Prüfungsschema
Erbrecht
ZIVILRECHT · FAMILIEN- UND ERBRECHT BGB · HGB · PartGG · FamFG · LPartG Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge im Todesfall und bestimmt, wer Erbe wird, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind und wie der Nachlass verteilt wird.
I. Erbfähigkeit
1. Natürliche Personen
a) Grundsatz
Jede natürliche Person ist erbfähig.
Norm: — § 1923 Abs. 1 BGB
b) Ungeborene
Auch ein zur Zeit des Erbfalls noch nicht geborenes, aber bereits gezeugtes Kind ist erbfähig, wenn es lebend geboren wird.
Norm: — § 1923 Abs. 2 BGB
2. Juristische Personen
a) Staat
Der Staat ist gesetzlicher Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.
Norm: — § 1936 BGB, §§ 1964 ff. BGB
b) Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind erbfähig.
c) Rechtsfähige Personengesellschaften
Rechtsfähige Personengesellschaften sind erbfähig.
Beispiele:
oHG (§ 124 Abs. 1 HGB), KG (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. 124 Abs. 1 HGB), Partnerschaft (§ 7 Abs. 2 PartGG), GbR (§ 705 Abs. 2 BGB)
II. Erbfall
1. Universalsukzession
Definition
Definition:
Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den oder die Erben über.
Norm: — § 1922 Abs. 1 BGB
a) Alleinerbe
Der Alleinerbe erlangt das gesamte Vermögen automatisch (Gesamtrechtsnachfolge).
b) Miterben
Miterben erwerben dingliche Berechtigung am Ganzen (Gesamthandseigentum).
Norm: — § 2032 Abs. 1 BGB Hinweis: — Die Miterbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig.
c) Verbindlichkeiten
Übergang von Verbindlichkeiten und damit Haftung der Erben.
Norm: — §§ 1967, 2058 BGB
2. Problem: Geltendmachung von SE-Ansprüchen bei durchgehender Bewusstlosigkeit bis zum Tod
Problem
Problem:
Ansicht
Können Erben Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB geltend machen, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod durchgehend bewusstlos war?
h.M.:
Grundsätzlich sind SE-Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB vererbbar und übertragbar. Bei durchgängiger Bewusstlosigkeit des Erblassers bis zum Tod (kein Wille des Bewusstlosen, Entschädigung in Geld zu erhalten) besteht jedoch kein vererbbarer SE- Anspruch. Ausnahme: höchstpersönliche Rechtspositionen.
III. Erbschein
1. Funktion
Definition
Definition:
Ein Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht und den Erbteil des Erben.
Norm: — § 2353 BGB
2. Arten
a) Einzelner Erbschein
Für einen Alleinerben oder einen Miterben.
b) Gemeinschaftlicher Erbschein
Für mehrere Miterben.
Norm: — § 352a FamFG
3. Wirkungen
a) Richtigkeitsvermutung
Es wird vermutet, dass der im Erbschein bezeichnete Erbe der wahre Erbe ist.
Norm: — § 2365 BGB
b) Gutgläubiger Erwerb
Ein gutgläubiger Dritter kann vom 'Scheinerben' wirksam erwerben.
Norm: — § 2366 BGB
c) Gutgläubige Leistung
Eine Leistung eines gutgläubigen Dritten an den 'Scheinerben' ist wirksam.
Norm: — § 2367 BGB
IV. Gesetzliche Erbfolge
1. Voraussetzung
a) Keine gewillkürte Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) getroffen hat.
2. Ordnungsprinzip
Definition
Definition:
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Ordnungen (Parentelsystem), wobei nähere Verwandte entferntere Verwandte ausschließen.
Norm: — § 1930 BGB Ausschlussprinzip:
Innerhalb der Ordnungen und zwischen den Ordnungen schließen nähere Verwandte entferntere aus.
3. Verwandte
Definition
Definition:
Verwandtschaft besteht, wenn Personen voneinander oder von derselben dritten Person abstammen.
