Prüfungsschema
Prokura (§§ 48 ff. HGB) und Hilfsperson des Kaufmanns (§§ 54 ff. HGB)
Prokura (§§ 48 ff. HGB) und Hilfsperson des Kaufmanns (§§ 54 ff. HGB) §§ 407 ff. HGB · §§ 453 ff. HGB · §§ 467 ff. HGB · §§ 167 ff. BGB · § 168 BGB · § 670 BGB · § 675 BGB · §§ 280 ff. BGB · §§ 823 ff. BGB Dieses Schema behandelt die Prokura als umfassende handelsrechtliche Vertretungsmacht sowie verschiedene Arten von Hilfspersonen des Kaufmanns, deren Erteilung, Umfang und Erlöschen.
§ 48 HGB · § 49 HGB · § 50 HGB · § 52 HGB · § 53 HGB · § 54 HGB · § 56 HGB · §§ 84 ff. HGB · §§ 93 ff. HGB · §§ 383 ff. HGB ·
A. Prokura (§§ 48 ff. HGB)
I. Wirksame Erteilung
Definition
Prokura
Rechtsgeschäftliche, handelsrechtliche Vertretungsmacht (Vollmacht) mit gesetzlich festgelegtem Umfang.
Voraussetzungen der Erteilung Erteilung durch einen Kaufmann Gemäß § 48 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 167 ff. BGB. Bei Handelsgesellschaften i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB.
Persönlich und ausdrücklich — Die Erteilung muss persönlich und ausdrücklich erfolgen (§ 48 Abs. 1 HGB).
Eintragung ins Handelsregister Die Eintragung ins Handelsregister gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 HGB ist deklaratorisch (rechtsbezeugend), nicht konstitutiv (rechtsbegründend).
Arten der Prokura Einzelprokura — Erteilung an eine einzelne Person (§ 48 Abs. 1 HGB).
Gesamtprokura Erteilung an mehrere Personen, die nur gemeinsam handeln können (§ 48 Abs. 2 HGB). Dies kann sein:
Mit einem anderen Prokuristen Mit einem vertretungsberechtigten Gesellschafter — Z.B. bei einer oHG oder KG (§ 125 Abs. 3 HGB).
Filialprokura — Beschränkung auf eine bestimmte Niederlassung (§ 50 Abs. 3 HGB).
II. Umfang der Vertretungsmacht (§ 49 HGB)
Grundsatz Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB).
Nicht erfasste Geschäfte Veräußerung und Belastung von Grundstücken Hierfür ist eine besondere Befugnis erforderlich (§ 49 Abs. 2 HGB). Der Kauf von Grundstücken ist jedoch erlaubt.
Reine Inhabergeschäfte Geschäfte, die die Existenz oder Struktur des Unternehmens betreffen, z.B. Betriebseinstellung, -veräußerung, Prokuraerteilung.
Privatgeschäfte Geschäfte, die nicht den Handelsbetrieb betreffen, z.B. familien- oder erbrechtliche Geschäfte.
Beschränkungen im Innenverhältnis Weitere Beschränkungen des Umfangs der Prokura sind im Außenverhältnis gegenüber Dritten unwirksam, es sei denn, der Dritte ist bösgläubig (§ 50 Abs. 1, 2 HGB).
III. Erlöschen der Prokura (§ 52 HGB)
Gründe für das Erlöschen Tod des Prokuristen — Die Prokura erlischt mit dem Tod des Prokuristen.
Tod des Kaufmanns — Die Prokura erlischt nicht mit dem Tod des Kaufmanns (§ 52 Abs. 3 HGB).
Widerruf der Prokura — Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 HGB).
Beendigung des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses Die Prokura erlischt mit der Beendigung des zugrundeliegenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB analog).
Geschäftsveräußerung, Geschäftsumwandlung oder Geschäftsaufgabe — Mit dem Wegfall des Handelsgewerbes erlischt auch die Prokura.
