Prüfungsschema
Anwartschaftsrecht und Eigentumsvorbehalt, §§ 929 ff. analog, 158 I BGB
Anwartschaftsrecht und Eigentumsvorbehalt, §§ 929 ff. analog, 158 I BGB Prüfungsschema zur Entstehung, Übertragung, Belastung und zum Schutz des Anwartschaftsrechts, das durch einen Eigentumsvorbehalt entsteht, inklusive der verschiedenen Formen des Eigentumsvorbehalts.
§ 929 BGB ·§ 158 Abs. 1 BGB · § 449 BGB · § 932 ff. BGB · § 161 BGB · § 950 BGB ·§ 185 BGB · § 398 BGB · § 103 InsO · § 107 InsO
A. Entstehung des Anwartschaftsrechts
I. Voraussetzungen des Entstehens
Definition
Anwartschaftsrecht
Das Anwartschaftsrecht ist die wesensgleiche Vorstufe zum Vollrecht (hier: Eigentum), die bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand entsteht, sobald von den Erfordernissen so viele erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann.
1. Bedingte Einigung, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB
Die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Problem
Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts in nachträglichen AGB
Der Eigentumsvorbehalt wird in AGB vereinbart, die erst nach Kaufvertragsschluss, aber vor Übergabe der Ware ausgehändigt werden.
h.M. Die Annahme der Ware stellt eine konkludente Annahme des bedingten Übereignungsangebots und zugleich eine Änderung des Kaufvertrags dar. Voraussetzung ist, dass dem Käufer die Kenntnisnahme der AGB vor Übergabe zumutbar war.
a.A. Der Kaufvertrag bleibt unverändert. Der Verkäufer verletzt seine Pflicht zur unbedingten Eigentumsübertragung, was dem Käufer Ansprüche aus §§ 281, 323 BGB eröffnen kann.
Problem
Sich widersprechende AGB (Abwehrklauseln)
Die AGB von Käufer und Verkäufer widersprechen sich hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts.
h.M. (Lehre vom offenen Dissens) Schuldrechtlich kommt der Vertrag ohne die widersprechenden Klauseln zustande (§ 154 Abs. 1 BGB), also ohne Eigentumsvorbehalt. Sachenrechtlich ist die dingliche Einigung jedoch auszulegen. Ein sorgfältiger Käufer kann nicht von einer unbedingten Übereignung ausgehen. Die Entgegennahme der Ware ist als konkludente Annahme des bedingten Übereignungsangebots zu werten.
a.A. (Theorie des letzten Wortes) Die zuletzt übersandten AGB gelten, wenn die andere Partei nicht widerspricht. Meist sind dies die des Verkäufers, sodass der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart ist.
2. Übergabe oder Übergabesurrogat, §§ 929-931 BGB
Die Sache muss dem Erwerber übergeben werden oder ein Übergabesurrogat muss vorliegen. Ein vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer ist nicht erforderlich (er bleibt oft mittelbarer Besitzer).
3. Berechtigung des Veräußerers
Der Veräußerer muss Eigentümer oder zur Verfügung befugt sein.
Gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten ist nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 932 ff. BGB analog möglich. Mit Bedingungseintritt (Zahlung) erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht, selbst wenn der Erwerber inzwischen bösgläubig geworden ist.
4. Möglichkeit des Bedingungseintritts
Die Bedingung (Kaufpreiszahlung) muss noch eintreten können. Das Anwartschaftsrecht erlischt, wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag endgültig nicht mehr durchgeführt wird (z.B. nach Rücktritt).
II. Arten des Eigentumsvorbehalts
1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
Der Käufer wird erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer (§§ 449, 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB).
2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsübergang ist vom Ausgleich weiterer Forderungen des Verkäufers abhängig.
Kontokorrentvorbehalt — Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Grundsätzlich wirksam.
Konzernvorbehalt — Sicherung von Forderungen anderer Konzernunternehmen. Gemäß § 449 Abs. 3 BGB unwirksam.
3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Käufer wird ermächtigt, die Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten oder zu veräußern. Zur Sicherung des Verkäufers werden Surrogat-Sicherheiten vereinbart.
a) Mit Verarbeitungsklausel (§ 950 BGB)
Ohne Klausel würde der Verkäufer sein Eigentum durch Verarbeitung (§ 950) an den Käufer (Hersteller) verlieren, bevor der Kaufpreis bezahlt ist. Lösung: Vereinbarung, dass der Verkäufer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB gilt.
