Prüfungsschema
Familienrecht
ZIVILRECHT · FAMILIEN- UND ERBRECHT FamFG · VersAusglG Dieses Schema bietet einen umfassenden Überblick über die zentralen Rechtsinstitute des deutschen Familienrechts, von der Ehe über Güterstände und Scheidung bis hin zu Abstammung und elterlicher Sorge, inklusive relevanter Streitstände für die Klausur.
§§ 1297 ff. BGB · §§ 1303 ff. BGB · §§ 1353 ff. BGB · §§ 1363 ff. BGB · §§ 1564 ff. BGB · §§ 1589 ff. BGB · §§ 1601 ff. BGB · §§ 1626 ff. BGB ·
I. Die Ehe
1. Das Verlöbnis, §§ 1297 ff. BGB
a) Eingehung
Formfreier Vertrag über das gegenseitige Versprechen, die Ehe einzugehen (h.M., §§ 104 ff. BGB analog).
b) Wirkung
Keine Klage auf Eingehung der Ehe möglich, § 1297 I BGB.
c) Auflösung und Folgen
Rücktritt ist jederzeit möglich.
Ersatzpflicht bei grundlosem Rücktritt für Aufwendungen und eingegangene Verbindlichkeiten, §§ 1298, 1299 BGB.
Rückgabe von Geschenken, § 1301 BGB (Sonderregel zu § 812 BGB).
2. Eheschließung und Allgemeine Ehewirkungen
a) Eheschließung, §§ 1303 ff. BGB
Voraussetzungen Ehefähigkeit: Grundsätzlich Volljährigkeit, § 1303 BGB.
Keine Eheverbote: Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB), Verbot der Ehe bei Verwandtschaft (§ 1307 BGB).
Form: Persönliche und gleichzeitige Anwesenheit vor dem Standesbeamten, §§ 1310, 1311 BGB.
Aufhebbare Ehe, §§ 1313 ff. BGB Bei Mängeln der Eheschließung (z.B. Geschäftsunfähigkeit, Scheinehe) kann die Ehe durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden.
b) Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 ff. BGB
Gelten für alle Güterstände.
§ 1353 BGB: Generalklausel der ehelichen Lebensgemeinschaft (Pflicht zu Beistand und Rücksicht).
§ 1355 BGB: Ehename.
§ 1356 BGB: Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in freier Rollenverteilung.
§ 1359 BGB: Haftung im Innenverhältnis nur für die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis).
§§ 1360 ff. BGB: Ehegattenunterhalt.
§ 1362 BGB: Eigentumsvermutung zugunsten des Schuldners für die in seinem oder beiderseitigem Besitz befindlichen Sachen.
c) Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
Mitverpflichtung und Mitberechtigung bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs.
Voraussetzungen Wirksame Ehe (Güterstand unerheblich).
Wirksame Verbindlichkeit eines Ehegatten.
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs.
Definition
Lebensbedarf
Bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der konkreten Familie aus der Sicht eines objektiven Dritten.
Definition
Angemessenheit
Das Geschäft muss nach den Umständen nicht die Mitwirkung des anderen Ehegatten erfordern (typische Alltagsgeschäfte).
Kein Ausschluss: Kein Getrenntleben (§ 1357 III), kein Ausschluss durch Rechtsgeschäft (§ 1357 II) oder für den Dritten erkennbare entgegenstehende Umstände.
Rechtsfolge Verpflichtung: Beide Ehegatten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, §§ 1357 I, 421 ff. BGB.
Berechtigung: h.M.: Beide Ehegatten werden als Gesamtgläubiger berechtigt, §§ 1357 I, 428 BGB. a.A.: Gläubigerschaft zur gesamten Hand, § 432 BGB.
Problem
Dingliche Wirkung des § 1357 I BGB
Ansicht
Führt die Mitberechtigung auch zu Miteigentum an der erworbenen Sache?
a.A. — Ja, § 1357 I BGB begründet Miteigentum, um den nicht erwerbstätigen Ehegatten zu schützen.
h.M.
