Prüfungsschema
Struktur und Arten der Kollisionsnormen
Dieses Schema erläutert den Aufbau einer Kollisionsnorm im Internationalen Privatrecht (IPR) und stellt die verschiedenen Arten von Kollisionsnormen dar, die zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts dienen.
Art. 4 EGBGB · Art. 5 EGBGB · Art. 6 EGBGB · Art. 10 EGBGB · Art. 13 EGBGB ·Art. 43 EGBGB
A. Struktur einer Kollisionsnorm
1. Grundlagen und Aufbau
a) Definition der Kollisionsnorm
Definition
Kollisionsnorm
Eine Kollisionsnorm ist eine Vorschrift des Internationalen Privatrechts (IPR), die angibt, welches Recht einen im Tatbestand der Regelung abstrakt formulierten Sachverhalt beherrscht.
b) Bestandteile der Kollisionsnorm
Eine Kollisionsnorm besteht klassischerweise aus Tatbestand und Rechtsfolge.
aa) Tatbestand
Definition
Anknüpfungsgegenstand
Umschreibt einen Systembegriff des Privatrechts (z.B. Vertrag, Ehe, Kindschaft, Rechtsnachfolge von Todes wegen) und damit die Materie, für welche die einschlägigen Sachnormen des anzuwendenden Rechts festgestellt werden sollen.
Definition
Anknüpfungspunkt (-moment, -subjekt, -zeitpunkt)
Führt zu der Rechtsordnung, die den Sachverhalt regeln soll. Der Anknüpfungspunkt stellt die räumliche oder persönliche Verbindung zu dem anzuwendenden Recht (lex causae) her. Beispiele: Staatsangehörigkeit (Art. 10 Abs. 1 EGBGB), gewöhnlicher Aufenthalt, Belegenheit der Sache (Art. 43 Abs. 1 EGBGB).
bb) Rechtsfolge
Verweisung auf das anwendbare Recht (Statut) Die Rechtsfolge der Kollisionsnorm ist die Verweisung auf eine bestimmte Rechtsordnung. Diese berufene Rechtsordnung wird als „Statut“ bezeichnet.
Zusammenspiel von Anknüpfungsgegenstand und -punkt Anzuwenden ist nur derjenige Teil der berufenen Rechtsordnung (Statut), der durch den Anknüpfungsgegenstand zuvor bestimmt wurde. Die Verweisung erfasst also nicht die gesamte fremde Rechtsordnung.
Grundsatz der getrennten Anknüpfung Die Verweisung bezieht sich immer nur auf den zugehörigen Anknüpfungsgegenstand. Andere rechtliche Aspekte eines Lebenssachverhalts sind getrennt mit eigenen Kollisionsnormen anzuknüpfen, was eine erneute und eigenständige IPR- Prüfung erforderlich macht (sog. „Anknüpfungssplitting“).
c) Beispiel: Namensrecht nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB
Ein Franzose mit Wohnsitz in Deutschland möchte seinen Nachnamen ändern lassen.
Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 EGBGB Anknüpfungsgegenstand: — „Der Name einer Person“.
Anknüpfungspunkt: — Die Staatsangehörigkeit („Recht des Staates, dem die Person angehört“).
Rechtsfolge des Art. 10 Abs. 1 EGBGB Das deutsche IPR verweist auf das französische Recht als das für die Namensführung und -änderung maßgebliche Recht (Heimatrecht).
B. Arten der Kollisionsnormen
1. Systematisierung nach verschiedenen Kriterien
a) Allseitige und einseitige Kollisionsnormen
Unterscheidung nach dem Verweisungsziel.
Definition
Allseitige (oder mehrseitige) Kollisionsnormen
Sind so gestaltet, dass durch den Anknüpfungspunkt potenziell jede Rechtsordnung der Welt berufen werden kann. Sie stellen den Regelfall dar und ermöglichen die Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte. Beispiel: Art. 10 Abs. 1 EGBGB verweist über die Staatsangehörigkeit auf das Recht jedes Staates.
Definition
Einseitige Kollisionsnormen
Bestimmen nur, wann das eigene (deutsche) Recht anwendbar ist (lex fori). Sie treffen keine Aussage darüber, welches Recht anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des eigenen Rechts nicht vorliegen.
Beispiele: Art. 6 EGBGB (ordre public), Art. 13 Abs. 2 S. 1 EGBGB (Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche im Ausland).
b) Wandelbare und unwandelbare Kollisionsnormen
Unterscheidung nach der zeitlichen Fixierung des Anknüpfungspunktes.
Definition
Wandelbare Kollisionsnormen
Enthalten keinen festen Anknüpfungszeitpunkt. Der Anknüpfungspunkt kann sich mit der Zeit ändern (z.B.
durch Wechsel der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes). Maßgeblich ist der aktuelle Zeitpunkt bei der Beurteilung des Sachverhalts. Beispiel: Art. 10 Abs. 1 EGBGB (Name unterliegt dem Recht der aktuellen Staatsangehörigkeit).
Definition
Unwandelbare (oder zeitlich fixierte) Kollisionsnormen
Bestimmen einen festen, unveränderlichen Anknüpfungszeitpunkt. Spätere Änderungen des Anknüpfungspunktes sind für das anwendbare Recht irrelevant (sog. Statutenwechsel ist ausgeschlossen).
Beispiel: Art. 13 Abs. 1 EGBGB (Ehevoraussetzungen unterliegen dem Recht im Zeitpunkt der Eheschließung).
c) Selbstständige und unselbstständige Kollisionsnormen
Unterscheidung nach der Funktion der Norm im Verweisungsprozess.
Definition
Selbstständige Kollisionsnormen
Verweisen unmittelbar auf das auf einen Sachverhalt anzuwendende Recht. Sie enthalten einen vollständigen Tatbestand und eine vollständige Rechtsfolge. Dies ist der Regelfall.
Definition
Unselbstständige Kollisionsnormen
Enthalten keine eigene, vollständige Verweisung, sondern modifizieren, ergänzen oder verdrängen eine selbstständige Kollisionsnorm. Sie sind nur im Zusammenhang mit einer solchen verständlich. Beispiele: Art. 4 Abs. 3 EGBGB (Rechtswahl), Art. 5 Abs. 2 EGBGB (Ausweichklausel für den gewöhnlichen Aufenthalt).