Prüfungsschema

Dienstbarkeiten, §§ 1018 ff., §§ 1030 ff.; §§ 1090 ff. BGB

§ 185 BGB · § 878 BGB · § 892 BGB · § 812 BGB Dienstbarkeiten sind dingliche Belastungen eines Grundstücks, die dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte oder Unterlassungsansprüche gewähren und in Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Nießbrauch unterteilt werden.

§ 1018 BGB · § 1019 BGB ·§ 1020 BGB · § 1021 BGB · § 1022 BGB · § 1023 BGB · § 1030 BGB · § 1090 BGB · § 1093 BGB · § 873 BGB ·

I. Grunddienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB

1. Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB)

a) Inhalt der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB)

Die Einigung muss den Inhalt der Dienstbarkeit gemäß § 1018 BGB bestimmen.

Definition

Nutzung in einzelnen Beziehungen

Recht, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen (Var. 1).

Definition

Verbot einer Handlung

Verbot, auf dem Grundstück eine gewisse Handlung vorzunehmen (Var. 2).

Definition

Ausschluss eines Rechts

Ausschluss der Ausübung eines Rechts (Var. 3).

b) Keine hauptsächliche Leistungsverpflichtung

Die Grunddienstbarkeit kann nur in einem Dulden oder Unterlassen bestehen (§§ 1021, 1022 BGB).

Eine Nebenleistungspflicht ist zulässig.

c) Vorteilsregel (§ 1019 BGB)

Die Dienstbarkeit muss für die Benutzung des herrschenden Grundstücks von Vorteil sein.

Es muss eine objektive Nützlichkeit vorliegen.

2. Eintragung ins Grundbuch

Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Eintragung ins Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).

3. Berechtigung oder Überwindung

Der Besteller muss zur Verfügung über das Grundstück berechtigt sein oder die Nichtberechtigung muss überwunden werden (§§ 185 Abs. 2, 878, 892 BGB).

4. Rechtsstellung der Beteiligten

a) Schuldrechtliche Ebene

Zwischen den Parteien können schuldrechtliche Verpflichtungen bestehen.

Verpflichtung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund i.S.v. § 812 BGB).

Verpflichtung zur Unterlassung oder Nutzung des Grundstücks.

b) Dingliche Ebene

Die Dienstbarkeit begründet dingliche Rechte und Pflichten.

Duldung des belasteten Eigentümers.

Unterlassen von Handlungen, die die Ausübung beeinträchtigen.

Verlegungsrecht des Eigentümers (§ 1023 BGB).

Berechtigter ist zur schonenden Ausübung verpflichtet (§ 1020 BGB).

c) Gesetzliches (Binnen-)Schuldverhältnis

Problem

Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses

Es stellt sich die Frage, ob zwischen den Eigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht.

h.M. Es besteht ein gesetzliches (Binnen-)Schuldverhältnis, auf das das allgemeine Schuldrecht anwendbar ist.

II. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090 ff. BGB

1. Unterschied zur Grunddienstbarkeit

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit berechtigt nicht den Eigentümer eines anderen Grundstücks, sondern eine bestimmte Person.

2. Inhalt

a) Anwendbarkeit des § 1018 BGB

Die Varianten 1-3 des § 1018 BGB sind entsprechend anwendbar (§ 1090 Abs. 1 BGB).

b) Wohnrecht

Das Wohnrecht ist eine besondere Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 BGB).

3. Problem: Handlungsuntersagungen / Wettbewerbsbeschränkungen

Problem

Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen als Dienstbarkeitsinhalt

Ansicht

Es ist fraglich, inwieweit Handlungsuntersagungen, die Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, Inhalt einer Dienstbarkeit sein können (§§ 1090 Abs. 1 Var. 2, 1018 Var. 2 BGB).

Grundsatz:

Die Beschränkung durch eine Dienstbarkeit muss Grundstücksbezug haben und darf nicht lediglich die rechtliche Verfügungsfreiheit ohne Grundstücksbezug beschränken.

Zulässige Dienstbarkeit:

Untersagung, überhaupt bestimmte Produkte zu lagern und zu vertreiben (Unterlassung einer bestimmten Handlung auf dem Grundstück).

Unzulässige Dienstbarkeit:

Untersagung, nur ein bestimmtes Produkt (eines Herstellers) zu lagern und zu vertreiben (reine Wettbewerbsbeschränkung).

III. Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB

1. Definition und Charakteristik

Definition

Nießbrauch

Eine bestimmte Person wird zur grundsätzlichen (umfassenden) Nutzung einer Sache berechtigt.