.
2. Problemfälle zum fehlenden Besitzrecht
Problem
Der „Nicht-so-Berechtigte“ (Fremdbesitzerexzess)
Ansicht
Der rechtmäßige Fremdbesitzer überschreitet die Grenzen seines Besitzrechts.
Problem
h.M.:
Ansicht
Keine Anwendung der §§ 987 ff. BGB. Die Haftung für die Überschreitung des „Dürfens“ richtet sich nach Vertrags- und Deliktsrecht. Eine Aufspaltung in einen rechtmäßigen und einen unrechtmäßigen Teil des Besitzes ist nicht konstruierbar.
Problem
Der „Noch-Berechtigte“
Ansicht
Der Besitzer ist aufgrund eines jederzeit kündbaren Rechtsverhältnisses (z.B. Leihe) zum Besitz berechtigt, der Eigentümer hat aber noch nicht die Herausgabe verlangt.
Problem
h.M.:
Ansicht
Analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB. Der Besitzer, der jederzeit mit einem Herausgabeverlangen rechnen muss, steht einem bösgläubigen Besitzer gleich.
Problem
a.A.:
Ansicht
§§ 987 ff. BGB sind erst nach Herausgabeverlangen anwendbar, davor gelten nur §§ 280 ff., 823 ff. BGB.
Problem
Der „Nicht-mehr-Berechtigte“
Ansicht
Das Besitzrecht entfällt nachträglich (ex nunc).
Problem
h.M.:
Ansicht
Analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB, wenn das zugrundeliegende (Rück-)Abwicklungsverhältnis keine eigene, abschließende Haftungsregelung enthält. Der ehemals berechtigte Besitzer soll nicht besser stehen als der von Anfang an unrechtmäßige.
Problem
a.A.:
Ansicht
Abwicklung allein über Vertrags-, Bereicherungs- und Deliktsrecht.
Problem
Umwandlung von berechtigtem Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz
Problem
h.M.:
Ansicht
Der berechtigte Fremdbesitzer kann sich durch einen nach außen erkennbaren Willensakt zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer aufschwingen. Dies stellt eine neue Besitzbegründung dar, die eine Vindikationslage schafft.
Problem
a.A.:
Ansicht
Kein neuer Besitzerwerb, da die tatsächliche Sachherrschaft nicht neu begründet wird.
Problem
Der „Noch-nicht-Berechtigte“
Ansicht
Fall: Zusendung unbestellter Ware an einen Unternehmer (§ 241a BGB nicht direkt anwendbar).
Problem
h.M.:
Ansicht
Der Empfänger hat kein Recht zum Besitz (Vindikationslage liegt vor), aber seine Haftung ist analog § 300 I BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Problem
a.A.:
Ansicht
Der Empfänger hat ein Recht zum Besitz aus einem vorvertraglichen Verhältnis (ähnlich Verwahrung), bis der Versender die Sache erfolglos zurückfordert.
B. Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer (§§ 987 ff. BGB)
1. Schadensersatz gegen den bösgläubigen/verklagten Besitzer, §§ 989, 990 BGB
a) Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung
b) Bösgläubigkeit (§ 990 I) oder Rechtshängigkeit (§ 989)
Definition
Bösgläubigkeit, § 990 I BGB
Bösgläubig ist, wer bei Besitzerwerb Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht hat (§ 990 I 1) oder später positive Kenntnis davon erlangt (§ 990 I 2). Maßgeblich ist das Fehlen des Besitzrechts, nicht des Eigentums.
Definition
Rechtshängigkeit, § 989 BGB
Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Herausgabeklage (§ 985 BGB) an den Besitzer ein, § 261 I ZPO.
Problem
Zurechnung der Bösgläubigkeit
Ansicht
Die Zurechnung von Wissen Dritter ist an mehreren Stellen relevant:
Zurechnung vom Besitzdiener (§ 855 BGB) h.M.: Analoge Anwendung von § 166 I BGB, wenn der Besitzdiener eine gewisse Selbstständigkeit beim Besitzerwerb für den Geschäftsherrn hatte. a.A.: Analoge Anwendung von § 831 BGB mit Exkulpationsmöglichkeit. Arg.: Wissenszurechnung bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen.
Zurechnung bei Minderjährigen h.M.: Es ist zu differenzieren. Bei rechtsgeschäftlichem Besitzerwerb (z.B. aus unwirksamem Vertrag) kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (§§ 107 ff., 166 BGB). Bei deliktischem Besitzerwerb ist auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen selbst abzustellen (§ 828 BGB analog). a.A.: Generelle Anwendung von § 828 BGB analog.