Eintragung ins Handelsregister Das Erlöschen der Prokura ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 2 HGB). Die Eintragung ist deklaratorisch.
B. Hilfspersonen des Kaufmanns
I. Handlungsbevollmächtigter (§ 54 HGB)
1. Wirksame Erteilung
Erteilung Durch den Kaufmann oder einen Vertreter, ohne dass Prokura erteilt wurde. Die Handlungsvollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, die sich nach §§ 167 ff. BGB richtet.
Umdeutung Bei fehlerhafter Prokuraerteilung kann diese ggf. in eine Handlungsvollmacht umgedeutet werden (nicht eintragungsfähig).
2. Umfang (§ 54 HGB)
Branchenübliche Geschäfte Die Handlungsvollmacht ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Nicht erfasste Geschäfte Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen oder zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 54 Abs. 2 HGB).
Ausgestaltung Kann als Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht (für bestimmte Arten von Geschäften) oder Spezialhandlungsvollmacht (für einzelne Geschäfte) erteilt werden.
Beschränkungen im Innenverhältnis Beschränkungen des Umfangs der Handlungsvollmacht sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn diese bösgläubig sind (§ 54 Abs. 3 HGB).
3. Erlöschen
Die Handlungsvollmacht erlischt nach den allgemeinen Regeln des BGB, insbesondere §§ 168 ff. BGB.
II. Ladenangestellter (§ 56 HGB)
1. Wirksame Erteilung (gesetzliche Anscheinsvollmacht)
Laden oder offenes Lager — Der Angestellte muss in einem Laden oder einem offenen Lager beschäftigt sein.
Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn — Der Angestellte wird mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn tätig.
Örtlicher Zusammenhang — Es muss ein örtlicher Zusammenhang zwischen dem Laden und dem Geschäft bestehen.
2. Umfang
Verkäufe Der Ladenangestellte ist zu Verkäufen und Empfangnahmen ermächtigt, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB). Dies umfasst schuldrechtliche und dingliche Geschäfte, die Entgegennahme von Mängelanzeigen und Umtausch.
Inempfangnahme von Zahlungen Der Ladenangestellte ist zur Inempfangnahme von Zahlungen bezüglich der getätigten Geschäfte befugt.
Beschränkungen Beschränkungen des Umfangs sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn diese bösgläubig sind (§ 54 Abs. 3 HGB analog).
3. Erlöschen
Die Vertretungsmacht erlischt mit der Aufgabe der Tätigkeit als Ladenangestellter.
III. Sonstige Hilfspersonen
Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) Merkmale — Ständig, im fremden Namen, vermittelt oder schließt Geschäfte ab.
Ansprüche des Handelsvertreters gegen den Unternehmer Anspruch auf Provision Für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte (§§ 87 ff. HGB). Besonderheiten bei Verträgen, die der Unternehmer nach Beendigung des Verhältnisses mit dem Handelsvertreter abgeschlossen hat (§ 87 Abs. 3 HGB).
Ausgleichsanspruch Wenn der Unternehmer noch Vorteile aus den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zieht, nachdem das Verhältnis beendet wurde und § 87 Abs. 3 HGB nicht anwendbar ist (§ 89b HGB). Ausschlussgründe in § 89b Abs. 3 HGB.
Aufwendungsersatz Gemäß § 87d HGB. Subsidiär zu §§ 675, 670 BGB für Aufwendungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs. § 670 BGB analog bei risikotypischen Begleitschäden.
Schadensersatzansprüche — Nach §§ 280 ff. BGB oder §§ 823 ff. BGB.
Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) Nicht selbstständig, vermittelt Verträge im fremden Namen.
Kommissionär (§§ 383 ff. HGB) Nicht ständig, handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung.
Frachtführer (§§ 407 ff. HGB) Befördert Güter gegen Entgelt.
Spediteur (§§ 453 ff. HGB) Organisiert den Güterversand.
Lagerhalter (§§ 467 ff. HGB) Lagert Güter gegen Entgelt.