Problem
Disponibilität des Herstellerbegriffs in § 950 BGB
h.M. Der Herstellerbegriff ist disponibel. Die Parteivereinbarung ist maßgeblich. Der Verkäufer erwirbt direkt Eigentum an der neuen Sache. In der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO).
a.A. Der Herstellerbegriff ist objektiv zu bestimmen. Die Klausel ist als antizipierte Sicherungsübereignung (§§ 929, 930) der neu hergestellten Sache vom Käufer an den Verkäufer auszulegen. Der Käufer erwirbt für eine juristische Sekunde Eigentum. In der Insolvenz hat der Verkäufer nur ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO).
b) Mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer wird zur Weiterveräußerung der Vorbehaltssache ermächtigt (§ 185 Abs. 1 BGB). Im Gegenzug tritt er die künftige Kaufpreisforderung gegen den Abkäufer im Voraus an den Verkäufer ab (§ 398 BGB).
Problem
Kollision von Vorausabtretung mit einer Globalzession an eine Bank
h.M. Eine Globalzession, die auch Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt erfasst, ist sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), wenn sie den Sicherungsgeber (Käufer) zum Vertragsbruch mit seinen Lieferanten verleitet.
Ausnahme: Die Globalzession enthält eine Teilverzichtsklausel (dingliche Teilverzichtsklausel), die Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt von der Abtretung ausnimmt.
Kollision von Vorausabtretung mit Factoring Echtes Factoring (Forderungskauf) ist i.d.R. keine Vertragsbruchverleitung und damit nicht sittenwidrig. Unechtes Factoring (Inkassozession) ist ebenfalls unproblematisch, solange der Factor treuhänderisch handelt. Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) kann vorliegen, wenn der Factor den Kaufpreis vorschießt und die Forderung als Sicherheit dient (verdeckte Globalzession).
4. Weitere Formen
Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt — Der Vorbehaltskäufer verkauft die Sache seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter.
Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt — Der Vorbehaltskäufer überträgt sein Anwartschaftsrecht an den Abkäufer.
Nachträglicher Eigentumsvorbehalt Sicherungsübereignung nach bereits erfolgtem Eigentumserwerb, wobei der Käufer ein Anwartschaftsrecht zurückerhält.
B. Übertragung des Anwartschaftsrechts
I. Voraussetzungen der Übertragung
1. Einigung über die Übertragung, §§ 929 ff. BGB analog
Die Parteien müssen sich über den Übergang des Anwartschaftsrechts einig sein.
Umdeutung einer fehlgeschlagenen Eigentumsübertragung h.M.: Scheitert die Übertragung des Vollrechts (z.B. weil der Veräußerer nur Anwartschaftsberechtigter ist), ist dies regelmäßig als Übertragung des Anwartschaftsrechts als Minus auszulegen.
2. Übergabe oder Übergabesurrogat, §§ 929-931 BGB analog
Die Übergabe der Sache oder ein Surrogat ist erforderlich.
3. Berechtigung des Veräußerers
Der Veräußerer muss Inhaber des Anwartschaftsrechts sein.
Gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts Gutgläubiger Erwerb eines bestehenden Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten Möglich nach §§ 932 ff. BGB analog, wenn der Veräußerer sich als Inhaber ausgibt und der Erwerber gutgläubig ist.
Gutgläubiger Erwerb eines nicht existenten Anwartschaftsrechts Nicht möglich, da es keinen Rechtsschein für das Bestehen des Anwartschaftsrechts als solches gibt. Der gute Glaube an das Bestehen des Rechts wird nicht geschützt.
4. Fortbestand der Möglichkeit des Bedingungseintritts
Die Bedingung muss weiterhin eintreten können.
Problem
Art des Eigentumserwerbs bei Bedingungseintritt
h.M. (Direkterwerb) Mit Bedingungseintritt (Zahlung) erwirbt der letzte Inhaber des Anwartschaftsrechts unmittelbar das Eigentum vom Vorbehaltsverkäufer. Es findet kein Durchgangserwerb statt.
a.A. (Durchgangserwerb) Der ursprüngliche Vorbehaltskäufer erwirbt für eine juristische Sekunde Eigentum, das dann an den Erwerber des Anwartschaftsrechts weitergeleitet wird.
C. Belastung und Erlöschen des Anwartschaftsrechts
I. Belastung des Anwartschaftsrechts
1. Grundsatz
Das Anwartschaftsrecht kann als wesensgleiches Minus zum Eigentum belastet werden:
Mit vertraglichen Pfandrechten (§§ 1204, 1205 BGB analog).
Mit gesetzlichen Pfandrechten (z.B. Vermieterpfandrecht, § 562 BGB; Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB).
Durch Erstreckung einer Hypothek auf Zubehör (§ 1120 BGB).
2. Zwangsvollstreckung
a) Durch Gläubiger des Vorbehaltskäufers
h.M.: Weder die reine Sachpfändung (§ 808 ZPO) noch die reine Rechtspfändung (§§ 857, 829 ZPO) genügen. Erforderlich ist eine kombinierte Pfändung von Sache und Recht (sog. Doppelpfändung), um ein Pfändungspfandrecht am Anwartschaftsrecht zu begründen.
b) Durch Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers
Eine Sachpfändung beim Käufer ist nur mit dessen Zustimmung zur Herausgabe möglich (§ 809 ZPO). Der Anwartschaftsberechtigte kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
c) Durch den Vorbehaltsverkäufer selbst
Der Verkäufer kann wegen seiner Kaufpreisforderung in die Sache vollstrecken, ohne dass der Käufer die Unveräußerlichkeit nach § 811 Abs. 2 ZPO einwenden kann.
