Prüfungsschema
Dienstbarkeiten, §§ 1018 ff., §§ 1030 ff.; §§ 1090 ff. BGB
§ 185 BGB · § 878 BGB · § 892 BGB · § 812 BGB Dienstbarkeiten sind dingliche Belastungen eines Grundstücks, die dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte oder Unterlassungsansprüche gewähren und in Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Nießbrauch unterteilt werden.
§ 1018 BGB · § 1019 BGB ·§ 1020 BGB · § 1021 BGB · § 1022 BGB · § 1023 BGB · § 1030 BGB · § 1090 BGB · § 1093 BGB · § 873 BGB ·
I. Grunddienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB
1. Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB)
a) Inhalt der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB)
Die Einigung muss den Inhalt der Dienstbarkeit gemäß § 1018 BGB bestimmen.
Definition
Nutzung in einzelnen Beziehungen
Recht, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen (Var. 1).
Definition
Verbot einer Handlung
Verbot, auf dem Grundstück eine gewisse Handlung vorzunehmen (Var. 2).
Definition
Ausschluss eines Rechts
Ausschluss der Ausübung eines Rechts (Var. 3).
b) Keine hauptsächliche Leistungsverpflichtung
Die Grunddienstbarkeit kann nur in einem Dulden oder Unterlassen bestehen (§§ 1021, 1022 BGB).
Eine Nebenleistungspflicht ist zulässig.
c) Vorteilsregel (§ 1019 BGB)
Die Dienstbarkeit muss für die Benutzung des herrschenden Grundstücks von Vorteil sein.
Es muss eine objektive Nützlichkeit vorliegen.
2. Eintragung ins Grundbuch
Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Eintragung ins Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).
3. Berechtigung oder Überwindung
Der Besteller muss zur Verfügung über das Grundstück berechtigt sein oder die Nichtberechtigung muss überwunden werden (§§ 185 Abs. 2, 878, 892 BGB).
4. Rechtsstellung der Beteiligten
a) Schuldrechtliche Ebene
Zwischen den Parteien können schuldrechtliche Verpflichtungen bestehen.
Verpflichtung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund i.S.v. § 812 BGB).
Verpflichtung zur Unterlassung oder Nutzung des Grundstücks.
b) Dingliche Ebene
Die Dienstbarkeit begründet dingliche Rechte und Pflichten.
Duldung des belasteten Eigentümers.
Unterlassen von Handlungen, die die Ausübung beeinträchtigen.
Verlegungsrecht des Eigentümers (§ 1023 BGB).
Berechtigter ist zur schonenden Ausübung verpflichtet (§ 1020 BGB).
c) Gesetzliches (Binnen-)Schuldverhältnis
Problem
Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses
Es stellt sich die Frage, ob zwischen den Eigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht.
h.M. Es besteht ein gesetzliches (Binnen-)Schuldverhältnis, auf das das allgemeine Schuldrecht anwendbar ist.
II. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090 ff. BGB
1. Unterschied zur Grunddienstbarkeit
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit berechtigt nicht den Eigentümer eines anderen Grundstücks, sondern eine bestimmte Person.
2. Inhalt
a) Anwendbarkeit des § 1018 BGB
Die Varianten 1-3 des § 1018 BGB sind entsprechend anwendbar (§ 1090 Abs. 1 BGB).
b) Wohnrecht
Das Wohnrecht ist eine besondere Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 BGB).
3. Problem: Handlungsuntersagungen / Wettbewerbsbeschränkungen
Problem
Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen als Dienstbarkeitsinhalt
Ansicht
Es ist fraglich, inwieweit Handlungsuntersagungen, die Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, Inhalt einer Dienstbarkeit sein können (§§ 1090 Abs. 1 Var. 2, 1018 Var. 2 BGB).
Grundsatz:
Die Beschränkung durch eine Dienstbarkeit muss Grundstücksbezug haben und darf nicht lediglich die rechtliche Verfügungsfreiheit ohne Grundstücksbezug beschränken.
Zulässige Dienstbarkeit:
Untersagung, überhaupt bestimmte Produkte zu lagern und zu vertreiben (Unterlassung einer bestimmten Handlung auf dem Grundstück).
Unzulässige Dienstbarkeit:
Untersagung, nur ein bestimmtes Produkt (eines Herstellers) zu lagern und zu vertreiben (reine Wettbewerbsbeschränkung).
III. Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB
1. Definition und Charakteristik
Definition
Nießbrauch
Eine bestimmte Person wird zur grundsätzlichen (umfassenden) Nutzung einer Sache berechtigt.