Norm: — § 1589 BGB
a) Erben der 1. Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel).
Norm: — § 1924 BGB
Definition
Stammprinzip:
Jedes Kind des Erblassers bildet einen eigenen Stamm (§ 1924 Abs. 3 BGB).
Repräsentationsprinzip:
Innerhalb eines Stammes schließt der lebende Abkömmling (Kind) die weiteren Abkömmlinge in diesem Stamm aus (§ 1924 Abs. 2 BGB).
Eintrittsrecht:
Beim Vorversterben eines Abkömmlings treten dessen Kinder (Enkel des Erblassers) an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB).
b) Erben der 2. Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten).
Norm: — § 1925 BGB
c) Erben der 3. Ordnung
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tanten, Vettern/Cousinen).
Norm: — § 1926 BGB
d) Erben der 4. Ordnung
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Norm: — § 1928 BGB
e) Erben der 5. und ferneren Ordnungen
Entferntere Verwandte.
Norm: — § 1929 BGB
4. Überlebender Ehegatte
a) Voraussetzungen
Der Ehegatte muss zum Zeitpunkt des Erbfalls in einer wirksamen Ehe mit dem Erblasser gelebt haben.
Ausschluss:
Nichtehe, rechtskräftig aufgehobene Ehe (§ 1313 BGB), rechtskräftig geschiedene Ehe (§ 1564 BGB).
b) Erbquote
Die Erbquote des Ehegatten hängt von der Ordnung der gesetzlichen Erben und dem Güterstand ab.
Norm: — § 1931 BGB Alleinerbschaft: — Möglich bei Enterbung der anderen gesetzlichen Erben (§§ 1931 Abs. 2, 1938 BGB).
c) Zugewinngemeinschaft
Neben der Erbquote nach § 1931 Abs. 1, 2 BGB bestehen zusätzliche schuldrechtliche Ansprüche.
Pauschale Erhöhung: — Die Erbquote erhöht sich pauschal um ¼ (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Ausschlagung der Erbschaft:
Bei Ausschlagung der Erbschaft erfolgt eine konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs (§§ 1371 ff. BGB) und ein Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) auf Grundlage des Nachlasswertes (§ 2311 BGB) abzüglich des Zugewinnausgleichs.
d) Gesetzliche Vermächtnisse
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf bestimmte Gegenstände.
Haushaltsgegenstände: — § 1932 BGB Unterhaltsverpflichtung: — § 1969 BGB (für sonstige Angehörige)
e) Gütergemeinschaft
Die Erbquote richtet sich nach § 1931 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 1482 S. 2 BGB.
V. Gewillkürte Erbfolge
1. Verfügungen von Todes wegen
a) Testament
Einseitige Verfügung des Erblassers.
Norm: — §§ 2064-2264 BGB
b) Gemeinschaftliches Testament
Gemeinsame Verfügung von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern.
Norm: — §§ 2265-2273 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG
c) Erbvertrag
Vertrag zwischen Erblasser und Erben oder Dritten.
Norm: — §§ 2274-2302 BGB
2. Wirksamkeit der Verfügung
a) Testierfähigkeit
Fähigkeit, ein Testament zu errichten.
Norm (Testament): — §§ 2229 ff. BGB Norm (Erbvertrag): — § 2275 BGB
b) Inhalt
Der Inhalt der Verfügung muss bestimmt oder bestimmbar sein.
Auslegung: — Wohlwollende Auslegung nach dem Erblasserwillen (§§ 133, 2084 BGB).
Auslegungsregeln: — §§ 2066 ff., 2085 ff. BGB.
Teilnichtigkeit:
Unwirksame Verfügungen im Testament machen andere Verfügungen im Testament nicht unwirksam (§ 2085 BGB).
c) Wirksamkeit
Die Verfügung muss den allgemeinen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen.
Grundsatz der Höchstpersönlichkeit: — Der Erblasser muss die Verfügung persönlich treffen.
