Prüfungsschema

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), § 677 ff. BGB

Prüfungsschema zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), das den Interessenausgleich bei Tätigwerden für einen anderen ohne vertragliche Grundlage regelt und zwischen echter (berechtigter/unberechtigter) und unechter GoA unterscheidet.

§ 677 BGB ·§ 678 BGB · § 679 BGB · § 680 BGB · § 681 BGB · § 682 BGB · § 683 BGB · § 684 BGB · § 685 BGB · § 686 BGB · § 687 BGB

I. Voraussetzungen der echten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB)

1. Geschäftsbesorgung

Definition

Geschäftsbesorgung

Jedes tatsächliche oder rechtliche Tätigwerden, das dem weiten Auftragsbegriff des § 662 BGB entspricht. Ein Unterlassen genügt grundsätzlich nicht.

2. Fremdheit des Geschäfts

a) Objektiv fremdes Geschäft

Ein Geschäft, das schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Natur dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist.

Beispiele: Erfüllung fremder Verbindlichkeiten, Schutz oder Instandsetzung fremder Sachen.

b) Auch-fremdes Geschäft

Ein Geschäft, das sowohl dem Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers als auch dem eines Dritten (des Geschäftsherrn) angehört.

Beispiele: Mieter löscht Brand im Mietshaus (schützt sein Eigentum und das des Vermieters); Abwehr einer gemeinsamen Gefahr.

Problem

Abgrenzung zum rein eigenen Geschäft bei Erfüllung eigener Pflichten

Ansicht

Handelt der Geschäftsführer primär zur Erfüllung einer eigenen (gesetzlichen oder vertraglichen) Pflicht, liegt oft nur ein Eigengeschäft vor. Die GoA ist dann unanwendbar, um Wertungswidersprüche zu spezialgesetzlichen Ausgleichsregelungen zu vermeiden.

Keine GoA bei Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.

Keine GoA, wenn ein Vertrag mit einem Dritten abschließende Regelungen enthält (z.B. Abschleppunternehmer handelt aufgrund Vertrags mit der Polizei).

GoA anwendbar bei allgemeinen Hilfspflichten (z.B. § 323c StGB), da diese keine abschließende Ausgleichsordnung darstellen.

c) Subjektiv fremdes Geschäft

Ein objektiv neutrales oder eigenes Geschäft, das erst durch den Willen des Geschäftsführers, es für einen anderen zu führen, zu einem fremden wird. Der Fremdgeschäftsführungswille muss hierbei nach außen erkennbar sein.

Beispiel: Kauf einer Sache für einen anderen im eigenen Namen.

3. Fremdgeschäftsführungswille (FGW)

Definition

Fremdgeschäftsführungswille

Das Bewusstsein und der Wille des Geschäftsführers, ein (auch) fremdes Geschäft für einen anderen zu besorgen.

Vermutung des FGW Bei objektiv fremden und auch-fremden Geschäften wird der FGW widerleglich vermutet (herrschende Meinung). Der Geschäftsführer muss die Vermutung durch den Nachweis eines reinen Eigengeschäftsführungswillens entkräften.

Positive Feststellung des FGW Bei subjektiv fremden Geschäften muss der FGW positiv festgestellt werden und nach außen hervortreten.

Problem

FGW bei Handeln auf einen vermeintlich wirksamen Vertrag

Ansicht

Der Geschäftsführer glaubt, eine eigene Vertragspflicht gegenüber dem Geschäftsherrn zu erfüllen, der Vertrag ist aber (unerkannt) nichtig.

Rspr.:

GoA ist anwendbar. Wer eine vermeintliche Vertragspflicht erfüllt, will dem Vertragspartner dienen und hat somit auch FGW. Die GoA-Regeln seien sachgerechter als das Bereicherungsrecht.

h.L.:

Keine GoA anwendbar. Wer eine eigene Pflicht erfüllen will, hat nur Eigengeschäftsführungswillen. Die Abwicklung soll allein über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) als lex specialis für die Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge erfolgen.

4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

Definition

en

Definition

Auftrag:

Jeder Vertrag, der den Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung für den Geschäftsherrn verpflichtet (nicht nur Auftrag i.S.d. § 662 BGB).

Definition

Sonstige Berechtigung:

Jede gesetzliche oder behördliche Befugnis oder Pflicht zur Vornahme des Geschäfts (z.B. elterliche Sorge, § 1626 BGB; Pflichten als Vorstand, § 93 AktG).

II. Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB)

1. Voraussetzungen der Berechtigung

a) Interesse und Wille des Geschäftsherrn (§ 683 S. 1 BGB)

Die Übernahme der Geschäftsführung muss dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Übernahme.

Interesse: — Objektive Nützlichkeit der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn.

Wirklicher Wille:

Der tatsächlich geäußerte oder feststellbare Wille des Geschäftsherrn, auch wenn er unvernünftig ist. Kenntnis des Geschäftsführers ist nicht erforderlich.

Mutmaßlicher Wille:

Der Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung der Umstände vernünftigerweise geäußert hätte.

b) Beiseiteschieben des entgegenstehenden Willens (§ 679 BGB)

Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde.

Problem

Rettung eines Suizidenten

Ansicht

Der entgegenstehende Wille des (ernsthaft entschlossenen) Suizidenten ist nach herrschende Meinung gem. § 679 unbeachtlich, da die Rettung von Menschenleben im überragenden öffentlichen Interesse liegt (Wertung aus § 323c StGB).

c) Genehmigung durch den Geschäftsherrn (§ 684 S. 2 BGB)

Eine zunächst unberechtigte GoA wird durch nachträgliche Genehmigung des Geschäftsherrn zu einer berechtigten. Die Genehmigung kann auch konkludent erfolgen, z.B. durch Herausverlangen des Erlangten.

