Prüfungsschema
Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB
§ 7 StVG · § 1 ProdHaftG Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unerlaubten Handlungen nach §§ 823 ff. BGB sowie der Gefährdungshaftung, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können.
§ 823 BGB ·§ 826 BGB · § 827 BGB ·§ 828 BGB ·§ 829 BGB ·§ 831 BGB · § 833 BGB · § 834 BGB · § 836 BGB · § 837 BGB · § 838 BGB ·
I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
1. Rechts- oder Rechtsgutverletzung
a) Menschliches Verhalten
Tun oder Unterlassen. Ausgeschlossen bei nicht bewusstseinsgesteuerten Handlungen.
Definition
Unterlassen
Nur bei Rechtspflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung: Beschützergarant, Überwachungsgarant, allgemeine Verkehrssicherungspflicht).
Verkehrssicherungspflicht Pflicht, Gefahrenquellen zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen. Maßstab ist ein verständiger, umsichtiger und vernünftig vorsichtiger Mensch. Übertragbar auf Dritte, dann aber mit Aufsichts- und Überwachungspflicht.
b) Verletzung einer der genannten Rechtspositionen
2. Haftungsbegründende Kausalität
a) Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
Definition
Äquivalenztheorie (conditio sine qua non)
Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Kumulative Kausalität — Mehrere Beteiligte, jeder ursächlich.
Alternative Kausalität — Mehrere Bedingungen, die zum Erfolg führten, jeder ursächlich.
b) Einschränkungen durch die objektive Zurechnung
Adäquanztheorie h.M.: Adäquat kausal ist jeder Umstand, der aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose vom Standpunkt des optimalen Beobachters und unter Einbeziehung der besonderen Kenntnisse des Schädigers generell geeignet ist, einen solchen Erfolg allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen herbeizuführen. Keine Einschränkung bei vorsätzlichem Handeln.
Schutzzweck der Norm Wird das geschädigte Rechtsgut gerade von der Norm geschützt? Insbesondere bei mittelbar schädigenden Handlungen oder Verhaltensweisen Dritter.
Herausforderungsformel (Rspr.) Zurechnung bei Aufforderung zu selbstgefährdendem Handeln, wenn Dritter aus vernünftigem Anlass herausgefordert wurde, angemessenes Verhältnis zwischen Handlung und Risiko, und Rechtsgutsverletzung auf gesteigertem Risiko beruht.
Schockschäden Psychisches Erlebnis muss echten Krankheitswert haben, Verletzter/Toter muss naher Angehöriger sein oder das Erlebnis unmittelbar miterlebt werden.
Rechtmäßiges Alternativverhalten — Der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten.
Hypothetische Kausalität (Reserveursache) — Eine andere Ursache hätte den Schaden später ebenfalls herbeigeführt.
Produzentenhaftung Produzent hat für Schäden durch sein Produkt einzustehen. Bei fehlerhaftem Produkt Beweislastumkehr. Bei fehlerlosem Produkt, aber Gefahr bei Benutzung, muss auf Gefahr hingewiesen werden.
3. Rechtswidrigkeit
a) Bei Verletzung konkreter Rechtsgüter oder Rechte
Problem
Indizwirkung des Erfolgsunrechts
h.M. Rechtswidrigkeit wird durch Verletzungserfolg indiziert (Erfolgsunrecht). Bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen zusätzlich objektive Pflichtverletzung erforderlich.
a.A. Lehre vom Handlungsunrecht: Rechtswidrigkeit erfordert objektive Feststellung eines Pflichtenverstoßes.
Keine Rechtfertigungsgründe Z.B. Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Einwilligung (Patient kennt Chancen und Risiken), Eingriffsermächtigung (§ 127 StPO), grundrechtlich geschützte Position (Art. 5, 8 GG).
Problem
Verkehrsrichtiges Verhalten
h.M. Rechtfertigung (+).
Handeln auf eigene Gefahr Rechtfertigung nur in seltenen Ausnahmefällen (Einwilligung ohne künstliche Unterstellung). Vertrauen, dass nichts passiert, genügt nicht (schuldhafte Selbstgefährdung, § 254 BGB).
Problem
Sportverletzung
Ansicht
BGH: Bei Kampfsportarten bei regelgerechtem Spiel (oder leichter Regelverletzung) keine Haftung nach § 242 BGB. Kein Haftungsausschluss, wenn Versicherungsschutz besteht.
b) Bei Verletzung von sog. Rahmenrechten (Persönlichkeit, Gewerbebetrieb)
Güterabwägung erforderlich. Keine Rechtfertigungsgründe.
