Prüfungsschema

Handelsfirma und Haftung bei Firmenfortführung, §§ 17 ff., 25 ff. HGB

Handelsfirma (§§ 17 ff. HGB) und Haftung bei Firmenfortführung, Erbschaft und Eintritt (§§ 25 ff. HGB) § 30 HGB · § 37 HGB · § 15 MarkenG · §§ 1, 3 UWG · § 12 BGB · § 823 I BGB · § 1004 BGB · § 1967 ff. BGB Dieses Schema behandelt den Begriff und die Grundsätze der Handelsfirma sowie die Haftungsfolgen bei der Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erwerb unter Lebenden, Erbschaft oder Eintritt als Gesellschafter.

§ 17 HGB · § 18 HGB · § 19 HGB · § 21 HGB · § 22 HGB · § 24 HGB · § 25 HGB · § 26 HGB · § 27 HGB · § 28 HGB · § 29 HGB ·

I. Begriff und Grundsätze der Handelsfirma (§§ 17 ff. HGB)

1. Begriff der Firma

Definition

Firma

Der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt, seine Unterschrift abgibt, klagen und verklagt werden kann (§ 17 I HGB).

2. Firmengrundsätze

a) Firmenwahrheit und -klarheit (§§ 18 II, 19 HGB)

Grundsatz der Firmenwahrheit Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 II HGB).

Rechtsformzusatz — Die Firma muss einen die Rechtsform kennzeichnenden Zusatz enthalten (§ 19 HGB).

b) Firmeneinheit (§ 17 HGB)

Grundsatz — Ein Kaufmann darf für ein und dasselbe Handelsgeschäft nur eine Firma führen.

Ausnahme Zweigniederlassungen können mit einem Zusatz geführt werden, sofern sie organisatorisch selbstständig sind.

c) Firmenunterscheidbarkeit (§§ 18 I, 30 HGB)

Unterscheidungskraft Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 I HGB).

Definition

Ausschließlichkeit

Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 I HGB).

d) Firmenöffentlichkeit (§ 29 HGB)

Definition

Publizitätserfordernis

Jeder Kaufmann hat seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eintragen zu lassen (§ 29 HGB).

Rechtsfolgen — Durch die Eintragung greifen die Publizitätswirkungen des Handelsregisters (§§ 5, 15 HGB).

e) Firmenbeständigkeit (Kontinuität)

Die Firma kann auch bei Änderungen der zugrundeliegenden Verhältnisse fortgeführt werden.

Namensänderung des Inhabers — Eine Änderung im Namen des Inhabers (z.B. Heirat) berührt die Firma nicht (§ 21 HGB).

Erwerb des Handelsgeschäfts Bei Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen kann die bisherige Firma fortgeführt werden (§ 22 HGB).

Änderung im Gesellschafterbestand Das Ausscheiden oder Eintreten von Gesellschaftern berührt die Firma einer Personengesellschaft nicht (§ 24 HGB).

II. Schutz der Firma

Ansprüche bei unbefugtem Firmengebrauch

a) Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch (§ 37 II HGB)

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem Unterlassung verlangen.

b) Markenrechtlicher Schutz (§ 15 MarkenG)

Schutz der Firma als Unternehmenskennzeichen bei unbefugter Nutzung im geschäftlichen Verkehr, wenn Verwechslungsgefahr besteht.

c) Namensrechtlicher Schutz (§§ 12, 823 I, 1004 BGB analog)

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei unbefugtem Gebrauch des Namens (der Firma), insbesondere wenn § 15 MarkenG nicht greift (z.B. bei nicht geschäftlicher Nutzung).

d) Wettbewerbsrechtlicher Schutz (§§ 3, 5 UWG)

Schutz vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, z.B. bei irreführender Verwendung von Bezeichnungen, die nicht unter § 15 MarkenG fallen.

III. Haftung bei Unternehmensfortführung (§§ 25 ff. HGB)

1. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung (§ 25 HGB)

a) Voraussetzungen der Haftung (§ 25 I 1 HGB)

Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden.

Fortführung des Handelsgeschäfts.

Unter der bisherigen Firma (mit oder ohne Nachfolgezusatz).

b) Haftungsausschluss

Keine Fortführung des Geschäfts — Wird das Geschäft eingestellt, entfällt die Haftung (§ 25 III HGB).

Fortführung unter anderer Firma Die Haftung nach § 25 I HGB greift nicht, wenn eine vollständig neue Firma gewählt wird. Bloße Ergänzungen sind unschädlich.

Abweichende Vereinbarung (§ 25 II HGB) Ein Haftungsausschluss ist wirksam, wenn er im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder vom Veräußerer oder Erwerber dem Dritten mitgeteilt wird.

c) Probleme

Problem

Anfechtung des Übernahmevertrags / Wirksamkeit des Kausalgeschäfts

Ansicht

Frage, ob § 25 I HGB ein wirksames zugrundeliegendes Rechtsgeschäft voraussetzt.

h.M. (Realakt-Theorie):

Die Haftung knüpft an den rein tatsächlichen Vorgang der Übernahme und Fortführung an. Die Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts berührt die Haftung im Außenverhältnis nicht. Arg.: Verkehrsschutz; die Wirksamkeit ist für Dritte nicht erkennbar.

a.A. (Vertragstheorie):

Der „Erwerb“ setzt ein wirksames schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft voraus. Bei dessen Unwirksamkeit (z.B.

nach Anfechtung) entfällt die Haftung.