II. Erlöschen des Anwartschaftsrechts
1. Grundsatz
Das Anwartschaftsrecht erlischt, wenn der Bedingungseintritt endgültig unmöglich wird (z.B. bei Rücktritt vom Kaufvertrag).
2. Aufhebung
Problem
Erlöschen durch Aufhebung des Kaufvertrags nach Übertragung des Anwartschaftsrechts an einen Dritten
h.M. Ja, eine einverständliche Aufhebung des Kaufvertrags zwischen Verkäufer und Käufer ist möglich. Der Dritterwerber hat die Schwäche des Anwartschaftsrechts (Abhängigkeit vom Kausalgeschäft) hingenommen. Der Käufer darf in seiner Dispositionsfreiheit über seine Verträge nicht beschränkt werden.
a.A. Nein, ein einmal entstandenes Recht beim Dritten kann nicht durch einen Vertrag zwischen anderen Parteien aufgehoben werden (unzulässiger Vertrag zulasten Dritter).
D. Schutz des Anwartschaftsrechts
I. Schutz gegenüber Dritten und dem Eigentümer
1. Ansprüche des Anwartschaftsberechtigten gegenüber Dritten
Herausgabeansprüche Bei Besitzentzug stehen dem Anwartschaftsberechtigten Ansprüche aus §§ 861, 1007 BGB zu. Gegenüber unberechtigten Dritten hat er zudem einen Anspruch aus § 985 BGB analog.
Schadensersatzansprüche, § 823 Abs. 1 BGB Das Anwartschaftsrecht ist ein 'sonstiges Recht' i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Bei Substanzverletzungen stehen sowohl dem Eigentümer als auch dem Anwartschaftsberechtigten Ansprüche zu. Die Aufteilung des Schadens ist streitig ( h.M.: nach Wertverhältnis a.A.: Gesamthandsgläubigerschaft, § 432 BGB).
Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und Bereicherungsrecht Ansprüche auf Nutzungsersatz (§§ 987, 812 BGB) stehen dem Anwartschaftsberechtigten allein zu. Erlös- und Wertersatzansprüche (§§ 816, 812 BGB) werden wie der Schadensersatz aufgeteilt.
2. Schutz des Anwartschaftsberechtigten gegenüber dem Eigentümer
a) Schutz vor Zwischenverfügungen, § 161 Abs. 1 BGB
Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers während der Schwebezeit sind nach § 161 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit unwirksam, als sie den mit Bedingungseintritt eintretenden Rechtserwerb vereiteln oder beeinträchtigen würden (relative Unwirksamkeit).
Problem
Gutgläubiger anwartschaftsrechtsfreier Erwerb
h.M. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Eigentums durch einen Dritten ist nach §§ 161 Abs. 3, 932 ff. BGB grundsätzlich möglich. Der gute Glaube muss sich darauf beziehen, dass kein Anwartschaftsrecht besteht. ABER:
Der Schutz des Anwartschaftsberechtigten wird über § 936 Abs. 3 BGB (analog) gewährleistet, da der Vorbehaltskäufer berechtigter Besitzer ist. Ein gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrechts ist daher bei Übergabe an den Käufer ausgeschlossen.
a.A. § 161 Abs. 3 BGB verweist nicht auf § 936 BGB. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb sei möglich. (Wird aber meist über eine Analogie zu § 936 Abs. 3 BGB korrigiert).
b) Recht zum Besitz, § 986 BGB
Der Vorbehaltskaufvertrag gewährt dem Käufer ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB, das er auch einem Dritterwerber nach § 986 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann.
Problem
Anwartschaftsrecht als dingliches Recht zum Besitz
h.M. Nein, das Anwartschaftsrecht selbst ist kein dingliches Recht zum Besitz. Das Besitzrecht leitet sich allein aus dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft (Kaufvertrag) ab. Fällt dieses weg, entfällt auch das Besitzrecht.
a.A. Ja, das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum beinhaltet auch ein dingliches Recht zum Besitz.
II. Schutz in der Insolvenz
1. Insolvenz des Käufers
Der Verkäufer hat ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO. Der Insolvenzverwalter kann jedoch nach § 103 InsO die Erfüllung des Vertrags wählen und den Restkaufpreis zahlen, um das Eigentum für die Masse zu erwerben.
2. Insolvenz des Verkäufers
Der Vorbehaltskäufer ist durch § 107 Abs. 1 InsO geschützt. Er kann die Erfüllung des Vertrags verlangen, d.h. durch Zahlung des Restkaufpreises das Eigentum erwerben. Sein Anwartschaftsrecht ist insolvenzfest.