2. Rechtsfolgen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag

a) Ansprüche des Geschäftsführers

Aufwendungsersatz, §§ 683 S. 1, 670 BGB Ersatz aller erforderlichen, freiwilligen Vermögensopfer. Ausschluss bei Schenkungsabsicht (§ 685 BGB).

Problem

Ersatz risikotypischer Begleitschäden

Ansicht

Schäden sind unfreiwillige Vermögensopfer und fallen nicht direkt unter den Aufwendungsbegriff des § 670 BGB.

Die herrschenden Meinung gewährt aber Ersatz für Schäden, die sich als Realisierung eines spezifischen Risikos der Geschäftsführung darstellen.

h.M.:

Analoge Anwendung des § 670 BGB. Der unentgeltlich und fremdnützig tätige Geschäftsführer soll nicht mit den typischen Risiken der Geschäftsführung belastet werden (Rechtsgedanke aus § 110 HGB a.F.).

Vergütung der Arbeitsleistung Grundsätzlich keine Vergütung, da die GoA unentgeltlich ist. Ausnahme: Wenn die Tätigkeit zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört, kann er eine Vergütung verlangen (analog § 1877 Abs. 3 BGB).

Befreiungsanspruch, §§ 683, 670, 257 BGB Befreiung von Verbindlichkeiten, die der Geschäftsführer im Zuge der Geschäftsführung eingegangen ist.

b) Pflichten des Geschäftsführers

Ausführungspflicht, § 677 BGB Die Geschäftsführung ist so auszuführen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert.

Nebenpflichten, § 681 BGB — Anzeige-, Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflicht (§§ 681 S. 2, 666, 667 BGB).

Schadensersatzpflicht, § 280 Abs. 1 BGB Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten aus § 677 oder § 681. Haftungsprivilegierung bei Gefahrenabwehr (§ 680 BGB: nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) und für Minderjährige (§ 682 BGB).

c) Sonstige Wirkungen

Die berechtigte GoA ist ein Rechtfertigungsgrund im Rahmen von § 823 BGB und ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB, das Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) sperrt.

III. Die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Voraussetzungen

Es liegen die Voraussetzungen einer echten GoA vor (§ 677 BGB), aber die Übernahme war nicht berechtigt, d.h. sie widersprach dem Willen/Interesse des Geschäftsherrn, ohne dass § 679 BGB eingreift, und wurde auch nicht genehmigt (§ 684 S. 2 BGB).

2. Rechtsfolgen

a) Ansprüche des Geschäftsherrn

Schadensersatz wegen Übernahmeverschuldens, § 678 BGB Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kannte oder kennen musste.

Haftung für jeden durch die Geschäftsführung adäquat verursachten Schaden, auch ohne Ausführungsverschulden.

Schadensersatz wegen Ausführungsverschuldens, §§ 280 I, 677 BGB Haftung für die schuldhaft mangelhafte Ausführung des Geschäfts. Haftungsprivilegierung nach § 680 BGB gilt auch hier.

Problem

Anwendbarkeit des § 280 I BGB

Ansicht

Streitig, ob die unberechtigte GoA ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB begründet.

h.M.:

Ja, auch die unberechtigte GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. § 678 regelt nur das Übernahme-, nicht aber das Ausführungsverschulden.

a.A.: — Nein, § 678 ist eine abschließende Sonderregelung für die Haftung bei unberechtigter GoA.

Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB Der Geschäftsherr kann alles herausverlangen, was der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung erlangt hat.

b) Ansprüche des Geschäftsführers

Aufwendungsersatz nach Bereicherungsrecht, § 684 S. 1 BGB Der Geschäftsführer kann nur Herausgabe der Bereicherung des Geschäftsherrn nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB verlangen. Dies ist eine Rechtsfolgenverweisung.

Der Anspruch ist auf die Höhe der Bereicherung des Geschäftsherrn beschränkt. Der Einwand der aufgedrängten Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist zu beachten.

IV. Die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 BGB)

1. Irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1 BGB)

a) Voraussetzungen

Der Geschäftsführer führt ein objektiv fremdes Geschäft, behandelt es aber irrtümlich als sein eigenes. Es fehlt der Fremdgeschäftsführungswille.

b) Rechtsfolge

Die §§ 677-686 BGB sind nicht anwendbar. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere dem Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) und dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) sowie dem EBV (§§ 987 ff. BGB).

2. Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB)

a) Voraussetzungen

Der Geschäftsführer führt ein objektiv fremdes Geschäft, obwohl er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist, und führt es als sein eigenes (Eigennützigkeit).

b) Rechtsfolgen

Der Geschäftsherr hat ein Wahlrecht:

Möglichkeit 1: Geltendmachung der Geschäftsführung ohne Auftrag-Ansprüche Der Geschäftsherr kann die Ansprüche aus §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend machen. Besonders relevant ist der Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten (z.B. Gewinn) gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB.

Möglichkeit 2: Geltendmachung allgemeiner Ansprüche Der Geschäftsherr kann sich auf die allgemeinen Ansprüche aus §§ 823 ff., 812 ff., 987 ff. BGB berufen.

Ansprüche des Geschäftsführers Macht der Geschäftsherr seine Rechte aus § 687 Abs. 2 S. 1 BGB geltend, hat der Geschäftsführer seinerseits einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 684 S. 1 BGB (Rechtsfolgenverweisung auf Bereicherungsrecht).