Prüfungsschema
Weitere deliktische Ansprüche aus §§ 824 ff. BGB
Dieses Schema behandelt spezielle deliktische Haftungstatbestände des BGB, die über die Generalklausel des § 823 BGB hinausgehen und besondere Schutzgüter oder Verhaltensweisen erfassen.
§ 824 BGB ·§ 825 BGB · § 832 BGB · § 833 BGB · § 834 BGB · § 836 BGB · § 837 BGB · § 838 BGB · § 839a BGB
I. Kreditgefährdung, § 824 BGB
1. Tatbestand
a) Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen
Behaupten: Eigene Wahrnehmung. Verbreiten: Behauptung eines Dritten weitergegeben. Es muss sich um Tatsachen handeln, keine Werturteile.
b) Unmittelbare Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen
Die Tatsachenbehauptung muss geeignet sein, die Kreditwürdigkeit, das Fortkommen oder den Erwerb des Betroffenen zu gefährden.
c) Geeignetheit
Die Behauptung muss objektiv geeignet sein, die wirtschaftlichen Interessen zu beeinträchtigen.
2. Rechtswidrigkeit
a) Indizierte Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit ist durch den Tatbestand indiziert.
b) Entfall der Rechtswidrigkeit, § 824 II BGB
Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Handelnde die Unwahrheit der Tatsache nicht kannte und ein berechtigtes Interesse an der Behauptung oder Verbreitung bestand.
Problem
Natur des § 824 II BGB
h.M. § 824 II BGB ist ein spezieller Rechtfertigungsgrund.
3. Verschulden
a) Bezugspunkt
Das Verschulden muss sich sowohl auf die Unwahrheit der Tatsache als auch auf die Kreditgefährdung beziehen (mindestens fahrlässig).
II. Bestimmung zu sexuellen Handlungen, § 825 BGB
1. Tatbestand
a) Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Der Schädiger muss den Geschädigten durch Täuschung, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Handlungen bestimmt haben.
2. Rechtsfolge
a) Ersatz auch für immateriellen Schaden
Der Anspruch umfasst auch den Ersatz für immateriellen Schaden, der nach § 253 II BGB zu bemessen ist.
3. Subsidiarität
a) Verhältnis zu anderen Delikten
Der Anspruch aus § 825 BGB ist subsidiär zu § 823 I BGB und § 823 II BGB.
III. Haftung der Aufsichtspflichtigen, § 832 BGB
1. Aufsichtspflichtiger
a) Kraft Gesetzes
Eltern (§§ 1626, 1629 BGB), Vormund, Betreuer (§§ 1788 ff., § 1809 BGB).
b) Aus Vertrag
Z.B. Kindergärtner, Lehrer, Babysitter.
2. Aufsichtsbefohlener
a) Person unter Aufsicht
Eine Person, die der Aufsicht des Aufsichtspflichtigen unterliegt.
3. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Aufsichtsbefohlenen
a) Erforderlichkeit
Der Aufsichtsbefohlene muss eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB begangen haben, die tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist.
Hinweis:
Die Verschuldensfähigkeit und das Verschulden des Aufsichtsbefohlenen sind für die Haftung des Aufsichtspflichtigen unbeachtlich.
4. Verschulden des Aufsichtspflichtigen (vermutet)
a) Vermutung
Es wird vermutet, dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
b) Entlastungsmöglichkeit, § 832 I 2 BGB
Der Aufsichtspflichtige kann sich entlasten, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
Maß der Aufsichtspflicht:
Abhängig vom Alter, Entwicklungsstand, Charakter des Aufsichtsbefohlenen sowie der Gefährlichkeit der Situation.
5. Rechtsfolge
a) Schadensersatzpflicht
Der Aufsichtspflichtige haftet für den durch den Aufsichtsbefohlenen verursachten Schaden.
IV. Haftung des Tierhalters, § 833 BGB
1. Rechtsgutsverletzung
a) Verletzung eines absoluten Rechtsguts
Verletzung eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter (z.B. Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum).
2. Durch ein Tier
a) Tier als Verursacher
Die Rechtsgutsverletzung muss durch ein Tier verursacht worden sein.
3. Kausalität
a) Äquivalenztheorie
Die Handlung des Tieres muss kausal für den Schaden sein.
4. Realisierung der typischen Tiergefahr
a) Typisches Tierverhalten
Der Schaden muss auf der spezifischen, unberechenbaren Natur des Tieres beruhen.
