Prüfungsschema
Entstehung von Personengesellschaften
Prüfungsschema zur Entstehung der OHG, KG, GbR und PartG sowie der verschiedenen Gründungsstadien der GmbH (Vorgründungsgesellschaft, Vor-GmbH, GmbH) inklusive der jeweiligen Haftungsregime.
§§ 705 ff. BGB · §§ 105 ff. HGB · §§ 161 ff. HGB ·§§ 1 ff. PartGG · §§ 2, 11, 13 GmbHG
A. Entstehung von Handelsgesellschaften
I. Offene Handelsgesellschaft (OHG), §§ 105 ff. HGB
1. Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag muss die wesentlichen Elemente (essentialia negotii) der Gesellschaftsgründung enthalten, vgl. §§ 105 I, 705 I BGB.
a) Inhalt des Vertrags
Personen der Gesellschafter — Mindestens zwei Gesellschafter, die unbeschränkt und persönlich haften.
Gemeinsamer Zweck Der Zweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes oder einen anderen erlaubten Zweck bei Eintragung gerichtet sein.
Betrieb eines Handelsgewerbes — § 105 I HGB i.V.m. § 1 II HGB.
Andere Zwecke bei Eintragung (Option) Nach § 107 HGB können auch Kleingewerbe (§ 2 HGB), vermögensverwaltende Gesellschaften oder freiberufliche Zusammenschlüsse als OHG eingetragen werden.
Beitragspflichten — Festlegung der Beiträge der Gesellschafter zur Förderung des gemeinsamen Zwecks.
b) Wirksamkeit des Vertrags
Form — Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formlos wirksam.
Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Keine Nichtigkeitsgründe nach §§ 104 ff., 134, 138 BGB. Bei Mängeln nach Invollzugsetzung greifen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.
2. Entstehungszeitpunkt im Außenverhältnis
a) Grundsatz: Eintragung ins Handelsregister
Die OHG entsteht im Außenverhältnis mit der Eintragung in das Handelsregister, § 123 I HGB.
b) Ausnahme: Geschäftsbeginn vor Eintragung
Wird das Geschäft schon vor der Eintragung aufgenommen, entsteht die OHG bereits zu diesem Zeitpunkt, § 123 II HGB.
Voraussetzungen Zweck ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.d. § 1 II HGB gerichtet und alle Gesellschafter haben dem Geschäftsbeginn zugestimmt.
II. Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 ff. HGB
1. Gesellschaftsvertrag
Der Vertrag muss die spezifischen Merkmale der KG enthalten, vgl. §§ 161, 105 HGB, 705 BGB.
a) Inhalt des Vertrags
Personen der Gesellschafter Mindestens ein Komplementär (persönlich und unbeschränkt haftend) und mindestens ein Kommanditist (beschränkt auf seine Einlage haftend).
Gemeinsamer Zweck — Wie bei der OHG: Betrieb eines Handelsgewerbes oder Eintragung nach § 107 HGB.
Beitragspflichten — Festlegung der Beiträge, insbesondere der Hafteinlage des Kommanditisten.
b) Wirksamkeit des Vertrags
Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der OHG (Formfreiheit, Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft).
2. Entstehungszeitpunkt im Außenverhältnis
a) Grundsatz: Eintragung ins Handelsregister
Die KG entsteht im Außenverhältnis mit der Eintragung, §§ 161 II, 123 I HGB.
b) Ausnahme: Geschäftsbeginn vor Eintragung
Auch die KG kann nach §§ 161 II, 123 II HGB bereits mit Geschäftsbeginn entstehen, wenn die Voraussetzungen (Handelsgewerbe, Zustimmung) erfüllt sind.
B. Entstehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
I. Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB
1. Inhalt des Vertrags
Personen der Gesellschafter — Mindestens zwei Gesellschafter.
Definition
Gemeinsamer Zweck
Jeder erlaubte Zweck (wirtschaftlich oder ideell) ist möglich.
Beitragspflichten — Verpflichtung zur Förderung des Zwecks durch Beiträge.
2. Wirksamkeit des Vertrags
Der Vertrag ist formlos gültig. Bei Mängeln nach Invollzugsetzung greifen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.
II. Rechtsfähigkeit und Abgrenzungen
1. Rechtsfähigkeit
Die Außen-GbR ist rechtsfähig, § 705 II BGB. Sie kann selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
2. Problem: Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
Definition
GbR
Verfolgung eines gemeinsamen, vertraglich vereinbarten Zwecks.
Definition
Bruchteilsgemeinschaft
Bloßes Halten eines Rechts nach Bruchteilen ohne weitergehenden gemeinsamen Zweck.
