Prüfungsschema

Schadensersatz § 823 I

Dieses Schema prüft die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung eines absoluten Rechtsguts nach § 823 Abs. 1 BGB.

§ 823 Abs. 1 BGB · § 249 BGB · § 253 BGB · § 276 Abs. 2 BGB

I. Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung

a) Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter

Es muss eine Beeinträchtigung eines der absolut geschützten Rechtsgüter vorliegen.

Definition

Leben

Tötung eines Menschen.

Definition

Körper

Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung des Körpers (z.B. Knochenbruch, Wunde).

Definition

Gesundheit

Störung innerer Lebensvorgänge (physisch oder psychisch), z.B. Schockschäden, psychische Beeinträchtigungen.

Definition

Freiheit

Körperliche Bewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit.

Definition

Eigentum

Substanzverletzung, Entziehung oder Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums.

Definition

Sonstige Rechte

Umfasst absolute Rechte, die nicht bereits explizit genannt sind.

Beispiele für sonstige Rechte:

Besitz Pfandrecht Urheberrecht Namensrecht (§ 12 BGB)

Definition

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (RIaG)

Schützt den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit vor betriebsbezogenen und eingriffsintensiven Beeinträchtigungen.

Problem

Schutzbereich des RIaG

Ansicht

Es muss sich um einen betriebsbezogenen Eingriff handeln, der sich gegen den Betrieb als solchen richtet und nicht nur gegen einzelne Rechte oder Rechtsgüter. Zudem muss der Eingriff eine gewisse Intensität aufweisen.

Definition

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Schützt den Kernbereich der Persönlichkeit.

Problem

Schutzbereich des APR

Ansicht

Umfasst u.a. Ehre, Intimsphäre, Recht am eigenen Bildnis, Recht am eigenen Wort. Die konkrete Reichweite ist im Einzelfall durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu bestimmen.

2. Verletzungshandlung

a) Tun

Jedes aktive, willensgesteuerte menschliche Verhalten.

b) Unterlassen

Ein Unterlassen ist nur dann eine Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht) bestand.

Definition

Garantenpflicht

Rechtliche Pflicht, eine Rechtsgutsverletzung abzuwenden.

Quellen von Garantenpflichten:

Gesetz (z.B. Elternpflichten) Vertrag (z.B. Arzt-Patienten-Verhältnis) Ingerenz (gefährdendes Vorverhalten) Enge Lebensgemeinschaft (z.B. Ehepartner) Übernahme von Schutzpflichten (z.B. Bademeister)

3. Haftungsbegründende Kausalität

a) Äquivalenztheorie (conditio sine qua non)

Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

b) Adäquanztheorie

Der Erfolg darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen; er muss nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar sein.

c) Schutzzweckzusammenhang (Lehre vom Schutzzweck der Norm)

Der eingetretene Erfolg muss vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst sein. Die Norm muss gerade vor Schäden dieser Art schützen wollen.

II. Rechtswidrigkeit

1. Indizwirkung

Die Tatbestandserfüllung indiziert die Rechtswidrigkeit der Handlung.

2. Ausschluss der Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Beispiele für Rechtfertigungsgründe:

Notwehr (§ 227 BGB) Rechtfertigender Notstand (§ 228 BGB, § 904 BGB) Einwilligung des Verletzten Selbsthilfe (§ 229 BGB)

III. Verschulden

1. Schuldfähigkeit

Der Schädiger muss deliktsfähig sein (§§ 827, 828 BGB).

2. Verschuldensform

a) Vorsatz

Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung.

b) Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Problem

Sorgfaltsmaßstab

Ansicht

Es gilt ein objektiv-generalisierender Sorgfaltsmaßstab, d.h. es wird auf den durchschnittlichen, besonnenen Menschen in der Lage des Schädigers abgestellt.

Voraussetzungen der Fahrlässigkeit:

Vorhersehbarkeit des Erfolges Vermeidbarkeit des Erfolges Arten der Fahrlässigkeit:

Definition

Bewusste Fahrlässigkeit

Der Schädiger hält den Erfolg für möglich, vertraut aber auf dessen Ausbleiben.

Definition

Unbewusste Fahrlässigkeit

Der Schädiger erkennt die Möglichkeit des Erfolges nicht, hätte sie aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen.

IV. Schaden

1. Definition

Definition

Schaden

Jede unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern.

2. Ermittlung des Schadens (Differenzhypothese)

Es ist die Vermögenslage des Geschädigten mit dem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen (§ 249 Abs. 1 BGB).

3. Arten des Schadens

a) Materieller Schaden

Vermögensschaden, der in Geld messbar ist (z.B. Reparaturkosten, entgangener Gewinn).

b) Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld)

Nichtvermögensschaden, der nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z.B. bei Körper- oder Gesundheitsverletzung) ersatzfähig ist (§ 253 Abs. 2 BGB).

V. Haftungsausfüllende Kausalität

1. Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden

Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden bestehen.

Hierfür gelten ebenfalls die Äquivalenz- und Adäquanztheorie.