Prüfungsschema
Verursachung und Zurechnung des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität)
Verursachung und Zurechnung des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) Dieses Schema prüft den Zusammenhang zwischen einer Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, inklusive relevanter Einzelprobleme der Schadenszurechnung.
A. Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität
1. Grundsätze
Definition
Haftungsausfüllende Kausalität
Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung (Primärschaden) und dem daraus resultierenden Folgeschaden.
Prüfungsmaßstab (h.M.) Die haftungsausfüllende Kausalität wird nach den Grundsätzen der Äquivalenz- und Adäquanztheorie sowie dem Schutzzweck der Norm geprüft.
Definition
Äquivalenztheorie
Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non-Formel).
Definition
Adäquanztheorie
Der Schaden muss eine nicht völlig unwahrscheinliche Folge der Rechtsgutsverletzung sein.
Definition
Schutzzweck der Norm
Der eingetretene Schaden muss vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein.
B. Einzelprobleme der Schadenszurechnung
I. Zurechnung psychischer Folgeschäden
Grundsatz Psychische Folgeschäden, die aus einer Körper- oder Gesundheitsschädigung (Primärschaden) resultieren, sind grundsätzlich von der Haftung erfasst.
Besonderheiten der Zurechnung Kausalität der Verletzungshandlung Es ist ausreichend, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und psychischem Folgeschaden besteht.
Zurechenbarkeit trotz Anlageschaden Der Folgeschaden wird auch dann zugerechnet, wenn er auf einer konstitutiven Schwäche (Anlage) des Geschädigten beruht (sog. 'Alles-oder-Nichts-Prinzip').
Ausnahmen von der Zurechnung Zufälliger Auslöser Der Unfall ist nur ein zufälliger Auslöser für Folgeschäden, die später ohnehin eingetreten wären (hypothetische Kausalität).
Bagatellgrenze Schädigung innerhalb einer Bagatellgrenze, es sei denn, die Schädigung betrifft gerade einen sensiblen Bereich des Geschädigten.
II. Hypothetische oder überholende Kausalität
1. Anlagefälle
Ein Schaden am Objekt ist bereits angelegt und würde ohnehin eintreten; das schädigende Ereignis führt lediglich zu einem früheren Eintritt des Schadens.
Beispiel Einsturz eines Hauses durch Baggerarbeiten, obwohl es auch durch eine alte Fliegerbombe eingestürzt wäre.
Rechtsfolge Zu ersetzen ist nur der verfrühte Verlust durch das schädigende Ereignis (sog. Verfrühungseffekt).
2. Hypothetische Verantwortlichkeit eines Dritten / Andere Reserveursachen
Ein bereits eingetretener Schaden wird nachträglich durch eine andere Ursache (Reserveursache) erneut herbeigeführt oder verstärkt.
Grundsatz Ein bereits entstandener Schadensersatzanspruch entfällt nicht nachträglich durch eine Reserveursache.
Beispiel Zerstörung eines Autos bei einem Unfall; daraufhin brennt die Garage ab, in der das zerstörte Auto steht. Der Unfallverursacher kann sich nicht auf die Zerstörung des Autos durch den Brand berufen.
Problem
Unterscheidung nach Art des Schadens
Ansicht
Ob und inwieweit hypothetische Reserveursachen beachtlich sind.
h.M. (h.Lit. + Rspr.) Differenzierung zwischen unmittelbaren Objektschäden und mittelbaren Vermögensfolgeschäden.
Unmittelbare Objektschäden Die Reserveursache ist unerheblich; ein bereits entstandener Schadensersatzanspruch kann nicht nachträglich entfallen.
Mittelbare Vermögensfolgeschäden Schadensersatz ist nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Reserveursache zu leisten, da der Schaden dann ohnehin eingetreten wäre (z.B. entgangene Nutzung, entgangener Gewinn).
a.A.
Hypothetische Ursachen sollen grundsätzlich beachtlich sein, da die Differenzierung der herrschenden Meinung nicht im Gesetz angelegt ist.
III. Rechtmäßiges Alternativverhalten
Definition
Definition
Der Schaden wäre auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Schädigers eingetreten.
Problem
Ausschluss des Schadensersatzes
Ansicht
Ob ein rechtmäßiges Alternativverhalten den Schadensersatzanspruch ausschließt.
h.M. (BGH + h.Lit.) Im Einzelfall sind Schäden bei rechtmäßigem Alternativverhalten regelmäßig nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst und daher nicht zurechenbar.
a.A.
Ein rechtmäßiges Alternativverhalten schließt den Schadensersatzanspruch grundsätzlich aus.