Prüfungsschema

Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft

Prüfungsschema zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, nach der eine Personengesellschaft mit mangelhaftem Vertrag aus Gründen des Verkehrsschutzes und der Praktikabilität für die Vergangenheit als wirksam behandelt und nur für die Zukunft (ex nunc) nach Gesellschaftsrecht abgewickelt wird.

§§ 705 ff. BGB · §§ 105 ff. HGB · §§ 105 ff. BGB

A. Grundgedanke und Anwendungsbereich

I. Grundgedanke

Ausnahme vom zivilrechtlichen Nichtigkeitsdogma Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (§§ 142 Abs. 1, 125 S. 1, 134, 138 BGB) sind nichtige Rechtsgeschäfte von Anfang an (ex tunc) unwirksam. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft durchbricht diesen Grundsatz für Gesellschaftsverträge.

Ratio der Lehre Eine Rückabwicklung der bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaft nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) wäre extrem komplex und unpraktikabel. Zudem besteht ein schutzwürdiges Vertrauen der Gesellschafter und Dritter in den Bestand der Gesellschaft. Die gesellschaftsrechtlichen Auflösungsregeln (§§ 730 ff. BGB) bieten eine sachgerechtere Lösung.

B. Voraussetzungen der Anwendung

II. Prüfung der Voraussetzungen

1. Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) muss an einem Mangel leiden, der nach allgemeinen Regeln zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führt.

Beispiele für Mängel Nichtigkeitsgründe (z.B. §§ 105, 117, 125, 134, 138 BGB) oder erfolgreiche Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB).

Sonderfall: Beteiligung eines Minderjährigen Die Beteiligung eines Minderjährigen kann zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags führen, wenn die erforderliche Vertretung und Genehmigung fehlen.

Erfordernis der Zustimmung Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB), da er mit persönlicher Haftung verbunden ist. Daher ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (i.d.R. die Eltern, § 1629 BGB) erforderlich.

Problem

des Insichgeschäfts (§ 181 BGB)

Ansicht

Ist ein Elternteil selbst Gesellschafter, kann er den Minderjährigen nicht vertreten. Dies stellt ein verbotenes Insichgeschäft dar (§ 1629 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zur Überwindung ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1809 BGB) erforderlich.

Familiengerichtliche Genehmigung Zusätzlich ist für den Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1852 Nr. 2 BGB).

2. In-Vollzug-Setzen der Gesellschaft

Die Gesellschaft muss ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen und ein Abwicklungsbedarf entstanden sind.

Definition

In-Vollzug-Setzen

Die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt, wenn sie nach außen hin werbend am Rechtsverkehr teilnimmt. Nach herrschende Meinung genügt auch die Aufnahme der Tätigkeit im Innenverhältnis, z.B. durch die Bildung von Gesellschaftsvermögen oder die Eröffnung eines Gesellschaftskontos.

3. Keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen

Die Anwendung der Grundsätze darf nicht zu untragbaren Ergebnissen führen. Dies dient als Korrektiv.

Kein Schutz bei schwerwiegenden Gesetzes- oder Sittenverstößen Dient die Gesellschaft einem gesetzes- oder sittenwidrigen Zweck (§§ 134, 138 BGB), der so schwer wiegt, dass der Schutz des Rechtsverkehrs zurücktreten muss, finden die Grundsätze keine Anwendung (z.B. bei kriminellen Vereinigungen). Es verbleibt bei der Nichtigkeit ex tunc.

Problem

Schutz des arglistig Getäuschten oder widerrechtlich Bedrohten

h.M. Der durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB) zum Beitritt bewogene Gesellschafter hat ein Wahlrecht. Er kann entweder den Vertrag anfechten und sich auf die Nichtigkeit ex tunc berufen (keine Anwendung der Lehre) oder die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft akzeptieren und die Gesellschaft für die Zukunft durch Kündigung/Auflösungsklage beenden. Der Schutz des Einzelnen geht hier dem Verkehrsschutz vor.

a.A. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind zwingend anzuwenden; dem Getäuschten bleibt nur die Auflösung ex nunc.

Problem

Schutz des Minderjährigen

h.M. Der Minderjährigenschutz (§§ 106 ff. BGB) geht vor. Der Minderjährige wird bei einem fehlerhaften Beitritt nicht Gesellschafter. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft werden zu seinen Lasten nicht angewendet. Er haftet insbesondere nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

a.A. (sog. modifizierte Anwendung) Der Minderjährige wird zwar Gesellschafter, seine Position wird aber so modifiziert, dass er keine Nachteile erleidet. Insbesondere wird seine persönliche Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ausgeschlossen.

Argument

Nur so kann er an den Vorteilen (z.B. Gewinnanteilen) partizipieren.

C. Rechtsfolgen

III. Rechtsfolgen der Anwendbarkeit

1. Grundsatz: Wirksamkeit für die Vergangenheit

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag für die Zeit vom In-Vollzug-Setzen bis zur Geltendmachung des Fehlers als wirksam behandelt. Eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) findet nicht statt.

2. Beendigung für die Zukunft (ex nunc)

Die Gesellschaft wird nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft aufgelöst. Jeder Gesellschafter kann sich auf den zur Nichtigkeit führenden Grund berufen und die Auflösung der Gesellschaft verlangen.

Auflösungsgrund Der Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund stellt nach herrschende Meinung einen wichtigen Grund dar, der zur Auflösung der Gesellschaft berechtigt.

Art der Beendigung Die Beendigung erfolgt nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln, z.B. durch Auflösungsklage (vgl. § 731 BGB, § 133 HGB) oder Kündigung aus wichtigem Grund.

3. Außenverhältnis zu Dritten

Im Außenverhältnis wird die Gesellschaft als von Anfang an wirksam existent behandelt.

Vertretung und Haftung Die Vertretungsmacht der Gesellschafter und ihre persönliche Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten (z.B. nach § 126 HGB analog für die GbR, § 126 HGB für die oHG) bestehen uneingeschränkt für die in der Vergangenheit begründeten Verbindlichkeiten.