Prüfungsschema

Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB

§ 7 StVG · § 1 ProdHaftG Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unerlaubten Handlungen nach §§ 823 ff. BGB sowie der Gefährdungshaftung, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können.

§ 823 BGB ·§ 826 BGB · § 827 BGB ·§ 828 BGB ·§ 829 BGB ·§ 831 BGB · § 833 BGB · § 834 BGB · § 836 BGB · § 837 BGB · § 838 BGB ·

I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

1. Rechts- oder Rechtsgutverletzung

a) Menschliches Verhalten

Tun oder Unterlassen. Ausgeschlossen bei nicht bewusstseinsgesteuerten Handlungen.

Definition

Unterlassen

Nur bei Rechtspflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung: Beschützergarant, Überwachungsgarant, allgemeine Verkehrssicherungspflicht).

Verkehrssicherungspflicht Pflicht, Gefahrenquellen zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen. Maßstab ist ein verständiger, umsichtiger und vernünftig vorsichtiger Mensch. Übertragbar auf Dritte, dann aber mit Aufsichts- und Überwachungspflicht.

b) Verletzung einer der genannten Rechtspositionen

2. Haftungsbegründende Kausalität

a) Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung

Definition

Äquivalenztheorie (conditio sine qua non)

Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Kumulative Kausalität — Mehrere Beteiligte, jeder ursächlich.

Alternative Kausalität — Mehrere Bedingungen, die zum Erfolg führten, jeder ursächlich.

b) Einschränkungen durch die objektive Zurechnung

Adäquanztheorie h.M.: Adäquat kausal ist jeder Umstand, der aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose vom Standpunkt des optimalen Beobachters und unter Einbeziehung der besonderen Kenntnisse des Schädigers generell geeignet ist, einen solchen Erfolg allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen herbeizuführen. Keine Einschränkung bei vorsätzlichem Handeln.

Schutzzweck der Norm Wird das geschädigte Rechtsgut gerade von der Norm geschützt? Insbesondere bei mittelbar schädigenden Handlungen oder Verhaltensweisen Dritter.

Herausforderungsformel (Rspr.) Zurechnung bei Aufforderung zu selbstgefährdendem Handeln, wenn Dritter aus vernünftigem Anlass herausgefordert wurde, angemessenes Verhältnis zwischen Handlung und Risiko, und Rechtsgutsverletzung auf gesteigertem Risiko beruht.

Schockschäden Psychisches Erlebnis muss echten Krankheitswert haben, Verletzter/Toter muss naher Angehöriger sein oder das Erlebnis unmittelbar miterlebt werden.

Rechtmäßiges Alternativverhalten — Der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten.

Hypothetische Kausalität (Reserveursache) — Eine andere Ursache hätte den Schaden später ebenfalls herbeigeführt.

Produzentenhaftung Produzent hat für Schäden durch sein Produkt einzustehen. Bei fehlerhaftem Produkt Beweislastumkehr. Bei fehlerlosem Produkt, aber Gefahr bei Benutzung, muss auf Gefahr hingewiesen werden.

3. Rechtswidrigkeit

a) Bei Verletzung konkreter Rechtsgüter oder Rechte

Problem

Indizwirkung des Erfolgsunrechts

h.M. Rechtswidrigkeit wird durch Verletzungserfolg indiziert (Erfolgsunrecht). Bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen zusätzlich objektive Pflichtverletzung erforderlich.

a.A. Lehre vom Handlungsunrecht: Rechtswidrigkeit erfordert objektive Feststellung eines Pflichtenverstoßes.

Keine Rechtfertigungsgründe Z.B. Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Einwilligung (Patient kennt Chancen und Risiken), Eingriffsermächtigung (§ 127 StPO), grundrechtlich geschützte Position (Art. 5, 8 GG).

Problem

Verkehrsrichtiges Verhalten

h.M. Rechtfertigung (+).

Handeln auf eigene Gefahr Rechtfertigung nur in seltenen Ausnahmefällen (Einwilligung ohne künstliche Unterstellung). Vertrauen, dass nichts passiert, genügt nicht (schuldhafte Selbstgefährdung, § 254 BGB).

Problem

Sportverletzung

Ansicht

BGH: Bei Kampfsportarten bei regelgerechtem Spiel (oder leichter Regelverletzung) keine Haftung nach § 242 BGB. Kein Haftungsausschluss, wenn Versicherungsschutz besteht.

b) Bei Verletzung von sog. Rahmenrechten (Persönlichkeit, Gewerbebetrieb)

Güterabwägung erforderlich. Keine Rechtfertigungsgründe.