4. Verschulden
a) Verschuldensfähigkeit (Deliktsfähigkeit), §§ 827 ff. BGB
Verschuldensunfähig — Vor Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 828 Abs. 1 BGB); Zustand nach § 827 S. 1 BGB.
Beschränkt verschuldensfähig — 7-18 Jahre (§ 828 Abs. 3 BGB) → Einsichtsfähigkeit.
Deliktsfähigkeit für Verkehrsgeschehen 7-10 Jahre (§ 828 Abs. 2 BGB). Keine Mitverschuldensanrechnung (§ 254 BGB), außer bei Vorsatz des Kindes (§ 828 Abs. 2 S. 2 BGB). Teleologische Reduktion auf typische Überforderungssituation des Kindes durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs.
Verschuldensfähig — Ab 18 Jahren.
b) Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB
Objektivierte Fahrlässigkeit (Maßstab je nach Berufsgruppe, Teilnehmergruppe). Anordnung der eigenüblichen Sorgfalt (§§ 1359, 1664 BGB).
c) Billigkeitshaftung, § 829 BGB
Voraussetzungen: Unerlaubte Handlung aus §§ 823-826 BGB, Ausschluss der Haftung wegen fehlender Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB), keine Möglichkeit des Schadensersatzes von aufsichtspflichtigem Dritten, wirtschaftliches Gefälle zwischen den Beteiligten. Greift nicht, wenn ein Schuldfähiger anstelle des Schuldunfähigen gehandelt hätte und ihm kein Schuldvorwurf zu machen wäre.
5. Schaden
a) Vermögensschaden
b) Immaterieller Schaden
Unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB. Bei Persönlichkeitsverletzungen unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
c) Haftungsausfüllende Kausalität
Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden. Äquivalenztheorie und Einschränkungen der objektiven Zurechnung.
6. Rechtsfolgen
a) Schadensersatz
Nach §§ 249 ff. BGB.
b) Schmerzensgeld
Nach § 253 Abs. 2 BGB.
c) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1004 Abs. 1 BGB analog für alle in § 823 BGB genannten Schutzgüter. Voraussetzungen: Rechtswidriger Eingriff in deliktisch geschützte Rechtsposition, verschuldensunabhängig, gegen den Störer.
II. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes)
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Schutzgesetz
Jede Rechtsnorm, die dem Schutz der Interessen anderer dient (nicht nur formelles Gesetz, sondern auch Satzung, Verordnungen etc.).
b) Verstoß gegen das Schutzgesetz
Bei StGB-Normen → Inzidentprüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.
c) Kausalität
Zwischen Verstoß gegen Schutzgesetz und Schaden.
d) Reichweite des Schutzbereiches
Schutzzweck der Norm ist zu ermitteln. Schutzbereich muss die Person und den Schaden erfassen (persönlicher und sachlicher Schutzbereich).
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden
III. Anspruch aus § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung)
1. Schaden
2. Verletzungshandlung (Sittenwidrigkeit)
3. Vorsatz
4. Kausalität
IV. Haftung nach §§ 831 – 838 BGB (Vermutetes Verschulden)
1. Rechts- oder Rechtsgutverletzung
2. Verletzungshandlung
3. Haftungsbegründende Kausalität
4. Verschulden
5. Schaden
6. Haftungsausfüllende Kausalität
V. Gefährdungshaftung
1. Allgemeines
2. Anspruchsgrundlagen (Beispiele)
3. Schema: § 7 StVG
a) Anspruchsinhaber
Verletzter.
b) Anspruchsgegner
Halter (wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber besitzt).
c) Personen- oder Sachschaden
Verletzungserfolg; nicht am betriebenen Kfz selbst, da außerhalb des Schutzzwecks.
d) Beim Betrieb
Kfz muss sich im öffentlichen Verkehrsbereich oder auf privatem Gelände bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen (verkehrstechnische Auffassung). Rechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb und Schadensereignis (Verwirklichung der betriebsspezifischen Gefahr des Kfz als Verkehrs).
e) Haftungsausschluss
§ 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt), § 7 Abs. 3 StVG (Schwarzfahrten), § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis), § 8 StVG.
f) Rechtsfolgen
Schadensersatz nach §§ 10 ff. StVG, Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 S. 2 StVG), Mitverursachung und Mitverschulden (§§ 9, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 StVG), Verwirkung (§ 15 StVG).