Prüfungsschema
Qualifikation, Qualifikationsmethoden und Qualifikationsprobleme
Qualifikation, Qualifikationsmethoden und Qualifikationsprobleme EGBGB · Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) · Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) Dieses Schema behandelt die Qualifikation im Internationalen Privatrecht (IPR), ihre Methoden und die dabei auftretenden Probleme. Es erklärt, wie ein Lebenssachverhalt unter die Anknüpfungsgegenstände einer Kollisionsnorm subsumiert wird und nach welchem Recht diese Einordnung erfolgt.
I. Begriff und Ablauf der Qualifikation
1. Definition der Qualifikation
Definition
Qualifikation
Qualifikation ist die Subsumtion des Sachverhalts unter den Anknüpfungsgegenstand der Kollisionsnorm.
2. Ablauf der Qualifikation
a) Erster Schritt: Auslegung der Systembegriffe
Auslegung der Systembegriffe der Kollisionsnorm auf Tatbestandsebene, um den sachlichen Anwendungsbereich der IPR- Norm zu bestimmen.
Beispiele: Geschäftsfähigkeit (Art. 7 EGBGB), Form des Rechtsgeschäfts (Art. 11 EGBGB, Art. 11 Rom I-VO), Allgemeine Wirkung der Ehe (Art. 14 EGBGB).
b) Zweiter Schritt: Subsumtion des Lebenssachverhalts
Der konkrete Lebenssachverhalt wird unter den ausgelegten Anknüpfungsgegenstand der Kollisionsnorm eingeordnet (qualifiziert).
II. Qualifikationsmethoden (Das Qualifikationsproblem)
1. Das Grundproblem der Qualifikation
Problem
Nach welchem Recht ist zu qualifizieren?
Ansicht
Es ist umstritten, nach welcher Rechtsordnung die Qualifikation eines Sachverhalts unter eine Kollisionsnorm zu erfolgen hat.
2. Theorien zur Qualifikationsmethode
a) Qualifikation nach der lex causae
Das hypothetisch zur Anwendung berufene ausländische Recht entscheidet, unter welche deutsche Kollisionsnorm ein Lebenssachverhalt einzuordnen ist.
Argumente dagegen:
Zirkelschluss: Das anzuwendende Recht kann erst nach der Qualifikation und Verweisung ermittelt werden.
Theoretisches Argument: Ausländisches Normverständnis passt nicht zum System der inländischen Kollisionsnormen.
Praktisches Argument: Erschwerte Rechtsfindung, wenn mehrere Rechtsordnungen in Betracht kommen.
b) Rechtsvergleichende Qualifikation
Die Weite eines Systembegriffs wird anhand der Wertungen verschiedener Privatrechtsordnungen ermittelt.
Argument dagegen:
Die Rechtsvergleichung ist noch auf keinem hinreichend entwickelten Stand, um eine einheitliche Basis zu bieten.
c) Herrschende Meinung: (Funktionelle) Qualifikation nach der lex fori
Die Qualifikation erfolgt nach den Wertungen des deutschen Rechts (lex fori), aber unter Berücksichtigung des Zwecks der Kollisionsnorm und der beteiligten Sachnormen (funktioneller Ansatz).
Folge:
Für ein dem deutschen Recht unbekanntes ausländisches Rechtsinstitut muss ein funktionell vergleichbares deutsches Rechtsinstitut ermittelt werden.
3. Ausnahmen von der Qualifikation nach der lex fori
a) Autonome Qualifikation
Staatsverträge und EU-Verordnungen werden autonom, d.h. aus ihrem eigenen Sinnzusammenhang heraus, qualifiziert.
b) Gesamtverweisung (Weiter-/Rückverweisung)
Kommt es aufgrund einer Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB) zur Anwendung ausländischen Kollisionsrechts, erfolgt die Anwendung wie durch einen ausländischen Richter. Eine Qualifikation nach der lex fori findet hier gerade nicht statt.
III. Besondere Qualifikationsprobleme in der Klausur
1. Systemunterschied zwischen materiellem Recht und Internationalem Privatrecht
Problem
Doppelqualifikation bei Normen mit gemischtem Charakter
Ansicht
Eine Norm kann sowohl güterrechtliche als auch erbrechtliche Aspekte aufweisen.
Beispiel: § 1371 BGB (Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten) — § 1931 BGB ist rein erbrechtlich. Die Einordnung von § 1371 BGB ist streitig.
Problem
a.A.: Rein güterrechtliche Einordnung
Ansicht
Argument: Systematische Stellung im 4. Buch des BGB (Familienrecht).
Problem
a.A.: Rein erbrechtliche Einordnung
Ansicht
Argument: Rechtsfolge ist eine Erhöhung des Erbteils.
Problem
h.M.: Kongruente Doppelqualifikation
Ansicht
Die Norm ist sowohl güter- als auch erbrechtlich zu qualifizieren. Sie ist nur anwendbar, wenn sowohl das anwendbare Güterrecht (Güterstatut) als auch das anwendbare Erbrecht (Erbstatut) auf deutsches Recht verweisen.
2. Systemunterschied zwischen in- und ausländischem Recht
Problem
Abweichende systematische Einordnung eines Rechtsinstituts im Ausland
Ansicht
Eine ausländische Rechtsordnung ordnet ein Rechtsinstitut systematisch anders ein als die deutsche. Hier ist eine funktionelle Qualifikation nach der lex fori erforderlich.
Beispiel: Ausländische Verjährungsvorschriften — Manche Rechtsordnungen qualifizieren die Verjährung als prozessrechtlich.
Lösung:
Nach der funktionellen Qualifikation wird die ausländische prozessuale Verjährung im deutschen IPR materiellrechtlich qualifiziert und somit als Teil des Sachrechts angewendet.
Zweck:
Dies ist notwendig, da ein deutsches Gericht kein ausländisches Prozessrecht anwendet. Ohne diese Umqualifikation wäre der Anspruch vor deutschen Gerichten unverjährbar.
3. Ausländische Rechtsinstitute ohne Entsprechung im deutschen Recht (Anpassung)
Problem
Ein ausländisches Rechtsinstitut ist der deutschen Rechtsordnung fremd.
Ansicht
Das Rechtsinstitut muss durch funktionelle Qualifikation einer deutschen Kategorie zugeordnet werden.
Beispiel: Morgengabe (islamisches Recht) Ein Heiratsgeld, das der Ehemann verspricht. Mögliche Qualifikationen: eherechtlich (güterrechtlich) oder unterhaltsrechtlich.
Beispiel: Trennung von Tisch und Bett (italienisches Recht) Eine Form der Eheauflösung, die funktionell einer Scheidung nahekommt und daher unter die Rom III-VO fallen kann.
Beispiel: Trust (anglo-amerikanisches Erbrecht) Der Trustee verfügt im eigenen Namen über Vermögen für einen Begünstigten (Beneficiary). Wegen der dinglich abgesicherten Rechtsposition des Begünstigten wird der Trust oft sachenrechtlich qualifiziert.
Beispiel: Handschuhehe Eheschließung durch einen Boten oder Stellvertreter. Die Wirksamkeit ist eine Frage der Form der Eheschließung (Art. 11 Abs.
1, Art. 13 EGBGB) und in Ländern, die dies anerkennen, formwirksam.