Norm: — §§ 2064 ff., 2274 BGB
Problem
Erblasser überlässt Dritten die Bestimmung eines Erben
Ansicht
Wenn der Dritte freies Ermessen erhält, führt dies zur Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit (§ 2065 BGB).
Problem
Dritter erhält Wahl zwischen zwei möglichen Erben
h.M. Dennoch Verletzung von § 2065 Abs. 2 BGB.
a.A. Keine Verletzung, wenn der Personenkreis bestimmt ist und objektive Kriterien für die Wahl festgelegt sind.
Allgemeine Regeln: — Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB).
d) Form
Die Verfügung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form errichtet werden.
aa) Testament — Kann notariell beurkundet (§ 2232 BGB) oder eigenhändig errichtet werden (§ 2247 BGB).
Problem
Schreibhilfe
Ansicht
Bei Fremdführung der Hand ist das Testament nur wirksam, wenn lediglich der Arm unterstützt wurde und die Zeichen noch selbst geformt wurden.
Problem
Unterschrift nur mit Vornamen
Ansicht
Grundsätzlich ist der volle Name erforderlich. Ausreichend ist jedoch alles, was die Urheberschaft unzweifelhaft macht (§ 2247 Abs. 3 S. 2 BGB).
Problem
Keine Unterschrift bei Nachtrag/Ende der Seite
Ansicht
Unwirksamkeit bei fehlender Unterschrift bei mehrseitigen Testamenten oder fehlender Unterschrift eines Nachtrags auf demselben Blatt. Ausnahme: Der Nachtrag gibt dem oberen unterschriebenen Teil erst einen Sinn.
Nottestament:
In besonderen Notsituationen sind erleichterte Formvorschriften zulässig (§§ 2249 ff. BGB).
bb) Gemeinschaftliches Testament — Kann notariell beurkundet (§ 2232 BGB) oder eigenhändig errichtet werden (§ 2267
BGB).
Nottestament: — Auch hier sind Nottestamente möglich (§ 2266 BGB).
cc) Erbvertrag
Muss notariell beurkundet werden.
Norm: — § 2276 BGB
3. Keine nachträgliche Beseitigung
a) Widerruf des Erblassers
Der Erblasser kann seine Verfügung widerrufen.
aa) Testament
Jederzeit widerruflich.
Norm: — §§ 2253 ff. BGB
Problem
Unwirksamkeit eines Widerrufstestaments
Ansicht
Wenn die Verfügung vorsieht, dass ein anderer die Wahl treffen soll, wer Erbe wird (Verstoß gegen Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit eines Teils der Verfügung nicht zur Gesamtnichtigkeit (§ 2085 BGB). Ein privatschriftliches Testament kann ein notarielles Testament unwirksam machen (Gleichwertigkeit der Testate).
bb) Gemeinschaftliches Testament
Begrenzt widerruflich bei wechselbezüglichen Verfügungen.
Norm: — § 2271 BGB
cc) Erbvertrag
Nur unter bestimmten Voraussetzungen widerruflich.
Norm: — §§ 2290 ff. BGB
b) Anfechtung durch Dritte
Dritte können Verfügungen von Todes wegen anfechten.
Norm: — §§ 2080 ff. BGB Anwendbarkeit:
Testament (§§ 2078 ff. BGB), Gemeinschaftliches Testament (§§ 2078 ff. BGB), Erbvertrag (§§ 2078 ff., 2281 ff. BGB).
VI. Testamentsauslegung
1. Auslegungsbedürftigkeit
Definition
Definition:
Auslegungsbedürftigkeit besteht bei Zweifeln, ob die Anordnungen und der Erblasserwille übereinstimmen.