4. Verschulden

a) Verschuldensfähigkeit (Deliktsfähigkeit), §§ 827 ff. BGB

Verschuldensunfähig — Vor Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 828 Abs. 1 BGB); Zustand nach § 827 S. 1 BGB.

Beschränkt verschuldensfähig — 7-18 Jahre (§ 828 Abs. 3 BGB) → Einsichtsfähigkeit.

Deliktsfähigkeit für Verkehrsgeschehen 7-10 Jahre (§ 828 Abs. 2 BGB). Keine Mitverschuldensanrechnung (§ 254 BGB), außer bei Vorsatz des Kindes (§ 828 Abs. 2 S. 2 BGB). Teleologische Reduktion auf typische Überforderungssituation des Kindes durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs.

Verschuldensfähig — Ab 18 Jahren.

b) Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB

Objektivierte Fahrlässigkeit (Maßstab je nach Berufsgruppe, Teilnehmergruppe). Anordnung der eigenüblichen Sorgfalt (§§ 1359, 1664 BGB).

c) Billigkeitshaftung, § 829 BGB

Voraussetzungen: Unerlaubte Handlung aus §§ 823-826 BGB, Ausschluss der Haftung wegen fehlender Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB), keine Möglichkeit des Schadensersatzes von aufsichtspflichtigem Dritten, wirtschaftliches Gefälle zwischen den Beteiligten. Greift nicht, wenn ein Schuldfähiger anstelle des Schuldunfähigen gehandelt hätte und ihm kein Schuldvorwurf zu machen wäre.

5. Schaden

a) Vermögensschaden

b) Immaterieller Schaden

Unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB. Bei Persönlichkeitsverletzungen unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.

Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

c) Haftungsausfüllende Kausalität

Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden. Äquivalenztheorie und Einschränkungen der objektiven Zurechnung.

6. Rechtsfolgen

a) Schadensersatz

Nach §§ 249 ff. BGB.

b) Schmerzensgeld

Nach § 253 Abs. 2 BGB.

c) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

§ 1004 Abs. 1 BGB analog für alle in § 823 BGB genannten Schutzgüter. Voraussetzungen: Rechtswidriger Eingriff in deliktisch geschützte Rechtsposition, verschuldensunabhängig, gegen den Störer.

II. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes)

1. Verletzung eines Schutzgesetzes

a) Schutzgesetz

Jede Rechtsnorm, die dem Schutz der Interessen anderer dient (nicht nur formelles Gesetz, sondern auch Satzung, Verordnungen etc.).

b) Verstoß gegen das Schutzgesetz

Bei StGB-Normen → Inzidentprüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.

c) Kausalität

Zwischen Verstoß gegen Schutzgesetz und Schaden.

d) Reichweite des Schutzbereiches

Schutzzweck der Norm ist zu ermitteln. Schutzbereich muss die Person und den Schaden erfassen (persönlicher und sachlicher Schutzbereich).

2. Rechtswidrigkeit

3. Verschulden

III. Anspruch aus § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung)

1. Schaden

2. Verletzungshandlung (Sittenwidrigkeit)

3. Vorsatz

4. Kausalität

IV. Haftung nach §§ 831 – 838 BGB (Vermutetes Verschulden)

1. Rechts- oder Rechtsgutverletzung

2. Verletzungshandlung

3. Haftungsbegründende Kausalität

4. Verschulden

5. Schaden

6. Haftungsausfüllende Kausalität

V. Gefährdungshaftung

1. Allgemeines

2. Anspruchsgrundlagen (Beispiele)

3. Schema: § 7 StVG

a) Anspruchsinhaber

Verletzter.

b) Anspruchsgegner

Halter (wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber besitzt).

c) Personen- oder Sachschaden

Verletzungserfolg; nicht am betriebenen Kfz selbst, da außerhalb des Schutzzwecks.

d) Beim Betrieb

Kfz muss sich im öffentlichen Verkehrsbereich oder auf privatem Gelände bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen (verkehrstechnische Auffassung). Rechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb und Schadensereignis (Verwirklichung der betriebsspezifischen Gefahr des Kfz als Verkehrs).

e) Haftungsausschluss

§ 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt), § 7 Abs. 3 StVG (Schwarzfahrten), § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis), § 8 StVG.

f) Rechtsfolgen

Schadensersatz nach §§ 10 ff. StVG, Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 S. 2 StVG), Mitverursachung und Mitverschulden (§§ 9, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 StVG), Verwirkung (§ 15 StVG).

4. Produkthaftung, § 1 Abs. 1 ProdHaftG