Problem

Nachträglicher Haftungsausschluss

Ansicht

Ein Haftungsausschluss nach § 25 II HGB muss in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme erfolgen, um wirksam zu sein.

d) Forderungsübergang (§ 25 I 2 HGB)

Die im Betrieb des früheren Inhabers begründeten Forderungen gelten im Zweifel den Gläubigern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen (Abtretungsfiktion).

Problem

Abtretungsverbot (§ 399 Fall 2 BGB)

Ansicht

Ein vertragliches Abtretungsverbot ist nach § 354a HGB unbeachtlich, wenn es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.

2. Haftung des Veräußerers (§ 26 HGB)

a) Grundsatz

Der frühere Geschäftsinhaber haftet für die vor dem Übergang begründeten Verbindlichkeiten neben dem Erwerber weiter.

b) Enthaftung

Die Haftung des Veräußerers endet nach Ablauf von fünf Jahren (§ 26 I HGB).

3. Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)

a) Voraussetzungen (§ 28 I 1 HGB)

Eintritt einer Person als Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmanns.

Dadurch entsteht eine oHG oder KG.

Fortführung des Geschäfts durch die neue Gesellschaft.

b) Rechtsfolge und Haftungsausschluss

Die Gesellschaft haftet für alle im Betrieb des früheren Inhabers begründeten Verbindlichkeiten. Dies gilt auch bei Nichtfortführung der Firma.

Haftungsausschluss — Ein Ausschluss ist gem. § 28 II i.V.m. § 25 II HGB möglich.

c) Probleme

Problem

Anwendungsbereich des § 28 HGB

h.M. § 28 HGB gilt nur bei der Neugründung einer oHG oder KG durch Eintritt in ein Einzelunternehmen. Keine analoge Anwendung bei Einbringung in eine bestehende Gesellschaft, eine GbR oder eine juristische Person.

Problem

Eintritt in Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miete)

Ansicht

§ 28 HGB bewirkt keine automatische Vertragsübernahme. Der Vertragspartner (z.B. Vermieter) muss der Übernahme des Vertrags durch die neue Gesellschaft zustimmen.

d) Besonderheiten

Forderungsübergang Die Forderungen des bisherigen Inhabers gelten als auf die Gesellschaft übergegangen (§ 28 I 2 HGB).

Persönliche Haftung der Gesellschafter Neben der Gesellschaft haften die Gesellschafter persönlich nach §§ 128 (oHG) bzw. §§ 161 II, 128 (Komplementär der KG).

4. Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung (§ 27 HGB)

a) Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung (§ 27 I HGB)

Ein Handelsgeschäft gehört zum Nachlass.

Der Erbe führt das Geschäft fort.

Rechtsfolge Der Erbe haftet unbeschränkt für die Altverbindlichkeiten, es sei denn, die Haftung wird beschränkt.

b) Haftungsbeschränkung und -ausschluss

Möglichkeit 1: Geschäftseinstellung binnen 3 Monaten (§ 27 II HGB) Stellt der Erbe das Geschäft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall ein, haftet er nur beschränkt auf den Nachlass.

Problem

Nachträgliche Firmenänderung als Einstellung i.S.d. § 27 II HGB?

h.M. Nein, es bedarf der tatsächlichen Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit. Eine reine Firmenänderung genügt nicht.

a.A. Ja, eine bloße Firmenänderung genügt für die Haftungsbeschränkung analog § 27 II HGB.

Argument

§ 27 hängt von der Beibehaltung der Firma ab.

Argument

Wortlaut ("Einstellung des Geschäftsbetriebs").

Problem

Möglichkeit 2: Haftungsausschluss gem. § 25 II HGB analog?

Ansicht

Frage, ob der Erbe die unbeschränkte Haftung nach § 27 I HGB durch eine einseitige Erklärung analog § 25 II HGB ausschließen kann.

h.M.:

Ja, § 25 II HGB ist analog anwendbar. Der Erbe kann die Haftung durch Eintragung/Mitteilung ausschließen. Arg.: § 27 I verweist auf § 25; eine Vereinbarung mit dem Erblasser ist unmöglich, daher einseitige Erklärung. Gläubigerschutz bleibt durch die Nachlasshaftung gewahrt.

a.A.:

Nein, § 25 II HGB ist unanwendbar. Arg.: Andere Interessenlage als beim Erwerb unter Lebenden, wo der Veräußerer weiterhaftet. § 27 soll Erben- und Neugläubiger gleichstellen.

c) Besonderheit: Unberührte Erbenhaftung nach BGB

Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach §§ 1967 ff. BGB bleibt unberührt. Der Erbe kann diese Haftung auf den Nachlass beschränken (z.B. durch Nachlassverwaltung, -insolvenz).