Zurechnung beim Erben (§§ 1922, 857 BGB) Die Bösgläubigkeit des Erblassers wird dem Erben zugerechnet. Nach Ergreifen der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Erben kommt es auf dessen eigene (Un-)Kenntnis an.
Zurechnung bei juristischen Personen — Die Kenntnis der Organe wird der juristischen Person über § 31 BGB analog zugerechnet.
c) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
d) Verschulden
Maßstab sind §§ 276, 278 BGB. Bei Minderjährigen sind §§ 827, 828 BGB analog heranzuziehen.
e) Rechtsfolge
Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB (Ersatz des Substanzwertes, ggf. entgangener Gewinn). Ein Vorenthaltungsschaden ist nur unter den Voraussetzungen des Verzugs ersatzfähig (§ 990 II BGB).
f) Verschärfte Haftung und Konkurrenzen
Verzugshaftung, §§ 990 II, 287 S. 2 BGB Bei Verzug mit der Herausgabepflicht haftet der bösgläubige Besitzer auch für Zufall. Der Verzugsschaden ist nach §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB als eigener Anspruch zu prüfen.
Problem
Eintritt des Verzugs allein durch Bösgläubigkeit?
h.M. Nein. § 990 I BGB fingiert nicht die Rechtshängigkeit für alle Zwecke. Verzug setzt daher weiterhin eine Mahnung (§ 286 I BGB) oder deren Entbehrlichkeit voraus.
Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB h.M.: Anwendbar, da der bösgläubige Besitzer nicht schutzwürdig ist. Der Eigentümer soll nicht schlechter stehen als ein rein schuldrechtlicher Gläubiger. Die Geltendmachung führt nach § 281 IV BGB zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.
Konkurrenzen bei Weiterveräußerung Keine Sperrwirkung. Neben §§ 989, 990 BGB bestehen Ansprüche aus: - § 816 I BGB (Erlösherausgabe) - §§ 687 II, 678, 667 BGB (angemaßte Eigengeschäftsführung bei positiver Kenntnis) Konkurrenzen bei Verbindung/Vermischung/Verarbeitung Neben §§ 989, 990 BGB besteht ein Anspruch aus §§ 951, 812 I 1 Var. 2 BGB (Rechtsfortwirkungsanspruch).
2. Nutzungsersatz gegen den bösgläubigen/verklagten Besitzer, §§ 987, 990 BGB
a) Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzung
b) Bösgläubigkeit (§ 990 I) oder Rechtshängigkeit (§ 987 I)
c) Ziehung von Nutzungen
Definition
Nutzungen
Nutzungen sind Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Verbrauch der Sache ist keine Nutzung, sondern ein Fall des Schadensersatzes.
Problem
Unternehmensgewinn als Nutzung?
h.M. Der reine Unternehmensgewinn ist keine unmittelbare Sachnutzung, aber § 987 BGB wird analog angewendet, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Besitzers zu vermeiden.
d) Rechtsfolge
Herausgabe der gezogenen Nutzungen in natura oder als Wertersatz. Nach § 987 II BGB sind auch Nutzungen zu ersetzen, die der Besitzer schuldhaft nicht gezogen hat.
e) Haftungsbeschränkung im Drei-Personen-Verhältnis, § 991 I BGB
Der bösgläubige Fremdbesitzer haftet dem Eigentümer nur, wenn auch sein mittelbarer Besitzer (der Dritte) bösgläubig oder verklagt ist. Dies dient dem Schutz vor doppeltem Regress.
3. Haftung des deliktischen Besitzers, § 992 BGB
a) Vindikationslage
b) Besitzerlangung durch Straftat oder schuldhafte verbotene Eigenmacht
Straftat (z.B. §§ 242, 246, 249, 263 BGB) oder verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), die der Besitzer schuldhaft begangen hat.
c) Rechtsfolge
Der Besitzer haftet nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB). Die Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2 BGB ist durchbrochen. Nach § 848 BGB besteht eine verschärfte Haftung für Zufall.
4. Haftung des gutgläubigen, unverklagten Besitzers
a) Schadensersatz
Grundsätzlich keine Haftung wegen der Sperrwirkung des § 993 I Hs. 2 BGB.
b) Ausnahme: Fremdbesitzerexzess
Überschreitet der gutgläubige Fremdbesitzer (z.B. Mieter aus unwirksamem Vertrag) sein vermeintliches Besitzrecht, wird die Sperrwirkung durchbrochen.
