Prüfungsschema
Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB — Abweichungen vom BGB und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)
Besonderheiten bei Handelsgeschäften, §§ 343 ff. HGB - Abweichungen vom BGB und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) § 354a HGB ·§ 360 HGB · § 362 HGB · § 366 HGB · § 368 HGB · § 369 HGB ·§ 371 HGB · § 373 HGB · § 376 HGB · § 377 HGB · § 379 HGB · § 381 HGB Dieses Schema behandelt die spezifischen Abweichungen des Handelsrechts vom Bürgerlichen Recht bei Handelsgeschäften sowie die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB.
§ 343 HGB · § 344 HGB · § 345 HGB · § 346 HGB · § 347 HGB · § 348 HGB ·§ 349 HGB · § 350 HGB · § 352 HGB ·§ 353 HGB ·
A. Begriff und allgemeine Regeln des Handelsgeschäfts
I. Das Handelsgeschäft, §§ 343-345 HGB
1. Definition: Handelsgeschäft, § 343 HGB
Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
2. Zugehörigkeitsvermutung, § 344 HGB
Im Zweifel gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.
3. Einseitige Handelsgeschäfte, § 345 HGB
Die Vorschriften über Handelsgeschäfte finden auch auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nur für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
II. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
a) Rechtsnatur
Ein im Verkehr unter Kaufleuten entwickelter Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB.
b) Voraussetzungen
Empfänger und Absender sind Kaufleute oder nehmen wie solche am Geschäftsleben teil.
Dem Schreiben sind Vertragsverhandlungen vorausgegangen.
Das Schreiben gibt den Inhalt der Verhandlungen und den (vermeintlich) geschlossenen Vertrag wieder.
Es muss zeitnah nach den Verhandlungen zugehen.
Der Empfänger widerspricht nicht unverzüglich.
c) Rechtsfolge
Bei Schweigen des Empfängers kommt der Vertrag mit dem Inhalt des KBS zustande, auch wenn er vom mündlich Vereinbarten abweicht (deklaratorische und konstitutive Wirkung).
d) Abgrenzung
Abzugrenzen von der Auftragsbestätigung, die eine Annahmeerklärung i.S.d. § 147 BGB darstellt und den Vertrag erst zustande bringt. Die Auslegung erfolgt nach §§ 133, 157 BGB.
e) Probleme
Problem
Sich kreuzende Bestätigungsschreiben
h.M. Die Grundsätze des KBS sind nicht anwendbar. Das Schweigen auf ein abweichendes Schreiben gilt nicht als Zustimmung. Es gilt der Grundsatz des letzten Wortes nicht; maßgeblich ist der Dissens, § 154 BGB.
Problem
Anfechtung des durch Schweigen fingierten Vertrags
Ansicht
Rspr. (BGH): Eine Anfechtung ist weitgehend ausgeschlossen. Ein Irrtum über die Bedeutung des Schweigens ist ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Auch eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums bei unbewusster Abweichung vom Vereinbarten wird abgelehnt, da dies Sinn und Zweck des KBS (Rechtssicherheit) unterlaufen würde.
III. Weitere allgemeine Sonderregeln
1. Berücksichtigung von Handelsbräuchen, § 346 HGB
Unter Kaufleuten ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
2. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, § 347 HGB
Verschärfter Sorgfaltsmaßstab im Vergleich zur „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ nach § 276 II BGB.
3. Schweigen auf einen Antrag, § 362 HGB
Schweigen eines Kaufmanns, dessen Gewerbe die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, auf einen entsprechenden Antrag gilt als Annahme.
B. Besondere Abweichungen im Schuld- und Sachenrecht
I. Abweichungen im Schuldrecht
a) Vertragsstrafe, § 348 HGB
Keine Herabsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe durch das Gericht. Abweichung von § 343 BGB.
b) Zinsen, §§ 352, 353 HGB
Höherer gesetzlicher Zinssatz — § 352 HGB (5 %) weicht von § 246 BGB ab. Gilt nicht für Verzugszinsen (§ 288 BGB).
Fälligkeitszinsen § 353 HGB gewährt Zinsen für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften bereits ab Fälligkeit, ohne dass Verzug vorliegen muss. Abweichung von §§ 286, 288 BGB.
c) Bürgschaft, §§ 349, 350 HGB
Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, ist sie formfrei (§ 350 HGB, Abweichung von § 766 BGB) und die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen (§ 349 HGB, Abweichung von § 771 BGB).
d) Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB
Erweitertes Zurückbehaltungsrecht, das keine Konnexität der Forderungen erfordert. Abweichung von § 273 BGB.
e) Fixhandelsgeschäft, § 376 HGB
Bei Vereinbarung einer festen Leistungszeit kann der Gläubiger bei Verzug sofort Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
f) Annahmeverzug, §§ 373, 379 HGB
Erweiterte Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers, insb. das Recht zur Hinterlegung und zum Selbsthilfeverkauf (öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf).