2. Auslegungsmethoden
a) Erläuternde Auslegung
Ermittlung des wahren oder mutmaßlichen Willens des Erblassers.
b) Ergänzende Auslegung
Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers (nur bei Lücke im Testament). Wie hätte der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entschieden, wenn er die Lücke bedacht hätte?
c) Zeitpunkt
Maßgeblich ist der Wille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
d) Andeutungstheorie
Der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille muss im Testament einen Ausdruck oder Anklang gefunden haben.
h.M.: — Andeutungstheorie
e) Problem: Enterbung als Kehrseite unwirksamer Alleinerbschaft
Ist die Enterbung des einen nur die Kehrseite der (unwirksamen) Alleinerbschaft der anderen Person (§ 2085 BGB)? Der Erblasser muss anklingen lassen, dass er auch enterben würde, wenn die andere Person nicht Alleinerbe wäre. Enterbte haben Anspruch auf Pflichtteil (§ 2303 BGB).
3. Gesetzliche Auslegungsmethoden
a) Unklarheit bzgl. bedachter Personen
§§ 2066-2076 BGB
b) Unklarheit bzgl. Erbeinsetzung
§§ 2087-2099 BGB
c) Grundsatz der wohlwollenden Auslegung
§ 2084 BGB
VII. Besonderheiten Erbvertrag und Gemeinschaftliches Testament
1. Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)
a) Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: — § 2275 BGB Strenge (notarielle) Form: — § 2276 BGB
b) Inhalt
Einseitige Verfügungen: — § 2299 BGB Vertragsmäßige Verfügungen: — § 2278 BGB
c) Erbrechtliche Bindung
Keine Bindung bei einseitigen Verfügungen: — §§ 2299 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 2253 ff. BGB (einseitig widerrufbar) Bindung bei vertragsmäßiger Verfügung: — § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB Beseitigung der Bindung möglich durch:
Einverständliche Aufhebung (§§ 2290 ff. BGB), Rücktritt (§§ 2293 ff. BGB), Anfechtung (§§ 2281 ff. BGB).
d) Verfügung unter Lebenden
Grundsätzlich uneingeschränkt möglich: — § 2286 BGB Schutz der Vertragserben: — Nach §§ 2287, 2288 BGB
2. Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB)
a) Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
Nur durch Eheleute: — § 2265 BGB Formerleichterung: — § 2267 BGB (ein Ehegatte kann es eigenhändig schreiben, der andere unterschreibt)
b) Inhalt
Nicht wechselseitige Verfügung: — Verfügungen, die nicht in Abhängigkeit voneinander getroffen wurden.
Wechselseitige Verfügung: — Verfügungen, die in Abhängigkeit voneinander getroffen wurden (§ 2270 BGB).
c) Erbrechtliche Bindung
Bei nicht wechselseitiger Verfügung: — Keine Bindung (§§ 2253 ff. BGB).
Bei wechselseitiger Verfügung nach dem Tode eines Ehegatten: — Bindung tritt ein (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB).
Beseitigung der Bindung möglich durch:
Ausschlagung des Zugewendeten (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB), Aufhebung nach §§ 2294, 2336 BGB, Anfechtung (§§ 2281 ff. BGB analog).
d) Verfügung unter Lebenden
Grundsätzlich uneingeschränkt möglich: — § 2286 BGB analog Ggf. Schutz nach §§ 2287, 2288 BGB analog: — Anspruch des Erben gegen den Beschenkten nach § 2287 BGB analog, §§ 812, 818 BGB.
Analogiebegründung:
Planwidrige Regelungslücke, da §§ 2265 ff. BGB keine entsprechende Regelung vorsehen. Vergleichbare Interessenlage, da die erbrechtliche Bindung vor Aushöhlung durch Verfügungen zu Lebzeiten schützen soll.
3. Berliner Testament (Gestaltungsmöglichkeiten)
a) Trennungsprinzip (Vor- und Nacherbschaft)
Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben ein, Kinder als Nacherben und Ersatzerben.
