Prüfungsschema
Sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB
Dieses Schema prüft die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, die eine Haftung für vorsätzlich und sittenwidrig zugefügte Schäden begründet.
§ 826 BGB
I. Schaden
1. Vorliegen eines Schadens
Definition
Schaden
Jeder Nachteil, der durch die sittenwidrige Handlung verursacht wurde, einschließlich reiner Vermögensschäden.
Eine Rechtsgutsverletzung ist nicht erforderlich.
2. Besonderheiten der Schadensberechnung
a) Vorteilsausgleichung
Gezogene Nutzungen sind im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (§ 287 ZPO analog).
b) Deliktszinsen (§ 849 BGB)
Keine Anwendung, da der tatsächliche Nutzen den Verlust kompensiert.
c) Ersatzfähigkeit
Minderwert und Finanzierungskosten sind ersatzfähig (§ 249 I BGB). Keine Erstattung von Leasingraten.
II. Sittenwidrige Handlung
1. Sittenwidrigkeit
Definition
Sittenwidrigkeit
Eine Handlung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
a) Verwerflichkeit (Gesamtwürdigung)
Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung.
Kann sich auch aus dem Einsatz bestimmter Mittel oder dem verfolgten Zweck ergeben.
Auch die Verknüpfung eines an sich erlaubten Mittels mit einem nicht zu beanstandenden Zweck kann zur Verwerflichkeit führen.
b) Unterlassen
Sittenwidrigkeit bei Unterlassen, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht.
Problem
Rechtfertigungsgrund
Ansicht
Bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes fehlt es bereits an der Sittenwidrigkeit der Handlung.
2. Fallgruppen (Beispiele)
a) Arglistiges Verhalten
Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) zum Abschluss eines Vertrages (z.B. Betrug, § 263 StGB).
Hinweis: — Ermöglicht Rückgängigmachung des Vertrages, auch wenn Anfechtungsfristen abgelaufen sind.
b) Täuschung durch Unterlassen
Wenn Treu und Glauben eine Aufklärung verlangen.
c) Verleiten zum Vertragsbruch
d) Erteilen wissentlich falscher Auskünfte
e) Leichtfertiges/gewissenloses Gutachten
Wenn ein Gutachter leichtfertig und gewissenlos handelt.
f) Missbräuchliche Ausübung von Rechten
Ausnutzung einer formalen Stellung zur Schädigung (z.B. § 138 ZPO).
g) Ausnutzen einer wirtschaftlichen Machtstellung
III. Vorsatz
1. Vorsatz bezüglich der Sittenwidrigkeit und des Schadenseintritts
Definition
Vorsatz
Der Täter muss die Umstände kennen, die die Sittenwidrigkeit begründen, und den Eintritt des Schadens zumindest billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis genügt).
a) Kenntnis der Sittenwidrigkeit
Der Täter muss die Tatumstände kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt; eine moralische Bewertung der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich.
b) Haftung juristischer Personen
Bei juristischen Personen muss der verfassungsmäßig berufene Vertreter (§ 31 BGB) den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllen.
IV. Kausalität
1. Kausalität zwischen sittenwidriger Handlung und Schaden
Definition
Kausalität
Die sittenwidrige Handlung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein (Äquivalenz- und Adäquanztheorie).