II. Abweichungen im Sachenrecht
a) Abtretungsverbot bei Geldforderungen, § 354a HGB
Ein vertragliches Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB) ist bei Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften unwirksam. Die Abtretung ist wirksam, der Schuldner kann aber mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten.
b) Gutgläubiger Erwerb, § 366 HGB
Erweitert den gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. BGB.
Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis § 366 I HGB schützt neben dem Glauben an das Eigentum (§ 932 BGB) auch den guten Glauben an die Befugnis des Veräußerers, über eine fremde Sache zu verfügen.
Anwendung beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Händler Während nach § 932 BGB grds. die Nichtvorlage des Kfz-Briefs grob fahrlässige Unkenntnis begründet, gelten im Handelsverkehr erleichterte Anforderungen: Bei Gebrauchtwagen genügt der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Händlers, auch wenn dieser nicht im Brief eingetragen ist. Bei Neuwagen ist die Vorlage des Briefs oft entbehrlich.
Problem
Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsmacht
h.M. § 366 HGB schützt nicht den guten Glauben an das Bestehen einer Vertretungsmacht. Es gelten die allgemeinen Regeln der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
a.A. Der Schutz des Handelsverkehrs erfordert eine analoge Anwendung des § 366 HGB auch auf die fehlende Vertretungsmacht.
C. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, § 377 HGB
I. Voraussetzungen der Rügeobliegenheit
1. Beidseitiger Handelskauf
Der Vertrag muss für beide Parteien ein Handelskauf i.S.d. §§ 343, 344 HGB sein. Gilt auch für Werklieferungsverträge (§ 381 II HGB).
2. Ablieferung der Ware
Die Ware muss in den Machtbereich des Käufers gelangt sein, sodass er sie untersuchen kann.
3. Mangel der gelieferten Sache
Die Ware muss bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB aufweisen. Dies umfasst auch Aliud- und Zuweniglieferungen.
4. Kein Ausschluss
Arglist des Verkäufers, § 377 V HGB Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nicht auf eine verspätete Rüge berufen.
Keine Anwendung auf deliktische Ansprüche Ansprüche aus § 823 BGB (z.B. bei sog. Weiterfressermängeln) werden von § 377 HGB nicht berührt und bleiben auch bei verspäteter Rüge bestehen.
II. Inhalt der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Untersuchung der Ware
Der Käufer muss die Ware nach Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Art und Umfang richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (Stichproben können genügen).
2. Rüge des Mangels
Inhalt der Rüge Die Rüge muss den Mangel so konkret bezeichnen, dass der Verkäufer die Art der Beanstandung und den Mangel erkennen kann.
Rechtzeitigkeit der Rüge Die Rüge muss 'unverzüglich' erfolgen (§ 121 BGB). Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB).
Offener Mangel Unverzügliche Rüge nach der Untersuchung, die ihrerseits unverzüglich nach Ablieferung zu erfolgen hat.
Verdeckter Mangel — Unverzügliche Rüge nach Entdeckung des Mangels (§ 377 III HGB).
Fristwahrung — Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige (§ 377 IV HGB).
Problem
Durchlieferung (Streckengeschäft)
Ansicht
Wird die Ware direkt vom Verkäufer an einen Abnehmer des Käufers geliefert, bleibt die Rügeobliegenheit beim Käufer. Er muss entweder die Untersuchung selbst organisieren oder durch seinen Abnehmer vornehmen lassen.
Die Rügefristen können sich dadurch faktisch verlängern, die Obliegenheit als solche bleibt aber bestehen.
III. Rechtsfolgen
1. Bei ordnungsgemäßer Rüge
Der Käufer behält seine sämtlichen Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff. BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
2. Bei unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Rüge
Genehmigungsfiktion, § 377 II HGB — Die Ware gilt als genehmigt, auch wenn sie mangelhaft ist.
Verlust der Gewährleistungsrechte Der Käufer verliert alle auf den Mangel bezogenen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB).
Ausnahme Ansprüche, die nicht auf dem Mangel beruhen (z.B. aus Delikt, § 823 BGB), bleiben unberührt.
Problem
Kaufpreis bei Lieferung einer höherwertigen Sache (qualitatives Aliud)
Fall ist gesetzlich nicht geregelt.
h.M. Der Käufer schuldet nur den vereinbarten Kaufpreis (pacta sunt servanda). Der Verkäufer trägt das Risiko seiner Falschlieferung.
a.A. Der Käufer muss den Mehrwert herausgeben (Sanktionsgedanke) oder es liegt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nahe.