Wirkung:
Die Vor- und Nacherbschaft führt zur Trennung der Vermögensmassen (§ 2100 BGB). Stirbt ein Ehegatte, erbt der überlebende Ehegatte das Vermögen des Verstorbenen als Vorerbe; das Kind ist Nacherbe. Dieses Vermögen ist getrennt vom eigenen Vermögen des überlebenden Ehegatten. Stirbt der überlebende Ehegatte, erbt das Kind das Vermögen des zuerst Verstorbenen als Nacherbe und das Vermögen des später Verstorbenen als Ersatzerbe.
Nachteil:
Ggf. Unwirksamkeit von Verfügungen des überlebenden Ehegatten (§§ 2113 ff. BGB). Die Unwirksamkeit tritt erst mit dem Tod des Vorerben ein. Eine bedingte Befreiung durch den Erblasser ist nach § 2136 BGB möglich.
b) Einheitsprinzip (Vollerbschaft und Schlusserbschaft)
Jeder Ehegatte setzt den anderen als Vollerben ein und das Kind als Schlusserben des länger Lebenden.
Wirkung:
Die Vermögensmassen werden zu einer (§ 2269 BGB). Das Kind erbt alles bei Versterben beider Ehegatten (Kind ist nur Erbe des letztverstorbenen).
Konsequenz:
Der überlebende Ehegatte kann frei über das Vermögen des Verstorbenen verfügen (§ 2286 BGB analog).
VIII. Pflichtteilsrecht
1. Pflichtteilsberechtigte
Personenkreis:
Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten des Erblassers.
Norm: — § 2303 BGB
2. Anspruchsvoraussetzungen
a) Enterbung
Der Pflichtteilsberechtigte muss durch Verfügung von Todes wegen enterbt worden sein.
b) Kein Ausschlussgrund
Es darf kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegen.
Ausschlussgründe:
Erbunwürdigkeit (§§ 2333 ff. BGB), Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB), Ausschlagung der Erbschaft (Ausnahmen: § 1371 Abs. 3 BGB, §§ 2306 Abs. 1, 2307 BGB).
3. Anspruchsinhalt
a) Geldanspruch
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils.
Norm: — § 2305 BGB Berechnungsgrundlage: — Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB).
b) Pflichtteilsergänzungsanspruch
Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils bei Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten.
Norm: — § 2325 BGB (Ausnahme: § 2330 BGB)
c) Problem: Wahlrecht zwischen kleinem und großem Pflichtteil des Ehegatten?
Der Ehegatte hat einen gesetzlichen Erbteil von ¼ (§ 1931 Abs. 1 BGB), der sich in der Zugewinngemeinschaft um ¼ pauschal erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Kleiner Pflichtteil:
Wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, erhält er den konkreten Zugewinnausgleich und einen Pflichtteil von 1/8 (Hälfte des gesetzlichen Erbteils von ¼).
Großer Pflichtteil:
Wenn der Ehegatte die Erbschaft annimmt, erhält er ¼ gesetzlichen Erbteil + ¼ pauschalen Zugewinnausgleich, also ½ des Nachlasses.
Einheitstheorie (h.M.): — Kein Wahlrecht. Für die Ausübung müssten Fristen bestehen, die aber nicht existieren.
Wahltheorie (a.A.): — Wahlrecht (+), aus dem Wortlaut ableitbar.
4. Anspruchsgegner
a) Erbe(n)
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den oder die Erben.
Norm: — § 1967 Abs. 2 BGB
b) Beschenkter
Subsidiär haftet der Beschenkte beim Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Norm: — § 2329 BGB
IX. Am Nachlass Berechtigte
1. Schuldrechtlich Berechtigte
a) Vermächtnisnehmer
Haben einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung aus dem Nachlass.
Norm: — §§ 1939, 2147 ff. BGB
b) Pflichtteilsberechtigte
Haben einen Geldanspruch gegen den Erben.
Norm: — §§ 2303 ff. BGB
c) Auflagenbegünstigter
Der Erbe oder Vermächtnisnehmer wird zur Leistung an den Auflagenbegünstigten verpflichtet, dieser hat jedoch keinen eigenen Anspruch.
