Prüfungsschema
Haftung und Vertretung bei Personengesellschaften
Dieses Schema behandelt die Haftungs- und Vertretungsregelungen für die Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einschließlich relevanter Streitstände und Besonderheiten.
I. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
1. Haftung
a) Haftung der Gesellschaft
Die OHG haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen, § 105 Abs. 2 HGB.
b) Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch (akzessorische Eigenhaftung), § 126 Abs. 1 S. 1 HGB.
Problem
Umfang der Haftung bei Übereignungspflicht der Gesellschaft
Ansicht
Streitig ist, ob der Gesellschafter nur auf Geldleistung oder auch auf Erfüllung der Primärleistung (z.B.
Übereignung einer Sache) haftet.
a.A. (Haftungstheorie) Die Haftung des Gesellschafters ist eine reine Geldhaftung. Der Gesellschafter haftet nur auf Schadensersatz bei Nichterfüllung durch die Gesellschaft.
h.M. (Erfüllungstheorie) Der Gesellschafter haftet grundsätzlich auch auf Erfüllung der Primärleistung. Ausnahmen bestehen bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Gesellschafter.
2. Vertretung (Außenverhältnis)
a) Vertretung durch Gesellschafter
Definition
Grundsatz: Einzelvertretungsmacht
Jeder Gesellschafter ist zur Vertretung der Gesellschaft allein ermächtigt, § 124 Abs. 1 HGB.
Ausnahme: Gesamtvertretung — Im Gesellschaftsvertrag kann Gesamtvertretung vereinbart werden, § 124 Abs. 2 HGB.
Sonderform: Unechte Gesamtvertretung — Vertretung durch einen Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen, § 124 Abs. 3 HGB.
b) Vertretung durch Dritte
Allgemeine Stellvertretung — Nach §§ 164 ff. BGB.
Handelsrechtliche Sondervollmachten — Prokura (§§ 48 ff. HGB), Handlungsvollmacht (§ 54 HGB), Ladenangestellte (§ 56 HGB).
c) Zurechnung von Verschulden und Wissen
Handelnder Gesellschafter Verschulden und deliktisches Handeln werden der Gesellschaft nach § 31 BGB analog zugerechnet (herrschende Meinung).
Handelnder Dritter (Stellvertreter) Verschulden bei Vertragsschluss wird nach § 278 BGB zugerechnet. Deliktisches Handeln wird nach § 31 BGB analog zugerechnet.
3. Geschäftsführung (Innenverhältnis)
a) Gewöhnliche Geschäfte
Jeder Gesellschafter ist allein zur Geschäftsführung befugt (§ 116 Abs. 1, 3 HGB), hat aber ein Widerspruchsrecht (§ 116 Abs. 3 S. 3 HGB).
b) Ungewöhnliche Geschäfte
Erfordern einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter, § 116 Abs. 2 S. 1 HGB.
c) Notgeschäftsführung
Jeder Gesellschafter darf allein handeln, § 715a BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB.
d) Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis
Problem
Rechtliche Einordnung der Überschreitung
Ansicht
Ist die Überschreitung eine Pflichtverletzung aus dem Gesellschaftsvertrag oder ein Handeln außerhalb dessen?
a.A.
Keine Pflichtverletzung, da der Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrags handelt. Es gelten die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678 BGB).
h.M. — Die Überschreitung stellt eine Pflichtverletzung aus dem Gesellschaftsvertrag dar.
4. Ansprüche der Gesellschafter
a) Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus § 716 Abs. 1 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB.
Definition
Aufwendung
Ein freiwilliges Vermögensopfer im Interesse der Gesellschaft.
Problem
Abgrenzung zur unfreiwilligen Aufwendung
Ansicht
Eine Leistung ist unfreiwillig, wenn der Gesellschafter dazu aus dem Gesellschaftsvertrag (Innenverhältnis) verpflichtet ist.
b) Ausgleichsanspruch gegen Mitgesellschafter
Anspruch aus § 426 BGB, wenn ein Gesellschafter eine Gesellschaftsschuld begleicht. Dieser Anspruch ist subsidiär zur Inanspruchnahme der Gesellschaft.
5. Tod eines Gesellschafters
a) Grundsatz
Der Tod eines Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden, die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Nur wenn nur ein Gesellschafter verbleibt, erlischt die Gesellschaft.
b) Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Nachfolgeklausel Der Erbe oder ein benannter Dritter rückt automatisch in die Gesellschafterstellung nach. Eine rein rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ist unzulässig, es sei denn, der Begünstigte hat zugestimmt.
Eintrittsklausel Den Erben oder einem Dritten wird das Recht eingeräumt, den Eintritt in die Gesellschaft zu verlangen (Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB). Der Eintritt hängt von der Entscheidung des Begünstigten ab.
c) Mehrere Erben
Bei mehreren Erben wird die Universalsukzession durchbrochen. Sie können ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben, § 131 HGB.