Problem
Verletzung unter menschlicher Leitung
Ansicht
Die typische Tiergefahr realisiert sich nicht, wenn das Tier als bloßes mechanisches Werkzeug verwendet wird oder ausschließlich dem Willen des Dritten folgt (Rspr.). Eine Ausnahme besteht, wenn das Tier Handlungen ausführt, die nicht willensgesteuert waren (z.B. plötzliches Beißen).
5. Anspruchsgegner: Tierhalter
a) Definition: Tierhalter
Derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, für dessen Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko trägt.
6. Verschulden (Differenzierung)
a) Verschuldenshaftung für Nutztiere, § 833 S. 1 BGB
Für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen, besteht eine Verschuldenshaftung.
Entlastung:
Der Tierhalter kann sich entlasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei sorgfaltsmäßigem Verhalten eingetreten wäre.
b) Reine Gefährdungshaftung für Luxustiere, § 833 S. 2 BGB
Für Haustiere, die zu Liebhaberzwecken gehalten werden, besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
7. Haftungsausschluss
a) Vertraglich
Ein Haftungsausschluss ist vertraglich (auch konkludent) möglich.
b) Gemäß § 242 BGB / Bewusste Selbstgefährdung
Ein Haftungsausschluss kann unter Umständen bei bewusster Selbstgefährdung des Geschädigten geboten sein. Dies ist eng auszulegen, ggf. aber Mitverschulden nach § 254 BGB.
V. Haftung des Tieraufsehers, § 834 BGB
1. Tatbestand
a) Tieraufseher
Wer für den Tierhalter oder an dessen Stelle die Aufsicht über ein Tier durch Vertrag übernommen hat.
b) Schaden durch das Tier
Das Tier muss einen Schaden verursacht haben.
2. Verschulden (vermutet)
a) Vermutung
Es wird vermutet, dass der Tieraufseher seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
b) Entlastungsmöglichkeit
Der Tieraufseher kann sich entlasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
VI. Gebäudehaftung, §§ 836-838 BGB
1. Anspruchsgegner
a) § 836 I BGB
Besitzer des Grundstücks oder früherer Besitzer, wenn der Einsturz oder die Ablösung eines Gebäudeteils in der Zeit seines Besitzes erfolgte.
b) § 837 BGB
Der Gebäudebesitzer, wenn der Besitzer des Grundstücks nicht der Gebäudebesitzer ist.
c) § 838 BGB
Derjenige, der die Unterhaltung des Gebäudes für den Besitzer übernommen hat.
2. Schaden
a) Personen- oder Sachschaden
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum.
3. Ursache
a) Einsturz oder Ablösung eines Gebäudeteils
Der Schaden muss durch den Einsturz eines Gebäudes oder die Ablösung von Teilen eines Gebäudes verursacht worden sein.
b) Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung
Der Einsturz oder die Ablösung muss auf einem Mangel in der Errichtung oder der Unterhaltung beruhen.
4. Verschulden (vermutet)
a) Vermutung
Es wird vermutet, dass der Anspruchsgegner seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
b) Entlastungsmöglichkeit
Der Anspruchsgegner kann sich entlasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei gehöriger Sorgfalt entstanden wäre.
5. Rechtsfolge
a) § 836 BGB
Schadensersatzpflicht des Besitzers oder früheren Besitzers.
b) § 837 BGB
Haftung des Gebäudebesitzers anstelle des Grundstücksbesitzers.
c) § 838 BGB
Haftung des Unterhaltungspflichtigen neben dem Besitzer.
VII. Haftung des gerichtlichen Sachverständigen, § 839a BGB
1. Gerichtlicher Sachverständiger
a) Bestellung
Der Sachverständige muss durch ein Gericht oder einen Rechtspfleger bestellt worden sein.
Hinweis:
Nicht erfasst sind Sachverständige, die in Schiedsgerichtsverfahren tätig werden (herrschende Meinung).
2. Unrichtiges Gutachten
a) Inhalt
Das Gutachten muss objektiv unrichtig sein.
3. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen
a) Verschuldensgrad
Der Sachverständige muss vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
4. Urteil aufgrund des unrichtigen Gutachtens
a) Kausalität
Das Gericht muss sein Urteil (zumindest teilweise) auf das unrichtige Gutachten gestützt haben.
b) Analoge Anwendung
§ 839a BGB wird analog angewendet, wenn ein Verfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss durch das unrichtige Gutachten beeinflusst wurde.
5. Rechtsfolge
a) Ersatz des Verfahrensschadens
Der Sachverständige haftet für den Schaden, der durch das unrichtige Gutachten im Verfahren entstanden ist.