Norm: — § 1940 BGB
2. Dinglich Berechtigte
a) Erbe
Wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers.
Norm: — § 1922 BGB
b) Miterbe
Ist Teil einer Erbengemeinschaft.
Norm: — §§ 2032 ff. BGB
c) Vor-/Nacherbe
Der Vorerbe ist Erbe bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses, danach wird der Nacherbe Erbe.
Norm: — §§ 2100 ff. BGB
3. Miterbengemeinschaft
a) Verwaltungs- und Verpflichtungsgeschäfte
Regelung des Innenverhältnisses der Miterben.
Norm: — § 2038 BGB
Problem
Vertretungsmacht im Außenverhältnis für Verpflichtungsgeschäfte
h.M. Auch Vertretungsmacht im Außenverhältnis für Verpflichtungsgeschäfte (Durchbrechung des Abstraktionsprinzips).
Grundsatz: — Gemeinschaftlich (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB).
Mehrheit: — Bei ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB).
Allein: — Bei Notmaßnahmen (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB).
b) Verfügungen
Verfügungen über Nachlassgegenstände.
Grundsatz: — Alle gemeinschaftlich (§ 2040 BGB).
Ausnahme: — Notmaßnahmen allein (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB analog).
c) Forderungseinzug
Einziehung von Forderungen, die zum Nachlass gehören.
Norm: — § 2039 BGB Einziehung: — Forderung durch jeden allein.
Empfang: — Empfang durch alle gemeinschaftlich.
X. Nachlassverbindlichkeiten
1. Schuldenarten
a) Erblasserschulden
Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten hatte.
b) Erbfallschulden
Schulden, die durch den Erbfall entstehen.
Beispiele: — § 1967 Abs. 2 BGB, §§ 1932, 1969 BGB, §§ 1371, 1378 BGB, Erbschaftssteuer.
c) Erbschaftsverwaltungsschulden
Schulden, die durch die Verwaltung des Nachlasses entstehen (z.B. Testamentsvollstreckung, Testamentseröffnung).
d) Nachlasserbenschulden
Aufwendungen des Erben aufgrund des Erbfalls (z.B. Rechtsanwaltskosten, Verträge zur Renovierung der Erbimmobilie).
2. Haftung
a) Umfang der Erbenhaftung
Grundsätzlich unbeschränkt mit Nachlass(-anteilen) und Eigenvermögen.
Norm: — § 1967 BGB Hinweis:
Die Erbengemeinschaft selbst ist nicht rechtsfähig, Ansprüche sind nur gegen die Miterben möglich.
b) Ausnahmen (Haftungsbeschränkung)
aa) Beseitigung der Erbenstellung
Führt zur vollständigen Befreiung von der Haftung.
Ausschlagung der Erbschaft:
Ordnungsgemäße Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen (§§ 1942 ff., 1944, 1945 BGB).
Rechtsfolge: Anfall der Erbschaft gilt als nicht erfolgt (§ 1953 BGB).
Anfechtung der Annahme:
Ordnungsgemäße Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen (§§ 1954 ff., 1955 BGB). Rechtsfolge:
Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung (§ 1957 BGB).
bb) Haftungsbeschränkung auf den Nachlass
Gilt für Allein- und Miterben.
Nachlassverwaltung: — §§ 1975, 1981 ff. BGB Nachlassinsolvenz: — §§ 1975, 1980 BGB Dürftigkeitseinrede: — § 1990 BGB Für Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft: — § 2059 BGB (Einrede).
Rechtsfolge: — Haftung nur mit dem Nachlass bzw. Anteil am Nachlass.
Sonderfall: — Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften (§ 27 HGB).
XI. Schenkungen auf den Todesfall
1. Definition
Definition
Definition:
Der Erblasser verfügt, dass Teile seines Vermögens mit seinem Tod auf einen Dritten verschenkt werden sollen.