II. Kommanditgesellschaft (KG)
1. Haftung
a) Haftung der Gesellschaft
Die KG haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen, §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB.
b) Haftung der Gesellschafter
Komplementär Haftet persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch wie ein OHG-Gesellschafter, §§ 161 Abs. 2, 126 HGB.
Kommanditist Haftet Gläubigern gegenüber nur beschränkt bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, § 171 Abs. 1 HGB.
Ausnahme: Unbeschränkte Haftung des Kommanditisten Vor Eintragung der Gesellschaft oder bei Geschäftsbeginn mit seiner Zustimmung haftet er unbeschränkt, wenn er der Gläubiger von seiner Kommanditistenstellung keine Kenntnis hatte, § 176 HGB.
2. Vertretung (Außenverhältnis)
a) Vertretung durch Gesellschafter
Die Vertretung erfolgt durch die Komplementäre nach den Regeln der OHG, §§ 161 Abs. 2, 124 HGB.
Ausschluss des Kommanditisten — Der Kommanditist ist von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, § 170 HGB.
b) Vertretung durch Dritte
Erfolgt wie bei der OHG (Prokura, Handlungsvollmacht etc.).
3. Geschäftsführung (Innenverhältnis)
a) Grundsatz
Die Geschäftsführung obliegt den Komplementären nach den Regeln der OHG, §§ 161 Abs. 2, 116 HGB.
b) Stellung des Kommanditisten
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB. Er hat lediglich ein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften.
4. Tod eines Gesellschafters
a) Tod eines Komplementärs
Es gelten die Regeln der OHG, §§ 161 Abs. 2, 130 HGB.
b) Tod eines Kommanditisten
Die Gesellschaft wird mit den Erben als neue Kommanditisten fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, § 177 HGB.
III. GmbH & Co. KG
1. Besonderheiten
a) Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretung der KG obliegt der Komplementär-GmbH. Diese wird wiederum durch ihre eigenen Organe, die Geschäftsführer, vertreten.
b) Haftung
Komplementär-GmbH Haftet als Komplementär unbeschränkt, jedoch ist ihre Haftung faktisch auf ihr eigenes Gesellschaftsvermögen beschränkt, §§ 161 Abs. 2, 126 HGB i.V.m. § 13 Abs. 2 GmbHG.
Kommanditist — Haftet beschränkt nach §§ 171 ff. HGB.
IV. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
1. Haftung
a) Haftung der Gesellschaft
Die (Außen-)GbR ist rechtsfähig und haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen, §§ 705 Abs. 2, 719 Abs. 1 BGB.
b) Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch, persönlich und unbeschränkt, § 721 S. 1 BGB.
Haftung des eintretenden Gesellschafters — Haftet für Altverbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden, § 721a BGB.
Problem
Analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 HGB bei Eintritt in eine Freiberufler-Sozietät (z.B. Anwaltskanzlei)
Ansicht
§ 28 HGB regelt den Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns. Freiberufler sind keine Kaufleute.
a.A.
Analoge Anwendung (+). Der Eintretende erlangt Zugriff auf das Vermögen und den Mandantenstamm, was eine Haftungsübernahme rechtfertigt.
h.M.
Analoge Anwendung (-). Die persönliche und vertrauensvolle Beziehung zwischen Anwalt und Mandant steht einer rein geschäftlichen Übernahme entgegen. Der Schutz des Eintretenden überwiegt.
Haftung des ausscheidenden Gesellschafters Haftet für Verbindlichkeiten, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden, für eine Dauer von fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens, §§ 728, 728b BGB.
2. Vertretung (Außenverhältnis)
a) Vertretung durch Gesellschafter
Grundsatz: Gesamtvertretung — Die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich, § 720 Abs. 1 BGB.
Ausnahme: Abweichende Vereinbarung Im Gesellschaftsvertrag kann Einzelvertretungsmacht oder eine andere Regelung vereinbart werden, § 720 Abs. 1 BGB.
b) Zurechnung von Verschulden und Wissen
Verschulden und deliktisches Handeln eines vertretungsberechtigten Gesellschafters werden der GbR analog § 31 BGB zugerechnet (h.M.).
3. Geschäftsführung (Innenverhältnis)
a) Grundsatz: Gemeinschaftliche Geschäftsführung
Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, § 715 Abs. 1, 3 BGB. Dies gilt für gewöhnliche (§ 715 Abs. 2 S. 1 BGB) und ungewöhnliche (§ 715 Abs. 2 S. 2 BGB) Geschäfte.
b) Notgeschäftsführung
Jeder Gesellschafter darf allein handeln, § 715a BGB.
4. Tod eines Gesellschafters
a) Grundsatz
Der Tod eines Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden; die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nur wenn nur ein Gesellschafter verbleibt, erlischt die Gesellschaft.
b) Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Es gelten dieselben Prinzipien wie bei der OHG (Nachfolge- und Eintrittsklauseln).
c) Mehrere Erben
Bei mehreren Erben wird die Universalsukzession durchbrochen. Sie können ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben, § 711 Abs. 2 S. 2 BGB.