Prüfungsschema
Anknüpfungspunkte im IPR
Rom I-VO ·Rom II-VO · Rom III-VO Das Schema behandelt die verschiedenen Anknüpfungspunkte im Internationalen Privatrecht (IPR), die zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung dienen, sowie deren Kombinationsmöglichkeiten.
Art. 5 EGBGB · Art. 7 EGBGB · Art. 10 EGBGB · Art. 11 EGBGB · Art. 13 EGBGB · Art. 14 EGBGB · Art. 19 EGBGB · Art. 43 EGBGB ·
A. Einzelne Anknüpfungspunkte
1. Personenbezogene Anknüpfungspunkte
a) Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist der klassische Anknüpfungspunkt für das Personalstatut einer Person, also die Rechtsordnung, die ihre persönlichen Rechtsverhältnisse regelt.
Definition
Personalstatut
Die einheitliche Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zur Regelung der persönlichen Rechtsverhältnisse einer Person.
Anwendungsbereiche • Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art. 7 EGBGB) • Name (Art. 10 EGBGB) • Eheschließungsvoraussetzungen (Art. 13 EGBGB) Sonderfall: Mehrstaatler (Art. 5 Abs. 1 EGBGB) Bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten ist grundsätzlich die effektive Staatsangehörigkeit maßgeblich, zu der die engere Verbindung besteht. Besitzt die Person auch die deutsche Staatsangehörigkeit, ist diese allein maßgeblich (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
Bestimmung der Staatsangehörigkeit Ob eine Person die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, richtet sich ausschließlich nach dem Recht dieses Staates.
b) Gewöhnlicher Aufenthalt
Der gewöhnliche Aufenthalt hat die Staatsangehörigkeit in vielen Bereichen, insbesondere im europäischen Kollisionsrecht, als primären Anknüpfungspunkt abgelöst.
Definition
Gewöhnlicher Aufenthalt
Der Ort, an dem eine Person ihren tatsächlichen Daseinsmittelpunkt hat. Dies beurteilt sich nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände: • Objektiv: Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, soziale und familiäre Bindungen, berufliche Tätigkeiten. • Subjektiv: Der Wille der Person, diesen Ort zum Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen.
Zentrale Anwendungsbereiche • Vertragliche Schuldverhältnisse (z.B. Art. 4 Rom I-VO) • Elterliche Verantwortung (Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB) • Subsidiär für Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 EGBGB) Hinweise zur Feststellung Ein Aufenthalt von sechs Monaten begründet eine widerlegbare Vermutung für einen gewöhnlichen Aufenthalt. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es grundsätzlich nicht an.
2. Handlungs- und Sachbezogene Anknüpfungspunkte
a) Handlungsort (lex loci actus)
Definition
Handlungsort (lex loci actus)
Anknüpfung an den Ort, an dem eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen wird.
Beispiel — Form der Eheschließung (Art. 13 Abs. 3 EGBGB).
b) Erfolgsort (lex loci damni)
Definition
Erfolgsort (lex loci damni)
Anknüpfung an den Ort, an dem der Erfolg einer Handlung eintritt, insbesondere der Schaden.
Beispiel — Außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO).
c) Belegenheitsort (lex rei sitae)
Definition
Belegenheitsort (lex rei sitae)
Anknüpfung an den Ort, an dem sich eine Sache befindet. Dies ist der wichtigste Anknüpfungspunkt für das Sachenrecht (vgl. Art. 43 Abs. 1 EGBGB).
Anwendungsbereich — Gilt für Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundstücke).
d) Rechtswahl (Parteiautonomie)
Definition
Rechtswahl (Parteiautonomie)
Die Befugnis der Parteien, das auf ihr Rechtsverhältnis anwendbare Recht selbst zu bestimmen.
Beispiele für Rechtswahlmöglichkeiten • Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 3 Rom I-VO) • Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 14 Rom II-VO) • Ehescheidung (Art. 5 Rom III-VO) • Allgemeine Ehewirkungen (Art. 14 EGBGB)
B. Kombination von Anknüpfungspunkten
1. Arten der Anknüpfung
a) Alternative Anknüpfung
Definition
Alternative Anknüpfung
Es wird auf mehrere Rechtsordnungen verwiesen, wobei es genügt, dass die Rechtsfolge nach einer dieser Rechtsordnungen eintritt (Günstigkeitsprinzip).
Beispiel Art. 11 Abs. 1 EGBGB (Formgültigkeit): Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Handlungsortes (lex loci actus) oder des auf das Geschäft anwendbaren Rechts (lex causae) erfüllt.
b) Kumulative Anknüpfung
Definition
Kumulative Anknüpfung
Mehrere Rechtsordnungen werden nebeneinander zur Anwendung berufen, d.h. die Voraussetzungen aller berufenen Rechtsordnungen müssen erfüllt sein.
Beispiel Art. 13 Abs. 1 EGBGB (Eheschließungsvoraussetzungen): Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Es müssen also die Voraussetzungen beider Heimatrechte kumulativ vorliegen.
c) Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter)
Definition
Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter)
Ein Anknüpfungspunkt wird erst dann berücksichtigt, wenn ein vorrangiger Anknüpfungspunkt zu keinem Ergebnis führt oder nicht anwendbar ist. Die Anknüpfungspunkte stehen in einem Stufenverhältnis.
Beispiel Die 'Anknüpfungsleiter' in Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Ehewirkungen: Primär Rechtswahl, danach gemeinsame Staatsangehörigkeit, dann gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt und zuletzt die engste Verbindung.