Prüfungsschema
Internationales Schuldvertragsrecht nach der Rom I–VO
Art. 8 Rom I-VO · Art. 10 Rom I-VO ·Art. 11 Rom I-VO · Art. 12 Rom I-VO · Art. 13 Rom I-VO · Art. 20 Rom I-VO · Art. 25 Rom I-VO · Art. 28 Rom I-VO · Art. 46b EGBGB Dieses Schema prüft die Anwendbarkeit der Rom I-Verordnung und die Bestimmung des anwendbaren Rechts für vertragliche Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug, entweder durch Rechtswahl oder objektive Anknüpfung.
Art. 1 Rom I-VO · Art. 2 Rom I-VO · Art. 3 Rom I-VO · Art. 4 Rom I-VO · Art. 5 Rom I-VO · Art. 6 Rom I-VO · Art. 7 Rom I-VO ·
I. Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung
1. Vorrangige andere Verträge
Prüfung nach Art. 25 Rom I-VO Vorrang von völkerrechtlichen Übereinkünften, die die Rechtswahl für bestimmte Verträge regeln.
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Art. 28 Rom I-VO Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. (Davor: Art. 27 ff. EGBGB)
3. Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 1 Absatz 1 Satz 1 Rom I-VO Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Es ist nicht erforderlich, dass die Staaten EU-Mitgliedstaaten sind.
4. Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 1 Absatz 1 Rom I-VO Vertragliches Schuldverhältnis in Zivil- oder Handelssachen.
a) Ausschlüsse
Keine Anwendung auf die in Art. 1 Absatz 2 Rom I-VO genannten Sachverhalte (z.B. Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Schiedsvereinbarungen).
b) Besonderheit: Rückabwicklung nichtiger Verträge
Auch die Rückabwicklung nichtiger Verträge nach Bereicherungsrecht fällt in den Anwendungsbereich der Rom I-VO, Art. 12 Absatz 1 Buchstabe e Rom I-VO (obwohl Bereicherungsrecht grundsätzlich der Rom II-VO unterfällt).
5. Rechtsfolge der Anwendbarkeit
Das anwendbare Sachrecht bestimmt sich nach der Rechtswahl (II.) oder objektiv (III.).
II. Rechtswahl (Subjektive Anknüpfung)
1. Grundsatz der freien Rechtswahl
Art. 3 Rom I-VO Die Parteien können das auf ihren Vertrag anwendbare Recht frei wählen.
a) Zustandekommen und Wirksamkeit der Rechtswahl
Beurteilt sich nach dem gewählten Recht, Art. 3 Absatz 5 i.V.m. Art. 10, 11, 13 Rom I-VO.
b) Konkludente Rechtswahl
Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, Art. 3 Absatz 1 Satz 2 Rom I-VO.
aa) Starke Indizien
Gerichtsstandsvereinbarung, AGB einer bestimmten Rechtsordnung, Verwendung spezieller juristischer Termini.
bb) Schwache Indizien
Vertragssprache, Währung, Ort des Vertragsschlusses.
Problem
Realer Bindungswille
Ansicht
Eine konkludente Rechtswahl setzt einen realen Bindungswillen (zumindest potenzielles Erklärungsbewusstsein) voraus. Fehlt dieser, kann ggf. Art. 4 Absatz 3 Rom I-VO zur Anwendung kommen, der eine objektive Anknüpfung aufgrund der Indizien ermöglicht.
2. Grenzen der Rechtswahl
a) Zwingendes inländisches Recht
Bei einem rein inländischen Sachverhalt können die Parteien zwar ein ausländisches Recht wählen, zwingende Bestimmungen des inländischen Rechts bleiben jedoch anwendbar, Art. 3 Absatz 3 Rom I-VO.
b) Verbraucherschutz
Die Rechtswahl darf dem Verbraucher nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates entziehen, Art. 6 Absatz 2 Satz 2 Rom I-VO. Dies gilt auch für zwingende umgesetzte EU- Verbraucherschutzrichtlinien (z.B. AGB-Recht), wenn ein enger Zusammenhang zu einem EU-Mitgliedstaat oder EWR- Vertragsstaat besteht, Art. 46b EGBGB.
c) Arbeitsverträge
Die Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entziehen, in dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, Art. 8 Rom I-VO.
III. Objektive Anknüpfung (Mangels Rechtswahl)
1. Spezielle Regeln für bestimmte Vertragstypen
Art. 4 Absatz 1 i.V.m. Art. 5-8 Rom I-VO Für bestimmte Verträge (z.B. Kaufverträge über bewegliche Sachen, Dienstleistungsverträge, Verbraucherverträge, Arbeitsverträge) gelten spezielle Anknüpfungsregeln.
2. Allgemeine Regel
Art. 4 Absatz 1, 2 Rom I-VO Sofern keine spezielle Regelung greift, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Immobilienverträgen ist es das Recht des Belegenheitsortes (Art. 4 Absatz 1 Buchstabe c Rom I-VO).
3. Ausnahmen
a) Engere Verbindung zu anderem Staat
Wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden, Art. 4 Absatz 3 Rom I-VO.
b) Engste Verbindung
Kann das anwendbare Recht nach Art. 4 Absatz 1 oder 2 nicht bestimmt werden, ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist, Art. 4 Absatz 4 Rom I-VO.
IV. Rechtsfolge der Verweisung
1. Sachnormverweisung
Definition
Sachnormverweisung
Die Verweisung auf ein Recht ist grundsätzlich eine Sachnormverweisung. Dies bedeutet, dass nur das materielle Recht des verwiesenen Staates Anwendung findet, nicht dessen Kollisionsrecht. Eine Rück- oder Weiterverweisung ist ausgeschlossen, Art. 20 Rom I-VO.
2. Universelle Anwendbarkeit
Definition
Universelle Anwendbarkeit
Das nach der Rom I-VO bestimmte Recht kann auch das Recht eines Nicht-EU-Mitgliedstaates sein, Art. 2 Rom I- VO.