Prüfungsschema
Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB
§ 242 BGB Dieses Schema prüft die Kaufmannseigenschaft einer Person oder Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, welche maßgeblich für die Anwendbarkeit des Handelsrechts ist.
§ 1 HGB · § 2 HGB · § 3 HGB ·§ 5 HGB · § 6 HGB · § 13 Abs. 3 GmbHG · § 3 Abs. 1 AktG · § 278 Abs. 1 AktG ·§ 17 Abs. 2 GenG ·
I. Kaufmann kraft Betreibens eines Handelsgewerbes (§§ 1-5 HGB)
1. Ist-Kaufmann, § 1 HGB
a) Betreiben eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Definition
Betreiber
Derjenige, der aus dem geschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet wird.
b) Handelsgewerbe, § 1 Abs. 2 HGB
Jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Definition
Gewerbe
Jede nach außen erkennbare, erlaubte, selbstständige, planmäßige und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die kein „freier Beruf“ ist.
Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung Die Kaufmannseigenschaft wird widerlegt, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (widerlegliche Vermutung).
Kriterien für Art und Umfang Art: — Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Kredite, Tätigkeitsraum.
Umfang:
Umsatzvolumen, Anzahl der Beschäftigten, Anzahl der Filialen, Führung von Handelsbüchern, Finanzbuchhaltung, Bilanzen.
Eintragung im Handelsregister Die Eintragung des Ist-Kaufmanns ist gemäß § 29 HGB deklaratorisch (rechtsbezeugend), d.h. die Kaufmannseigenschaft besteht bereits vor der Eintragung.
2. Kann-Kaufmann, § 2 HGB
a) Voraussetzungen
Betreiben eines Gewerbebetriebs, der nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Kleingewerbe).
b) Eintragung im Handelsregister
Die Eintragung ist konstitutiv (rechtsbegründend), d.h. die Kaufmannseigenschaft entsteht erst mit der Eintragung.
c) Keine Eintragungspflicht
Es besteht keine Pflicht zur Eintragung.
3. Kann-Kaufmann (Land- und Forstwirtschaft), § 3 HGB
a) Voraussetzungen
Betreiben eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
b) Eintragung im Handelsregister
Die Eintragung ist konstitutiv (rechtsbegründend), d.h. die Kaufmannseigenschaft entsteht erst mit der Eintragung (§ 3 Abs. 2 HGB i.V.m. § 2 HGB).
c) Keine Eintragungspflicht
Es besteht keine Pflicht zur Eintragung.
4. Fiktiv-Kaufmann, § 5 HGB
a) Voraussetzungen
Ein im Handelsregister eingetragenes Gewerbe, das tatsächlich betrieben wird, gilt als Handelsgewerbe, auch wenn es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB nicht erfüllt.
Wirkung:
Die Kaufmannseigenschaft wird kraft Fiktion angenommen, solange die Eintragung nicht gelöscht ist.
II. Kaufmann kraft Rechtsform (Form-Kaufmann), § 6 HGB
1. Rechtsformen
a) Kapitalgesellschaften
Gesellschaften, die kraft ihrer Rechtsform stets als Kaufleute gelten, unabhängig vom Gegenstand ihres Unternehmens.
GmbH — § 13 Abs. 3 GmbHG AG — § 3 Abs. 1 AktG KGaA — § 278 Abs. 1 AktG
b) Genossenschaft
eG — § 17 Abs. 2 GenG
III. Kaufmann kraft Rechtsschein (Schein-Kaufmann)
1. Voraussetzungen
a) Rechtsschein
Ein Rechtsschein, der auf eine Kaufmannseigenschaft hindeutet, z.B. durch Auftreten im Rechtsverkehr (Firmierung, Geschäftspapiere).
Rechtsgrundlage: — § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) oder § 5 HGB analog.
b) Zurechenbarkeit
Der Rechtsschein muss dem vermeintlichen Kaufmann zurechenbar sein.
c) Gutgläubigkeit des Dritten
Der Dritte muss gutgläubig auf die Kaufmannseigenschaft vertraut haben.
d) Kausalität
Der Dritte muss im Vertrauen auf den Rechtsschein gehandelt haben (konkrete Kausalität).