Prüfungsschema

Weiterverweisung und Verweisung auf das Recht von Mehrrechtsstaaten

Weiterverweisung und Verweisung auf das Recht von Mehrrechtsstaaten Dieses Schema behandelt die Weiterverweisung im Internationalen Privatrecht (IPR) sowie die Besonderheiten der Verweisung auf das Recht von Mehrrechtsstaaten.

Art. 4 I EGBGB · Art. 4 III EGBGB · Art. 22 Rom I ·Art. 25 Rom II · Art. 14 Rom III

I. Weiterverweisung

1. Grundsatz der Gesamtverweisung

Definition

Gesamtverweisung

Verweisung des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) auf eine ausländische Rechtsordnung, die auch deren Kollisionsrecht umfasst (Art. 4 I EGBGB).

2. Begriff der Weiterverweisung

Definition

Weiterverweisung

Wenn die durch das deutsche IPR berufene ausländische Rechtsordnung ihrerseits auf das Recht eines Drittstaates verweist.

3. Rechtsfolgen der Weiterverweisung

a) Sachnormverweisung

Verweist das ausländische Kollisionsrecht als Sachnormverweisung, ist das Sachrecht des Drittstaates anwendbar.

b) Gesamtverweisung

Verweist das ausländische Kollisionsrecht als Gesamtverweisung auf das Recht eines Drittstaates, welches seinerseits wieder zurück auf das Recht des Zweitstaates verweist, ist das Sachrecht des Zweitstaates anwendbar (sofern eine Abbruchklausel vorgesehen ist).

Problem

Endlose Verweisungskette

Ansicht

Was geschieht, wenn die Verweisungskette theoretisch endlos wäre, weil keine Abbruchklausel vorgesehen ist?

h.M.:

Die Verweisungskette bricht dort ab, wo eine Rechtsordnung wieder in der Verweisungskette auftaucht. Es ist dann das Sachrecht der zuletzt verwiesenen Rechtsordnung anzuwenden, bevor die Wiederholung eintritt.

II. Verweisung auf das Recht von Mehrrechtsstaaten

1. Begriff des Mehrrechtsstaates

Definition

Mehrrechtsstaat

Ein Staat, dessen Recht für verschiedene Personengruppen oder Gebiete aufgespalten ist (z.B. nach Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder regionaler Gesetzgebung).

2. Anwendbarkeit des Rechts

a) Grundsatz (Art. 4 III EGBGB)

Die Verweisung auf das Recht eines Mehrrechtsstaates wird nach deutschem Recht durch Art. 4 III EGBGB ergänzt.

b) Sonderregelung für Schuldverträge

Bei Schuldverträgen erfolgt die Bestimmung des anwendbaren Rechts durch die Fiktion der Art. 22 Rom I, 25 Rom II oder 14 Rom III.

c) Subsidiäre Anwendung des interlokalen Kollisionsrechts

Andernfalls ist vorrangig das interlokale Kollisionsrecht des Mehrrechtsstaates selbst maßgeblich (Art. 4 III 1 EGBGB). Fehlt ein solches, ist die Rechtsordnung anzuwenden, mit der der Sachverhalt die engste Verbindung aufweist (Art. 4 III 2 EGBGB).