Nein, § 1357 BGB hat nur schuldrechtliche Wirkung. Eine dingliche Wirkung würde die Systematik des Güterrechts (§§ 1363 ff. BGB) unterlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigentumsvermutung des § 1362 BGB.
II. Eheliches Güterrecht
1. Überblick der Güterstände
a) Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB
Gesetzlicher Güterstand, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vermögenstrennung während der Ehe, Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung.
b) Gütertrennung, § 1414 BGB
Entsteht durch notariellen Ehevertrag (§ 1410 BGB). Vollständige Trennung der Vermögensmassen, kein Zugewinnausgleich.
c) Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB
Entsteht durch notariellen Ehevertrag. Das Vermögen der Ehegatten wird weitgehend gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut).
2. Die Zugewinngemeinschaft im Detail, §§ 1363 ff. BGB
a) Merkmale während der Ehe
Grundsatz: Vermögenstrennung, jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst, § 1364 BGB.
Verfügungsbeschränkungen (absolute Veräußerungsverbote) § 1365 BGB Verfügung über das Vermögen im Ganzen bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten. Kein gutgläubiger Erwerb möglich.
§ 1369 BGB Verfügung über Haushaltsgegenstände bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten. Kein gutgläubiger Erwerb möglich.
b) Zugewinnausgleich bei Beendigung zu Lebzeiten, §§ 1372 ff. BGB
Anspruchsentstehung Mit rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Abschluss eines Ehevertrags über einen anderen Güterstand.
Berechnung des Zugewinns, § 1373 BGB Zugewinn = Endvermögen (§ 1375 BGB) ./. Anfangsvermögen (§ 1374 BGB). Negatives Anfangsvermögen ist möglich (§ 1374 III).
Ausgleichsforderung, § 1378 I BGB Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat einen schuldrechtlichen Geldanspruch auf die Hälfte der Differenz zum höheren Zugewinn.
Maßgeblicher Zeitpunkt (Stichtag) Für die Berechnung des Endvermögens ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entscheidend, § 1384 BGB.
Problem
Unverschuldeter Vermögensverlust nach Rechtshängigkeit
Ansicht
Ein Ehegatte hat bei Rechtshängigkeit Vermögen, das bis zur Rechtskraft der Scheidung unverschuldet verloren geht.
a.A. — Teleologische Reduktion des § 1384 BGB. Der unverschuldete Verlust ist zu berücksichtigen.
h.M. (BGH) Keine Reduktion des § 1384 BGB. Der Stichtag ist aus Gründen der Rechtssicherheit strikt anzuwenden. Eine Korrektur ist aber über die Einrede der groben Unbilligkeit nach § 1381 BGB möglich.
Problem
Zugewinn durch Schuldenabbau bei illiquidem Schuldner
Ansicht
Ein Ehegatte reduziert seine Schulden, hat also einen Zugewinn, aber kein positives Vermögen.
Lösung Der Ausgleichsanspruch ist nach § 1378 II 1 BGB auf das bei Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen begrenzt. Ein Zugewinn durch reinen Schuldenabbau führt ohne positives Vermögen nicht zu einer Zahlungspflicht.
c) Zugewinnausgleich bei Tod, § 1371 BGB
Erbrechtliche Lösung, § 1371 I BGB Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, wird sein gesetzlicher Erbteil pauschal um 1/4 erhöht. Ein konkreter Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Güterrechtliche Lösung, § 1371 II, III BGB Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus (oder ist er enterbt), kann er den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den 'kleinen' Pflichtteil aus dem nicht erhöhten Erbteil verlangen.
III. Scheidung der Ehe, §§ 1564 ff. BGB
1. Scheidungsvoraussetzungen
a) Scheitern der Ehe (Zerrüttungsprinzip), § 1565 I BGB
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
b) Vermutung des Scheiterns
Trennen unter einem Jahr — Scheidung nur bei unzumutbarer Härte, § 1565 II BGB.
