Prüfungsschema
Prüfungsaufbau
Art. 24 Rom II · Art. 11 Rom III · § 293 ZPO Dieses Schema leitet durch die Prüfung eines Sachverhalts mit Auslandsbezug, um die anwendbare Rechtsordnung (Statut) zu ermitteln und deren Anwendung zu prüfen. Es strukturiert die Schritte von der Qualifikation bis zu den Anwendungsschranken.
Art. 3 EGBGB · Art. 4 EGBGB · Art. 6 EGBGB · Art. 7 EGBGB · Art. 11 EGBGB · Art. 14 EGBGB · Art. 9 Rom I · Art. 20 Rom I ·
A. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des deutschen Gerichts
a) Internationale Zuständigkeit
Prüfung nach einschlägigen Verordnungen (z.B. EuGVVO) oder nationalem Recht (z.B. §§ 12 ff. ZPO).
B. Begründetheit
I. Anwendbare Sachnorm / Sachrecht
1. Auslandsbezug
Der Sachverhalt muss eine Verbindung zu einem ausländischen Staat aufweisen (Auslandsberührung).
2. Vorrangiges Recht
Hierarchie der Rechtsquellen zur Ermittlung des anwendbaren Rechts.
a) Vorrangiges vereinheitlichtes Sachrecht — Wenn einschlägig, geht es dem Kollisionsrecht vor (z.B. CISG).
b) Vorrangiges internationales Kollisionsrecht
EU-Verordnungen (z.B. Rom I, Rom II, Rom III) oder völkerrechtliche Abkommen (vgl. Art. 3 EGBGB).
c) Autonomes (deutsches) Kollisionsrecht — Insbesondere das EGBGB, wenn keine vorrangigen Regelungen bestehen.
3. Anwendung der Kollisionsregeln
Schritte zur Ermittlung der anwendbaren Rechtsordnung.
a) Qualifikation
Subsumtion des Lebenssachverhalts unter einen Anknüpfungsgegenstand (Systembegriff) der Kollisionsnorm.
Definition
Qualifikation
Die Einordnung eines Sachverhalts unter die Systembegriffe einer Kollisionsnorm.
Auslegungsmaßstab Im deutschen Kollisionsrecht nach der lex fori (herrschende Meinung). Im internationalen Kollisionsrecht nach Sinn und Zweck des Vertrags/Abkommens/Verordnung.
Inzidente IPR-Prüfung (Erstfragen) Erstfragen (z.B. Bestehen der Ehe bei Art. 14 EGBGB) werden selbstständig nach deutschem Kollisionsrecht geprüft.
b) Ermittlung des Anknüpfungspunkts — Bestimmung des konkreten Anknüpfungselements.
Rechtswahl — Wenn die Kollisionsnorm eine Rechtswahl zulässt und diese wirksam getroffen wurde.
Objektive Anknüpfung Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, Anknüpfung an den jeweiligen objektiven Anknüpfungspunkt (z.B.
Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt).
c) Rechtsfolge der Kollisionsnorm
Die Kollisionsnorm bestimmt, welche Rechtsordnung (Statut) durch den Anknüpfungspunkt zur Anwendung berufen wird.
aa) Verweisung auf das eigene (deutsche) Recht — Anwendung des deutschen Sachrechts.
bb) Verweisung auf ausländisches Recht
Die Kollisionsnorm kann auf das ausländische Sachrecht oder das ausländische Kollisionsrecht verweisen.
(1) Sachnormverweisung Verweisung auf das ausländische Sachrecht (z.B. Art. 4 II EGBGB, Art. 20 Rom I, Art. 24 Rom II, Art. 11 Rom III).
(2) Gesamtverweisung — Verweisung auch auf das ausländische IPR (z.B. Art. 4 I 1 EGBGB als Regelfall).
Rückverweisung Das ausländische IPR verweist auf das deutsche Recht zurück → Anwendung des deutschen Sachrechts (Art. 4 I 2 EGBGB).
Weiterverweisung Das ausländische IPR verweist auf das Recht eines Drittstaates weiter. Die Folge hängt davon ab, ob eine Gesamt- oder Sachnormverweisung vorliegt.
Mehrrechtsstaaten Bei Verweisung auf einen Mehrrechtsstaat (z.B. USA) bestimmt Art. 4 III EGBGB die anzuwendende Teilrechtsordnung.
II. Anwendung des (ausländischen) Sachrechts
1. Ermittlung des Sachrechts
Das Gericht hat den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln (§ 293 ZPO), ggf. durch Sachverständigengutachten.
Problem
Kenntnis des ausländischen Rechts
h.M. Das Gericht muss das ausländische Recht wie Tatsachen ermitteln.
a.A. Das Gericht muss das ausländische Recht wie Recht anwenden.
2. Vorfragen
Bspw. das Bestehen einer Ehe. Diese sind grundsätzlich selbstständig nach deutschem Kollisionsrecht anzuknüpfen.
Definition
Vorfrage
Eine Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Entscheidung der Hauptfrage notwendig ist, aber nicht direkt von der Kollisionsnorm der Hauptfrage erfasst wird.
3. Teilfragen
Sachrecht kann als Tatbestandsmerkmal der Hauptfrage Teilfragen enthalten.
a) Grundsatz
Teilfragen werden grundsätzlich nach dem Sachrecht der Hauptfrage angeknüpft (nicht selbstständig).
b) Ausnahmen (Sonderanknüpfung)
Bestimmte Teilfragen werden eigenständig angeknüpft (z.B. Geschäftsfähigkeit nach Art. 7 EGBGB; Form des Rechtsgeschäfts nach Art. 11 EGBGB).
III. Schranken der Anwendung im Einzelfall
1. Gesetzesumgehung (fraus legis)
Anwendung des ausländischen Rechts wird verwehrt, wenn Vorschriften missbräuchlich umgangen werden, um ein günstigeres Recht anzuwenden. Selten anzunehmen.
Definition
Gesetzesumgehung
Die bewusste Herbeiführung eines Anknüpfungspunkts, um die Anwendung einer eigentlich maßgeblichen Rechtsordnung zu vermeiden.
2. Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten des GG, unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB).
Voraussetzungen Erforderlich ist ein hinreichender Inlandsbezug, der über die bloße Anrufung des deutschen Gerichts hinausgeht.
3. Eingriffsnormen
Bestimmte deutsche (Eingriffs-)Normen sind aufgrund ihres besonderen Zwecks vorrangig anzuwenden, unabhängig vom Statut (z.B. über Art. 9 Rom I für vertragliche Schuldverhältnisse).
Definition
Eingriffsnorm
Eine zwingende Norm, die aufgrund ihres besonderen Zwecks und ihrer Bedeutung für die Rechtsordnung eines Staates ungeachtet des nach den Kollisionsnormen anwendbaren Rechts zur Anwendung kommt.