Problem
Haftungsgrundlage
h.M. Direkte Haftung aus §§ 823 ff. BGB. Der Besitzer kann sich nicht auf die Privilegierung des EBV berufen, da er weiß, dass er nur Fremdbesitzer ist und das Eigentum eines anderen respektieren muss.
a.A. Analoge Anwendung von §§ 991 II, 989 BGB, um dem Eigentümer eine Zurechnung nach § 278 BGB zu ermöglichen und ihn besser zu stellen als bei § 831 BGB.
c) Nutzungsersatz
Grundsätzlich muss der gutgläubige Besitzer keine Nutzungen herausgeben (§ 993 I Hs. 1 BGB). Ausnahmen:
Unentgeltlicher Besitzerwerb, § 988 BGB Wer den Besitz unentgeltlich erlangt hat, muss die nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff., insb. § 818) herausgeben. Der Entreicherungseinwand (§ 818 III BGB) ist möglich.
Übermaßfrüchte, § 993 I Hs. 1 BGB Früchte, die nicht als Ertrag der Sache nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft anzusehen sind, sind nach Bereicherungsrecht herauszugeben.
5. Die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, § 993 I Hs. 2 BGB
a) Grundsatz
Für die Zeit, in der der Besitzer gutgläubig und unverklagt ist, sind die §§ 987-992 BGB eine abschließende Sonderregelung („lex specialis“) für Schadensersatz und Nutzungsersatz. Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff.) und Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) sind gesperrt.
b) Umfang der Sperrwirkung
Die Sperrwirkung schützt den redlichen Besitzer, der sich zum Besitz für berechtigt halten durfte.
Problem
Absolute vs. relative Sperrwirkung
h.M. (absolute Sperrwirkung) § 993 I Hs. 2 BGB sperrt die §§ 823 ff. BGB umfassend, um die Wertungen des EBV (z.B.
Haftung für Vorenthaltungsschaden nur bei Verzug) nicht zu unterlaufen.
a.A. (relative Sperrwirkung) Die Sperrwirkung gilt nur für den gutgläubigen Besitzer, nicht für den bösgläubigen.
Dieser soll sich nicht auf Privilegien berufen können.
c) Ausnahmen von der Sperrwirkung
Die Sperrwirkung gilt nicht für:
Ansprüche gegen den deliktischen Besitzer (§ 992 BGB) Ansprüche aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) Den Fremdbesitzerexzess (s.o.) Ansprüche, die nicht den Besitz als solchen betreffen z.B. § 816 I BGB bei Weiterveräußerung, da dieser nicht den Schaden an der Substanz oder den Vorenthaltungsschaden, sondern den Erlös abschöpft.
Ansprüche aus Vertrag — Ein bestehendes Vertragsverhältnis geht dem EBV vor.
C. Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer (Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB)
1. Verwendungsersatz des redlichen Besitzers, §§ 994 I, 996 BGB
a) Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 I BGB
Voraussetzungen: Vindikationslage, Redlichkeit des Besitzers, Vornahme notwendiger Verwendungen.
Definition
Verwendungen
Freiwillige Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie sie erhalten, wiederherstellen oder verbessern.
Problem
Grundlegende Umgestaltung der Sache
h.M. (enger Verwendungsbegriff) Eine grundlegende Umgestaltung ist keine Verwendung i.S.d. §§ 994 ff. BGB.
a.A. (weiter Verwendungsbegriff) Jede der Sache zugutekommende Aufwendung ist eine Verwendung.
Argument
Schutz des Eigentümers vor aufgedrängten Aufwendungen.
Problem
Ersatz für Umgestaltungsaufwendungen nach §§ 951, 812 BGB?
h.M. Nein. Die §§ 994 ff. BGB sind eine abschließende Sonderregelung für den Verwendungsersatz. Eine Anwendung der §§ 951, 812 würde diese Wertung unterlaufen.
a.A. Ja. §§ 951, 812 BGB sind anwendbar, da sie die Abschöpfung einer Bereicherung regeln, während die §§ 994 ff. den Ausgleich einer Vermögensminderung bezwecken.
Definition
Notwendige Verwendungen
Solche, die objektiv zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und die der Eigentümer sonst selbst hätte tätigen müssen.
b) Anspruch auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB
Voraussetzungen: Vindikationslage, Redlichkeit, Vornahme nützlicher Verwendungen.
