Prüfungsschema

Internationales Sachenrecht

Das Internationale Sachenrecht bestimmt, welches nationale Recht auf dingliche Rechte an Sachen anzuwenden ist, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es folgt primär dem Belegenheitsortprinzip.

Art. 43 EGBGB · Art. 45 EGBGB · Art. 46 EGBGB · Art. 4 I 1 EGBGB ·Art. 11 IV EGBGB

I. Grundsatz der Belegenheitsortanknüpfung

1. Anknüpfungspunkt (Art. 43 I EGBGB)

Definition

Belegenheitsortprinzip

Dingliche Rechte an Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae).

Anwendungsbereich Gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen.

Umfang der Anknüpfung Der Belegenheitsort bestimmt den Inhalt, Erwerb, Verlust, die Übertragbarkeit und Belastbarkeit dinglicher Rechte.

Form Die Form dinglicher Rechtsgeschäfte richtet sich nach Art. 11 IV EGBGB (Sonderanknüpfung).

II. Sonderregeln

1. Transportmittel (Art. 45 EGBGB)

Anknüpfung Dingliche Rechte an Transportmitteln (z.B. Schiffe, Flugzeuge) unterliegen dem Recht des Staates der Flagge oder der Zulassung.

2. Sachen im Transport (Art. 46 EGBGB)

Anwendungsbereich Für Verfügungen über Sachen, die sich im Transport befinden (zurückhaltende Anwendung).

Problem

Internationaler Versendungskauf

h.M. Anknüpfung an das Recht des Bestimmungsortes statt des Belegenheitsortes.

III. Rechtsfolgen der Anknüpfung

1. Gesamtverweisung (Art. 4 I 1 EGBGB)

Grundsatz Die Verweisung auf ein ausländisches Recht umfasst dessen Sachnormen und dessen Kollisionsrecht (Gesamtverweisung), außer bei Art. 46 EGBGB.

2. Rechtswahl

Problem

Möglichkeit der Rechtswahl

h.M. Eine Rechtswahl ist im Internationalen Sachenrecht nicht möglich, da das EGBGB hierfür keine Regelung vorsieht.

IV. Statutenwechsel

1. Definition

Definition

Statutenwechsel

Änderung des Belegenheitsortes einer Sache, z.B. durch Verbringung von einem Staat in einen anderen.

Folge Führt zur Änderung des anzuwendenden Sachenrechts.

2. Abgeschlossener Tatbestand (schlichter Statutenwechsel)

Voraussetzungen Der Rechtserwerb wurde vollständig unter dem Recht des ursprünglichen Belegenheitsortes (Statut A) abgeschlossen.

Anschließende Verbringung der Sache in den Geltungsbereich eines neuen Belegenheitsortes (Statut B).

Rechtsfolge (Art. 43 II EGBGB) Das Recht des neuen Belegenheitsortes (Statut B) erkennt die unter Statut A erfolgte dingliche Rechtsänderung vollständig an.

3. Offener Tatbestand (qualifizierter Statutenwechsel)

Voraussetzungen Der Rechtserwerb wurde unter dem Recht des ursprünglichen Belegenheitsortes (Statut A) begonnen.

Die Sache wird in den Geltungsbereich eines neuen Belegenheitsortes (Statut B) verbracht, bevor der Rechtserwerb vollständig abgeschlossen ist.

Der Rechtserwerb wird unter dem Recht des neuen Belegenheitsortes (Statut B) beendet.

Rechtsfolge (Art. 43 III EGBGB) Der Rechtserwerb vollzieht sich ex nunc nach dem Recht des neuen Belegenheitsortes (Statut B). Bereits unter Statut A verwirklichte Tatbestandsmerkmale werden dabei anerkannt.