Prüfungsschema

Beseitigung–und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB

Der Anspruch aus § 1004 BGB schützt das Eigentum vor Beeinträchtigungen, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes bestehen. Er gewährt einen Anspruch auf Beseitigung einer bestehenden und Unterlassung einer drohenden Störung.

§ 1004 BGB ·§ 906 BGB

I. Voraussetzungen des Anspruchs

1. Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonstigen geschützten Rechts

a) Schutzgut

Anspruchsberechtigt ist der Inhaber des beeinträchtigten Rechts.

Eigentum — Der Anspruchsteller muss Eigentümer der beeinträchtigten Sache sein.

Analoge Anwendung auf andere absolute Rechte — § 1004 BGB ist analog anwendbar auf:

Beschränkt dingliche Rechte (z.B. Dienstbarkeiten §§ 1018 ff., Nießbrauch §§ 1030 ff., Pfandrechte § 1127 BGB).

Quasinegatorischer Anspruch Bei Beeinträchtigung sonstiger durch § 823 Abs. 1 BGB geschützter Rechtsgüter (z.B. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

b) Beeinträchtigung

Definition

Beeinträchtigung

Jede dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Einwirkung auf die Sache, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht (Abgrenzung zu § 985 BGB).

c) Formen der Beeinträchtigung

Tatsächliche Einwirkungen (Positive Immissionen) Zuführung unwägbarer Stoffe (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB), Zuführung wägbarer Stoffe (analog § 906 BGB nach Erst-Recht-Schluss), gefährdende Maßnahmen oder Vorrichtungen (§§ 907 ff. BGB).

Problem

Ideelle Einwirkungen

Ansicht

Einwirkungen, die nur das ästhetische, sittliche oder seelische Empfinden berühren (z.B. Anblick eines Schrottplatzes).

h.M.:

Solche Einwirkungen sind nicht von § 1004 BGB erfasst. Der Schutz des § 1004 BGB bezieht sich nur auf physikalisch-reale Einwirkungen.

a.A.:

Auch ideelle Einwirkungen können eine Beeinträchtigung darstellen, da § 903 BGB dem Eigentümer eine umfassende Herrschaftsmacht zuspricht.

Problem

Negative Einwirkungen

Ansicht

Fernhalten von erwünschten, natürlichen Einflüssen (z.B. Entzug von Licht, Luft, Aussicht).

h.M.:

Grundsätzlich keine Beeinträchtigung, da § 906 BGB nur die „Zuführung“ von Stoffen regelt und es kein Recht auf Beibehaltung der bisherigen natürlichen Vorteile gibt.

Eingriffe in die Rechtsposition Behinderung des Besitzes (ohne vollständige Entziehung), Bestreiten der Eigentümerstellung gegenüber Dritten, unberechtigte Verfügung über fremdes Eigentum.

Eingriff in das Verwertungsrecht Unbefugter Vertrieb von Fotografien fremden Eigentums. Erträge sind Früchte (§ 99 Abs. 3 BGB) und Teil des Eigentums.

Ausnahme: Panoramafreiheit bei Aufnahmen von allgemein zugänglichen Stellen.

Sonderfall: Werbung Zusendung unverlangter postalischer Werbung ist eine Eigentumsbeeinträchtigung. Unverlangte E-Mail-Werbung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 1004 BGB analog).

2. Anspruchsgegner (Störer)

a) Handlungsstörer

Definition

Handlungsstörer

Derjenige, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch seine Handlung (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) adäquat-kausal verursacht hat.

Mittelbarer Handlungsstörer Wer die Beeinträchtigung durch einen Dritten willentlich herbeiführt (z.B. Auftraggeber für störende Arbeiten). Die Zurechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Verantwortlichkeit.

b) Zustandsstörer

Definition

Zustandsstörer

Derjenige, der die Herrschaft über eine Sache ausübt, von der die Störung ausgeht, und dessen Wille für die Aufrechterhaltung des störenden Zustands zumindest mittelbar ursächlich ist.

Verantwortlichkeit Regelmäßig der Eigentümer oder Besitzer der störenden Sache. Die Störereigenschaft setzt eine auf Willensbetätigung beruhende Möglichkeit zur Beseitigung der Störung voraus.