Trennen über ein Jahr Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns bei Zustimmung des anderen Ehegatten, § 1566 I BGB. Sonst widerlegbare Vermutung.
Trennen über drei Jahre — Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns, § 1566 II BGB.
c) Härtefallklausel, § 1568 BGB
Die Ehe soll nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen oder für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.
2. Scheidungsfolgen
a) Folgen für die Ehegatten
Nachehelicher Unterhalt, §§ 1570 ff. BGB.
Zugewinnausgleich (siehe oben).
Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nach VersAusglG).
Verteilung von Ehewohnung (§ 1568a BGB) und Hausrat (§ 1568b BGB).
Namensrecht, § 1355 V BGB.
b) Folgen für das Eltern-Kind-Verhältnis
Elterliche Sorge: Bleibt grundsätzlich gemeinsam, § 1671 BGB.
Kindesunterhalt, §§ 1601 ff. BGB.
IV. Verwandtschaft, §§ 1589 ff. BGB
1. Abstammung
a) Mutterschaft, § 1591 BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
b) Vaterschaft, § 1592 BGB
Vater ist der Mann, der...
...zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (Nr. 1).
...die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2).
...dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3).
c) Vaterschaftsanfechtung, §§ 1600 ff. BGB
Die Vaterschaft kann durch gerichtliche Entscheidung beseitigt werden.
Anfechtungsberechtigte, § 1600 I BGB Der rechtliche Vater, die Mutter, das Kind und der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
Problem
Anfechtungsrecht des Samenspenders bei heterologer Insemination
Ansicht
Ist der biologische Vater (Samenspender) nach § 1600 I Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigt?
h.M.
Grundsätzlich ja. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Interesse des biologischen Vaters gebieten ein Anfechtungsrecht. ABER: Bei konsentierter heterologer Insemination (Zustimmung von Mutter und rechtlichem Vater) ist die Anfechtung durch den Samenspender nach § 1600 IV BGB ausgeschlossen.
d) Anspruch auf Klärung der Abstammung, § 1598a BGB
Anspruch von Vater, Mutter und Kind auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.
2. Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB
a) Begründung
Gemeinsames Sorgerecht Regelfall bei verheirateten Eltern (§ 1626 I) und bei nicht verheirateten Eltern durch Sorgeerklärung oder gerichtliche Übertragung (§ 1626a). Bleibt auch nach Trennung/Scheidung bestehen (§ 1671).
Alleiniges Sorgerecht Ausnahme, z.B. bei nicht verheirateten Eltern ohne Sorgeerklärung (§ 1626a III) oder bei Entzug (§ 1666) oder Tod eines Elternteils (§ 1680).
b) Umfang, § 1626 I 2 BGB
Personensorge, §§ 1631 ff. BGB (inkl. Umgangsrecht, § 1684 BGB).
Vermögenssorge, §§ 1638 ff. BGB.
c) Vertretung des Kindes, § 1629 BGB
Gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern.
Ausschluss der Vertretungsmacht bei Insichgeschäften, § 1629 II i.V.m. § 1824 BGB (Ergänzungspfleger, § 1809 BGB, erforderlich).
Beschränkung bei besonders genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften, § 1643 I i.V.m. §§ 1850-1854 BGB (Genehmigung des Familiengerichts erforderlich).
d) Haftungsbeschränkungen
Haftung der Eltern gegenüber dem Kind nur für eigenübliche Sorgfalt, § 1664 BGB.
Beschränkung der Minderjährigenhaftung für von Eltern begründete Verbindlichkeiten auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen, § 1629a BGB.
V. Ausgleich von Zuwendungen
1. Ausgleich unter Ehegatten
a) Vorrang des Güterrechts
In der Zugewinngemeinschaft werden Zuwendungen grundsätzlich pauschal über den Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB) ausgeglichen. Dieser ist vorrangig.
b) Ehebezogene (unbenannte) Zuwendungen
Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen zur Verwirklichung, Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft macht, in der Erwartung ihres Fortbestands.