Rechtsfolge der Abgrenzung Bei der GbR ist das Vermögen gebunden, eine Verfügung über den Anteil am Gesellschaftsvermögen ist nicht ohne Zustimmung möglich. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen (§ 747 S. 1 BGB).
3. Problem: Zulässigkeit einer 'GbR mit beschränkter Haftung'
Problem
BGH
Ansicht
Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten ist unzulässig. Eine Haftungsbeschränkung wirkt nur, wenn sie individuell mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart wird. Der bloße Zusatz 'GbR mbH' genügt hierfür nicht.
III. Entstehungszeitpunkt
1. Außen-GbR
Entsteht mit der nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter erfolgenden Teilnahme am Rechtsverkehr oder spätestens mit ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister, § 719 I BGB.
2. Innen-GbR
Entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, wenn keine Teilnahme am Rechtsverkehr beabsichtigt ist, § 705 II Var. 2 BGB.
C. Entstehung der Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
I. Merkmale und Entstehung, §§ 1 ff. PartGG
1. Definition und Zweck
Personengesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen, § 1 I PartGG.
2. Rechtsfähigkeit
Die PartG ist rechtsfähig, § 1 I PartGG i.V.m. § 705 II BGB.
3. Haftung
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner, § 8 I PartGG.
4. Sonderform: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Nach § 8 IV PartGG kann die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, wenn eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung besteht und die Gesellschaft als 'PartG mbB' eingetragen ist.
D. Gründungsstadien und Haftung der GmbH
I. Die drei Gründungsstadien
1. Stufe: Vorgründungsgesellschaft
Beginnt mit der (auch konkludenten) vertraglichen Einigung, eine GmbH gründen zu wollen. Rechtlich eine GbR oder OHG.
2. Stufe: Vor-GmbH (GmbH in Gründung)
Entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 I GmbHG). Sie ist eine teilrechtsfähige Gesellschaft sui generis.
3. Stufe: GmbH
Entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 I GmbHG). Sie ist eine juristische Person (§ 13 I GmbHG).
Problem
Wegfall der Eintragungsabsicht
Ansicht
Geben die Gesellschafter die Absicht der Eintragung auf, wandelt sich die Vor-GmbH in eine GbR oder OHG um.
Die Gesellschafter haften dann wieder unbeschränkt persönlich.
II. Haftung vor der Eintragung (Phase der Vor-GmbH)
1. Haftung der Vor-GmbH als Gesellschaft
Die Vor-GmbH ist als solche Trägerin von Rechten und Pflichten und haftet mit ihrem (künftigen) Gesellschaftsvermögen.
2. Handelndenhaftung, § 11 II GmbHG
Wer vor Eintragung der Gesellschaft in deren Namen handelt, haftet persönlich und unbeschränkt.
Anwendbarkeit bei Handeln im Namen der 'Vor-GmbH' Rspr.
§ 11 II GmbHG greift nur bei Handeln im Namen der künftigen, noch nicht existenten GmbH. Handelt jemand für die bereits existierende Vor-GmbH, wird nur diese verpflichtet.
a.A.
§ 11 II GmbHG ist auch anwendbar, wenn im Namen der Vor-GmbH gehandelt wird, um den Gläubigerschutz zu gewährleisten.
3. Haftung der Gesellschafter
Problem
h.M. (BGH)
Ansicht
Keine direkte Außenhaftung der Gesellschafter. Stattdessen eine unbeschränkte 'Verlustdeckungshaftung' im Innenverhältnis: Die Gesellschafter müssen der Gesellschaft die Mittel zur Verfügung stellen, um deren Gläubiger zu befriedigen.
Problem
a.A.
Ansicht
Analoge Anwendung der Personengesellschafts-Grundsätze, was zu einer direkten Außenhaftung der Gesellschafter führt.
III. Haftung nach der Eintragung (Phase der GmbH)
1. Haftung der GmbH
Die eingetragene GmbH ist mit der Vor-GmbH identisch (Grundsatz der Identität) und haftet für deren Verbindlichkeiten.
Für neue Verbindlichkeiten haftet nur noch die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 II GmbHG).
2. Haftung des Handelnden
Die persönliche Haftung aus § 11 II GmbHG erlischt mit der Eintragung der GmbH.
3. Haftung der Gesellschafter
a) Außenhaftung
Die persönliche Außenhaftung der Gesellschafter endet mit der Eintragung (§ 13 II GmbHG).
b) Innenhaftung (Unterbilanzhaftung)
Die Gesellschafter haften der Gesellschaft im Innenverhältnis auf Ausgleich einer Unterbilanz, die durch Geschäfte der Vor- GmbH entstanden ist (sog. Vorbelastungshaftung).