2. Problem: Formvorschriften
Problem
Problem:
Ansicht
Welche Formvorschriften sind bei Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden? Die allgemeinen Formvorschriften der Schenkung (§ 518 Abs. 1, 2 BGB) oder die des Erbrechts (§ 2301 Abs. 1 BGB)?
h.M.:
Auf die Schenkung ist die Form des Erbvertrags anzuwenden (§ 2276 BGB, notarielle Beurkundung). Begründung:
Systematische Stellung.
a.A.:
Anzuwenden sind die Formvorschriften über Testament und Erbverträge (eigenhändig, handschriftlich, unterschrieben; § 2247 BGB). Begründung: Wortlaut verweist auf alle Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen.
3. Problem: Heilung durch Vollzug
Problem
Problem:
Ansicht
Kann eine formnichtige Schenkung auf den Todesfall durch Vollzug nach § 2301 Abs. 2 BGB i.V.m. § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden?
Voraussetzung: — Ein gewisser dinglicher Vollzug ist notwendig.
h.M.:
Dinglicher Vollzug liegt vor, wenn der Erblasser alles für den Rechtsübergang Erforderliche getan hat (Vollmacht genügt nicht; Übergang muss automatisch stattfinden).
a.A.: — Vollzug besteht bei sofortiger unmittelbarer Vermögensminderung (Vollmacht genügt nicht).
a.A.:
Der Beschenkte muss ein dingliches Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht erlangt haben, das der Erblasser nicht einseitig entziehen kann.
XII. Anfechtung
1. Verfügungen von Todes wegen (§§ 2078 ff. BGB)
a) Rechtsgrund
Inhalts- und Erklärungsirrtum: — § 2078 Abs. 1 BGB Motivirrtum:
§ 2078 Abs. 2 BGB (weiter als § 119 Abs. 2 BGB, da Schutz des wahren Willens des Erblassers und fehlender Vertrauensschutz des Bedachten im Vordergrund stehen). Gilt auch für Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament (§ 2281 BGB).
Widerrechtliche Drohung: — § 2078 Abs. 2 BGB.
Hinweis: — Arglistige Täuschung wird bereits von § 2078 Abs. 2 BGB als Motivirrtum umfasst.
Übergehung des Pflichtteilsberechtigten: — § 2079 BGB (Sonderfall des Motivirrtums).
b) Kausalität
Erforderlich: — Bei § 2078 Abs. 1, 2 BGB (subjektive Vorstellung des Erblassers).
Vermutet: — Bei § 2079 BGB.
c) Anfechtungsberechtigte
Erblasser:
Grundsätzlich jederzeit Widerruf möglich. Ausnahmen: Bei Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament (Arg. Bindung des Erblassers, § 2281 BGB).
Dritter:
Wenn ihm die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugutekommt (§ 2080 Abs. 1 BGB). Einschränkungen nach § 2080 Abs.
2, 3 BGB. Bei Erbvertrag: § 2285 BGB.
d) Anfechtungserklärung
Norm: — §§ 2081, 2082 BGB Adressat: — Nachlassgericht.
Frist: — 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
2. Rechtsgeschäft unter Lebenden (§§ 119 ff. BGB)
a) Anfechtungsgrund
Inhalts- und Erklärungsirrtum: — § 119 Abs. 1 BGB.
Eigenschaftsirrtum: — § 119 Abs. 2 BGB (Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich).
Arglistige Täuschung oder Drohung: — § 123 BGB.
b) Kausalität
Verobjektivierte Erheblichkeit:
Bei § 119 Abs. 1, 2 BGB (Annahme, dass der Erklärende bei Kenntnis der Sachlage die Willenserklärung nicht abgegeben hätte).
Kausalität: — Zwischen Täuschung/Drohung und Abgabe der Willenserklärung (§ 123 BGB).
c) Anfechtungsberechtigte
Der Urheber der Willenserklärung.
d) Anfechtungserklärung
Adressat: — Der andere Teil (§ 143 BGB).
Frist: — Unverzüglich (§ 121 BGB) oder 1 Jahr (§ 124 BGB).