Definition
Nützliche Verwendungen
Solche, die den Wert der Sache objektiv erhöhen, ohne notwendig zu sein.
Rechtsfolge Ersatz nur, soweit der Wert der Sache bei Wiedererlangung durch den Eigentümer noch erhöht ist. Luxusaufwendungen werden nicht ersetzt.
2. Verwendungsersatz des unredlichen/verklagten Besitzers, § 994 II BGB
a) Voraussetzungen
Vindikationslage, Unredlichkeit oder Rechtshängigkeit, Vornahme notwendiger Verwendungen.
b) Partielle Rechtsgrundverweisung auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsführung ohne Auftrag)
Der Besitzer kann Ersatz nur nach den Vorschriften der GoA verlangen. Ein Fremdgeschäftsführungswille ist nicht erforderlich.
Anspruch aus §§ 994 II, 683 S. 1, 670 BGB Wenn die Verwendung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht.
Anspruch aus §§ 994 II, 684 S. 1, 812 ff. BGB Wenn die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB nicht vorliegen, kann der Besitzer die Herausgabe der Bereicherung des Eigentümers verlangen.
3. Wegnahmerecht, § 997 BGB, und Konkurrenzen
a) Wegnahmerecht, § 997 BGB
Der Besitzer kann eine Einrichtung, mit der er die Sache verbunden hat, wegnehmen (ius tollendi). Dies gilt insbesondere für nicht ersatzfähige Luxusaufwendungen.
b) Konkurrenzen zu Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht
Die §§ 994 ff. BGB sind als lex specialis grundsätzlich vorrangig. Ein Rückgriff auf GoA oder Bereicherungsrecht ist nur möglich, wenn das EBV darauf verweist (§ 994 II) oder sein Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
c) Sonderproblem: Werkunternehmer im Drei-Personen-Verhältnis
Ein Werkunternehmer repariert eine Sache im Auftrag eines Nicht-Eigentümers und verlangt Verwendungsersatz vom Eigentümer.
Problem
Ist der Werkunternehmer „Verwender“ i.S.d. §§ 994 ff.?
h.M. Ja. Die sachenrechtliche Beziehung zwischen Besitzer (Werkunternehmer) und Eigentümer ist unabhängig von der schuldrechtlichen Beziehung zum Besteller. Der Werkunternehmer tätigt die Aufwendung im eigenen Namen und ist somit Verwender.
a.A. Nein. Der Werkunternehmer handelt aufgrund des Werkvertrags und nicht aus Besitzinteresse. Verwender ist allein der Besteller.
4. Durchsetzung der Verwendungsersatzansprüche
a) Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis seine fälligen Ansprüche auf Verwendungsersatz befriedigt sind.
Dies führt zur Verurteilung Zug-um-Zug (§ 1001 BGB).
b) Selbstständige Geltendmachung, § 1001 BGB
Der Anspruch auf Verwendungsersatz wird erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt.
c) Ausschluss und Verjährung, §§ 1002, 1003 BGB
Der Anspruch erlischt unter den Voraussetzungen des § 1002 BGB. Nach § 1003 BGB kann der Besitzer den Eigentümer zur Entscheidung über die Genehmigung auffordern.
d) Rechtsnachfolge, § 999 BGB
§ 999 BGB regelt den Übergang der Verwendungsersatzansprüche bei Rechtsnachfolge auf Besitzer- oder Eigentümerseite.
D. Analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB
1. Fälle der analogen Anwendung
Gesetzliche Verweisungen In bestimmten Fällen verweist das Gesetz direkt auf die Regeln des EBV (z.B. §§ 292, 1007 III 2 BGB).
Anwendung auf den nicht besitzenden Bucheigentümer h.M.: Die §§ 987 ff. BGB sind analog auf den zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen, aber nicht besitzenden Bucheigentümer anwendbar. Seine Stellung ist der des unrechtmäßigen Besitzers vergleichbar.
Anwendung zugunsten des Vormerkungsberechtigten h.M.: Der durch eine Vormerkung gesicherte Käufer kann gegen einen besitzenden Zweiterwerber analog §§ 987 ff. BGB vorgehen. Arg.: Die Vormerkung verleiht eine eigentümerähnliche Position.
Anwendung bei weggefallenem Besitzrecht Siehe oben unter Problem „Nicht-mehr-Berechtigter“.