Prüfungsschema
Schadensersatz § 823 I
Dieses Schema prüft die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung eines absoluten Rechtsguts nach § 823 Abs. 1 BGB.
§ 823 Abs. 1 BGB · § 249 BGB · § 253 BGB · § 276 Abs. 2 BGB
I. Tatbestand
1. Rechtsgutsverletzung
a) Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter
Es muss eine Beeinträchtigung eines der absolut geschützten Rechtsgüter vorliegen.
Definition
Leben
Tötung eines Menschen.
Definition
Körper
Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung des Körpers (z.B. Knochenbruch, Wunde).
Definition
Gesundheit
Störung innerer Lebensvorgänge (physisch oder psychisch), z.B. Schockschäden, psychische Beeinträchtigungen.
Definition
Freiheit
Körperliche Bewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit.
Definition
Eigentum
Substanzverletzung, Entziehung oder Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums.
Definition
Sonstige Rechte
Umfasst absolute Rechte, die nicht bereits explizit genannt sind.
Beispiele für sonstige Rechte:
Besitz Pfandrecht Urheberrecht Namensrecht (§ 12 BGB)
Definition
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (RIaG)
Schützt den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit vor betriebsbezogenen und eingriffsintensiven Beeinträchtigungen.
Problem
Schutzbereich des RIaG
Ansicht
Es muss sich um einen betriebsbezogenen Eingriff handeln, der sich gegen den Betrieb als solchen richtet und nicht nur gegen einzelne Rechte oder Rechtsgüter. Zudem muss der Eingriff eine gewisse Intensität aufweisen.
Definition
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Schützt den Kernbereich der Persönlichkeit.
Problem
Schutzbereich des APR
Ansicht
Umfasst u.a. Ehre, Intimsphäre, Recht am eigenen Bildnis, Recht am eigenen Wort. Die konkrete Reichweite ist im Einzelfall durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu bestimmen.
2. Verletzungshandlung
a) Tun
Jedes aktive, willensgesteuerte menschliche Verhalten.
b) Unterlassen
Ein Unterlassen ist nur dann eine Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht) bestand.
Definition
Garantenpflicht
Rechtliche Pflicht, eine Rechtsgutsverletzung abzuwenden.
Quellen von Garantenpflichten:
Gesetz (z.B. Elternpflichten) Vertrag (z.B. Arzt-Patienten-Verhältnis) Ingerenz (gefährdendes Vorverhalten) Enge Lebensgemeinschaft (z.B. Ehepartner) Übernahme von Schutzpflichten (z.B. Bademeister)
3. Haftungsbegründende Kausalität
a) Äquivalenztheorie (conditio sine qua non)
Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
b) Adäquanztheorie
Der Erfolg darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen; er muss nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar sein.
c) Schutzzweckzusammenhang (Lehre vom Schutzzweck der Norm)
Der eingetretene Erfolg muss vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst sein. Die Norm muss gerade vor Schäden dieser Art schützen wollen.
II. Rechtswidrigkeit
1. Indizwirkung
Die Tatbestandserfüllung indiziert die Rechtswidrigkeit der Handlung.
2. Ausschluss der Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Beispiele für Rechtfertigungsgründe:
Notwehr (§ 227 BGB) Rechtfertigender Notstand (§ 228 BGB, § 904 BGB) Einwilligung des Verletzten Selbsthilfe (§ 229 BGB)
III. Verschulden
1. Schuldfähigkeit
Der Schädiger muss deliktsfähig sein (§§ 827, 828 BGB).
2. Verschuldensform
a) Vorsatz
Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung.
b) Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Problem
Sorgfaltsmaßstab
Ansicht
Es gilt ein objektiv-generalisierender Sorgfaltsmaßstab, d.h. es wird auf den durchschnittlichen, besonnenen Menschen in der Lage des Schädigers abgestellt.
Voraussetzungen der Fahrlässigkeit:
Vorhersehbarkeit des Erfolges Vermeidbarkeit des Erfolges Arten der Fahrlässigkeit:
Definition
Bewusste Fahrlässigkeit
Der Schädiger hält den Erfolg für möglich, vertraut aber auf dessen Ausbleiben.
Definition
Unbewusste Fahrlässigkeit
Der Schädiger erkennt die Möglichkeit des Erfolges nicht, hätte sie aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen.
IV. Schaden
1. Definition
Definition
Schaden
Jede unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern.
2. Ermittlung des Schadens (Differenzhypothese)
Es ist die Vermögenslage des Geschädigten mit dem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen (§ 249 Abs. 1 BGB).
3. Arten des Schadens
a) Materieller Schaden
Vermögensschaden, der in Geld messbar ist (z.B. Reparaturkosten, entgangener Gewinn).
b) Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld)
Nichtvermögensschaden, der nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z.B. bei Körper- oder Gesundheitsverletzung) ersatzfähig ist (§ 253 Abs. 2 BGB).
V. Haftungsausfüllende Kausalität
1. Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden bestehen.
Hierfür gelten ebenfalls die Äquivalenz- und Adäquanztheorie.