Problem

Entfall der Störereigenschaft

Ansicht

Die Störereigenschaft entfällt nicht durch Dereliktion (§ 959 BGB), da dies eine Umgehung der Beseitigungspflicht ermöglichen würde. Bei Veräußerung wird der Erwerber mit Übergang der Sachherrschaft neuer Zustandsstörer.

3. Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB

a) Duldungspflicht aus Privatrecht

Rechtsgeschäft — Z.B. durch vertragliche Vereinbarung oder Einwilligung.

Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch) Notstand (§ 904 S. 1), Immissionen (§ 906), Überhang (§ 910), Überbau (§ 912), Notweg (§ 917).

Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis Aus § 242 BGB kann sich im Ausnahmefall eine Duldungspflicht ergeben, wenn die Rechtsausübung eine unzumutbare Härte für den Nachbarn darstellen würde.

b) Duldungspflicht aus Öffentlichem Recht

Gesetzliche Regelung — Z.B. § 14 BImSchG.

Verwaltungsakt Z.B. unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss (§ 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG), Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch.

Wirkung einer Baugenehmigung Eine Baugenehmigung begründet für sich allein keine zivilrechtliche Duldungspflicht. Sie hat aber Indizwirkung im Rahmen von § 906 BGB.

Grundrechte Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte kann im Rahmen einer Abwägung zu einer Duldungspflicht führen (z.B. Kunst- und Pressefreiheit vs. APR/Eigentum).

II. Rechtsfolge

1. Beseitigungsanspruch, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

a) Inhalt des Anspruchs

Der Störer ist verpflichtet, den Zustand zu beseitigen, der die Beeinträchtigung darstellt, und so den status quo ante (Zustand vor der Störung) wiederherzustellen.

Problem

Umfang bei Substanzverletzung (Abgrenzung zu § 823 BGB)

Ansicht

Streitig ist, ob § 1004 BGB nur die Beseitigung der Störungsquelle oder auch die Wiedergutmachung der eingetretenen Schäden umfasst.

a.A. (Literatur):

§ 1004 BGB gewährt keinen Schadensersatz. Der Störer muss nur die Störungsquelle beseitigen. Eine Verpflichtung zur Reparatur würde das Verschuldenserfordernis der §§ 823 ff. BGB unterlaufen.

h.M. (Rspr.):

Der Beseitigungsanspruch umfasst auch die Beseitigung der Störungsfolgen (sog. „Störungsbeseitigung in Natur“). Die beschädigte Sache selbst stellt eine fortwirkende Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der Anspruch zielt auf eine spurenlose Wiederherstellung.

b) Anwendung des Allgemeinen Schuldrechts

Der Anspruch aus § 1004 BGB begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Anwendbar sind u.a.:

Unmöglichkeit und Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung, § 275 BGB.

Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei Verzug des Störers, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Mitverschulden des Eigentümers, § 254 BGB.

Grundsätze der Vorteilsausgleichung (z.B. Abzug „neu für alt“).

2. Unterlassungsanspruch, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

a) Voraussetzungen

Der Anspruch setzt die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen voraus.

Definition

Wiederholungsgefahr

Besteht, wenn eine bereits erfolgte, rechtswidrige Beeinträchtigung die ernsthafte Besorgnis weiterer Störungen rechtfertigt. Sie wird durch die vorangegangene Störung indiziert.

Definition

Erstbegehungsgefahr

Besteht, wenn eine Beeinträchtigung ernsthaft und greifbar droht, obwohl sie noch nicht eingetreten ist. Vage Vermutungen genügen nicht.

III. Durchsetzbarkeit

Verjährung

a) Verjährungsfrist

Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Fristbeginn bei Unterlassungsansprüchen — Die Frist beginnt mit der Zuwiderhandlung, die den Anspruch begründet (§ 199 Abs. 5 BGB).

Problem

Dauerstörung

Ansicht

Bei einer andauernden Störung (z.B. Überbau) entsteht der Beseitigungsanspruch mit jeder Beeinträchtigung neu.

Solange der störende Zustand andauert, kann der Anspruch auf seine Beseitigung daher nicht vollständig verjähren.