Prüfungsschema

§§ 985, 812 I 1 Alt. 1 BGB

§ 985 BGB · § 812 BGB · § 929 S. 1 BGB ·§ 903 S. 1 BGB · § 986 BGB Dieses Schema prüft die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) und subsidiär aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) bei fehlendem Rechtsgrund.

§ 985 § 812 I 1 Alt. 1

I. Anspruch aus § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers)

1. Anspruchsteller ist Eigentümer

a) Eigentümerstellung des Anspruchstellers

Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein.

Definition

Eigentümer

Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 S. 1 BGB).

Ursprüngliches Eigentum — Prüfung, ob der Anspruchsteller ursprünglich Eigentümer war.

Kein Eigentumsverlust — Prüfung, ob das Eigentum zwischenzeitlich verloren wurde.

Prüfung eines Eigentumsübergangs, z.B. nach § 929 S. 1 BGB Ein Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB setzt Einigung, Übergabe und Berechtigung voraus.

Einigung — Dingliche Einigung über den Eigentumsübergang (abstrakt vom Kausalgeschäft).

Übergabe Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers und Besitzerwerb des Erwerbers auf Veranlassung des Veräußerers.

Berechtigung — Der Veräußerer muss Eigentümer oder zur Verfügung befugt sein (§ 903 S. 1 BGB).

Zwischenergebnis zum Eigentum — Feststellung, ob der Anspruchsteller noch Eigentümer ist oder das Eigentum verloren hat.

2. Anspruchsgegner ist Besitzer

a) Besitz des Anspruchsgegners

Der Anspruchsgegner muss unmittelbarer Besitzer der Sache sein.

Definition

Besitzer

Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt (§ 854 BGB).

3. Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

a) Fehlendes Recht zum Besitz

Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer haben.

Definition

Recht zum Besitz

Ein Recht zum Besitz kann sich aus Vertrag (z.B. Miete, Leihe, Pacht), Gesetz (z.B. § 1004 BGB) oder dinglichen Rechten (z.B. Nießbrauch) ergeben.

Prüfung — Inzidente Prüfung möglicher Rechtsgründe für den Besitz (z.B. wirksamer Kaufvertrag).

4. Ergebnis zu § 985 BGB

a) Fazit

Zusammenfassung, ob ein Anspruch aus § 985 BGB besteht oder nicht.

II. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)

1. Etwas erlangt

a) Erlangtes Etwas

Der Anspruchsgegner muss etwas erlangt haben.

Definition

Etwas erlangt

Jeder vermögenswerte Vorteil, z.B. Eigentum, Besitz, Forderungen, Dienstleistungen.

Anwendung — Im Falle der Übereignung: Erlangung von Eigentum und Besitz an der Sache.

2. Durch Leistung

a) Leistungsbegriff

Das Erlangte muss durch eine Leistung des Anspruchstellers erfolgt sein.

Definition

Leistung

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit.

Anwendung Prüfung, ob der Anspruchsteller das Vermögen des Anspruchsgegners bewusst und zweckgerichtet gemehrt hat (z.B. zur Erfüllung eines Kaufvertrages).

3. Ohne Rechtsgrund

a) Fehlender Rechtsgrund

Die Leistung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein.

Definition

Ohne Rechtsgrund

Es fehlt an einem wirksamen Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag), das die Vermögensverschiebung rechtfertigt.

Inzidente Prüfung des Rechtsgrundes Prüfung der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag auf Nichtigkeit).

Ergebnis zur Wirksamkeit des Rechtsgrundes Feststellung, ob ein wirksamer Rechtsgrund besteht oder nicht (z.B. Kaufvertrag ist nichtig).

4. Rechtsfolge

a) Herausgabe des Erlangten

Der Anspruchsgegner ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§ 812 I 1 BGB).

Umfang der Herausgabe — Herausgabe von Eigentum und Besitz an der Sache.

5. Ergebnis zu § 812 I 1 Alt. 1 BGB

a) Fazit

Zusammenfassung, ob ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB besteht.