Problem
Rechtsnatur
Ansicht
Sind ehebezogene Zuwendungen Schenkungen oder ein Vertrag eigener Art (sui generis)?
Rspr. (BGH) Keine Schenkung, da es an der für § 516 BGB erforderlichen Freigiebigkeit fehlt. Die Zuwendung erfolgt nicht 'umsonst', sondern im Hinblick auf die eheliche Gemeinschaft. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft eigener Art.
Rückabwicklung bei Scheitern der Ehe Ein Ausgleich kommt nur ausnahmsweise über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unbillig ist. Bei Gütertrennung ist § 313 BGB leichter anwendbar.
c) Zuwendungen von Schwiegereltern
Rechtsnatur der Zuwendung an das Schwiegerkind — Schenkung oder unbenannte Zuwendung?
h.M. (BGH) Es handelt sich um eine Schenkung (§ 516 BGB). Die Erwartung des Fortbestands der Ehe des eigenen Kindes ist nur das Motiv, nicht die Geschäftsgrundlage im Verhältnis zum Schwiegerkind. Ein Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) scheitert aber meist. Ein Ausgleich ist daher bei Scheitern der Ehe über § 313 BGB möglich, da die Geschäftsgrundlage (Fortbestand der Ehe) weggefallen ist.
2. Ausgleich bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
a) Grundsatz
Keine analoge Anwendung des Eherechts (insb. kein Zugewinnausgleich). Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Regelung verzichtet.
b) Vertragliche Ansprüche
Vorrangig sind vertragliche Vereinbarungen (z.B. Partnerschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag).
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB Kann vorliegen, wenn die Partner über die bloße Lebensführung hinaus einen gemeinsamen Zweck verfolgen (z.B.
gemeinsamer Vermögensaufbau). Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB.
c) Gesetzliche Ausgleichsansprüche
Subsidiär zu vertraglichen Regelungen.
Bereicherungsrecht, § 812 I 2 Var. 2 BGB Anwendbar bei Zweckverfehlung, wenn eine Leistung über die alltägliche Lebensführung hinaus in der stillschweigenden Erwartung des Fortbestands der Gemeinschaft erbracht wurde und dieser Zweck nun verfehlt ist.
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB Anwendbar auf vertragsähnliche Kooperationsverhältnisse. Geschäftsgrundlage ist die Erwartung des Fortbestands der Gemeinschaft. Ein Ausgleich kommt für erhebliche Zuwendungen in Betracht, wenn ein Festhalten am status quo unbillig wäre.
VI. Auskunftsansprüche im Familienrecht
1. Gesetzliche Auskunftsansprüche
Spezialgesetzliche Ansprüche zur Vorbereitung anderer Ansprüche:
§ 1379 BGB: Auskunft über das Vermögen für den Zugewinnausgleich.
§ 1580 BGB: Auskunft über Einkommen und Vermögen für den nachehelichen Unterhalt.
§ 1605 BGB: Auskunft über Einkommen und Vermögen für den Verwandtenunterhalt.
§ 1686 BGB: Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.
2. Anspruch des Kindes auf Kenntnis der Abstammung
a) Anspruch gegen die rechtlichen Eltern
Problem
Anspruchsgrundlage und Einklagbarkeit
Ansicht
Ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) ein einklagbarer Anspruch auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters?
h.M. (BGH) Ja. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein zentraler Teil des Persönlichkeitsrechts. Der Anspruch wird aus § 1618a BGB (Beistandspflicht) i.V.m. § 242 BGB hergeleitet. Er ist einklagbar und nach § 120 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckbar.
b) Anspruch gegen den behandelnden Arzt (bei Samenspende)
Anspruchsgrundlage ist § 242 BGB (Treu und Glauben) i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Kind ist in den Behandlungsvertrag einbezogen).
Interessenabwägung Das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) überwiegt in der Regel das Recht des Spenders auf Anonymität (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) und die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB).