Prüfungsschema

Schadensausgleich nach §§ 249–253 BGB

Prüfungsschema zu Art und Umfang des Schadensersatzes, insbesondere der Abgrenzung von Naturalrestitution (§ 249 BGB) und Schadenskompensation (§ 251 BGB) sowie dem Ersatz immaterieller Schäden (§ 253 BGB).

§ 249 BGB ·§ 250 BGB · § 251 BGB · § 252 BGB · § 253 BGB ·§ 844 BGB ·§ 852 BGB

A. Grundsätze des Schadensersatzrechts

Allgemeine Prinzipien Grundsatz der Totalreparation Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Ausnahmen sind Höchstbetragsgrenzen, z.B. bei der Gefährdungshaftung.

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Der Geschädigte muss den wirtschaftlich vernünftigsten Weg zur Schadensbeseitigung wählen (vgl.

Schadensminderungspflicht, § 254 II BGB).

Bereicherungsverbot Der Geschädigte darf durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

B. Art und Umfang des Schadensersatzes

I. Naturalrestitution (§§ 249, 250 BGB)

1. Herstellung durch den Schädiger, § 249 I BGB

Grundsatz: Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Herstellung in natura).

2. Geldersatz zur Herstellung, § 249 II BGB

Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

a) Bei Sachbeschädigung

Der Geschädigte hat die Wahl zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand, begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitspostulat.

Definition

Reparaturaufwand

Kosten der Reparatur zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwerts.

Definition

Wiederbeschaffungsaufwand

Wiederbeschaffungswert (Kosten für eine gleichwertige Ersatzsache) abzüglich des Restwerts der beschädigten Sache.

Problem

Abrechnung auf Neuwertbasis

Ansicht

Bei erheblicher Beschädigung eines Neuwagens kann ausnahmsweise eine Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangt werden. Voraussetzungen (kumulativ): - Neuwertigkeit des Fahrzeugs (z.B. Laufleistung < 1.000 km, Zulassung < 1 Monat) - Erhebliche Beschädigung, die durch Reparatur nicht vollwertig beseitigt werden kann - Tatsächliche Anschaffung eines Neuwagens durch den Geschädigten - Zurverfügungstellung des Unfallwagens an den Schädiger (§ 255 BGB analog)

Problem

Abrechnung auf Reparaturkostenbasis trotz höherer Kosten (130%-Regel)

Ansicht

Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitsgebot bei besonderem Integritätsinteresse des Geschädigten. Voraussetzungen (kumulativ): - Reparaturaufwand übersteigt den Wiederbeschaffungswert, aber nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts. - Geschädigter lässt das Fahrzeug tatsächlich und fachgerecht reparieren. - Geschädigter nutzt das Fahrzeug nach der Reparatur weiter (i.d.R. mind. 6 Monate). Liegt der Aufwand über 130 %, wird nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.

Problem

Fiktive Abrechnung (Dispositionsfreiheit)

Ansicht

Nach § 249 II 1 BGB kann der Geschädigte die (Netto-)Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn er die Sache nicht oder nur teilweise repariert. Grenzen: - Liegen die fiktiven Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt. - Umsatzsteuer wird nach § 249 II 2 BGB nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Problem

§ 249 II 2 BGB bei wirtschaftlichem Totalschaden

Ansicht

h.Lit.: Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ein Fall der Kompensation nach § 251 BGB, § 249 II 2 BGB sei nicht anwendbar. Der Bruttowiederbeschaffungswert sei zu ersetzen. BGH: § 249 II 2 BGB ist auch hier anwendbar. Bei fiktiver Abrechnung ist nur der Nettowiederbeschaffungswert ersatzfähig.

Voraussetzung: Möglichkeit der Herstellung BGH: Die Möglichkeit der Herstellung entfällt, wenn der Geschädigte die beschädigte Sache veräußert, ohne den Ersatzanspruch mit abzutreten. Der Anspruch wandelt sich in einen Anspruch aus § 251 I BGB um.

Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten Kosten für ein Gutachten sind nach § 249 II 1 BGB ersatzfähig, wenn sie zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sind (i.d.R. bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze von ca. 750 €).

b) Bei Personenschaden

Umfasst alle zur Heilung erforderlichen Kosten. Nach Rspr. auch Kosten für notwendige Krankenhausbesuche nächster Angehöriger, wenn diese für den Genesungsprozess förderlich sind.

3. Geldersatz nach Fristsetzung, § 250 BGB

Setzt der Geschädigte dem Schädiger eine angemessene Frist zur Herstellung (§ 249 I BGB) und diese verstreicht fruchtlos, kann der Geschädigte Schadensersatz in Geld verlangen. Relevant für Schäden, die nicht unter § 249 II BGB fallen (z.B.

Ehrverletzung).

II. Schadenskompensation in Geld (§ 251 BGB)

1. Abgrenzung zur Naturalrestitution

§ 249 BGB zielt auf die reale Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Integritätsinteresse). § 251 BGB gewährt lediglich einen Ausgleich in Geld für den erlittenen Wertverlust (Wertinteresse).

2. Voraussetzungen des § 251 BGB

Der Anspruch aus § 251 BGB ist subsidiär zur Naturalrestitution.

a) Unmöglichkeit der Herstellung, § 251 I Alt. 1 BGB

Die Herstellung ist tatsächlich oder rechtlich unmöglich (z.B. Zerstörung einer Speziessache, Veräußerung der beschädigten Sache).

b) Unzulänglichkeit der Herstellung, § 251 I Alt. 2 BGB

Die Herstellung genügt nicht zur vollständigen Entschädigung (z.B. verbleibender merkantiler Minderwert).

c) Unverhältnismäßigkeit der Herstellung, § 251 II BGB

Die Herstellung ist nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich (sog. Opfergrenze). Eine Abwägung der Interessen ist erforderlich.

Bei Kfz-Schäden wird die Grenze i.d.R. bei 130% des Wiederbeschaffungswertes angenommen (vgl. aber die 130%-Regel als Ausnahme bei § 249 II BGB).

Heilbehandlungskosten für ein Tier sind gem. § 251 II 2 BGB nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

III. Vermögensschäden (insb. § 252 BGB)

1. Entgangener Gewinn, § 252 BGB

Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

2. Entgangene Nutzungen (Nutzungsausfall)

Problem

Nutzungsausfall als ersatzfähiger Vermögensschaden

h.M. Der Verlust von Gebrauchsvorteilen ist ein ersatzfähiger Vermögensschaden, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die Lebensführung handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Geschädigte typischerweise angewiesen ist.

Beispiele (ersatzfähig): — Privat-Pkw, Wohnraum, Internetzugang.

Beispiele (i.d.R. nicht ersatzfähig):

Luxusgüter wie Privatflugzeuge, Motorsportboote, Wohnmobile (außer bei ständiger Nutzung zur Lebensführung).

Voraussetzungen für Ersatzfähigkeit:

Fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung, hypothetische Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille des Geschädigten während der Ausfallzeit.

3. Verlust der Arbeitskraft

Der Verlust der Arbeitskraft ist erst dann ein Vermögensschaden, wenn er sich auf das Vermögen auswirkt (z.B.

Verdienstausfall bei Selbstständigen).

4. Vertaner Urlaub

Ein reiner Vermögensschaden liegt nur vor, wenn der Urlaubsgenuss Gegenstand einer vertraglichen Leistung war (z.B.

Reiserecht, § 651n II BGB). Bei deliktischer Schädigung ist der Verlust der Urlaubsfreude im Rahmen des Schmerzensgeldes nach § 253 II BGB zu berücksichtigen.

5. Unterhaltsaufwand für ein Kind ("Wrongful Birth")

Die Geburt eines Kindes ist kein Schaden. Die dadurch entstehende Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB) kann aber einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen.

Problem

Unterhaltspflicht als Schaden

h.M. (Rspr., BVerfG, BGH) Die Unterhaltsverpflichtung ist eine rein wirtschaftliche Belastung und als solche ein ersatzfähiger Vermögensschaden.

a.A. (Teile der Lit.) Die Existenz eines Kindes darf nicht als Schaden bewertet werden (arg. Art. 1 I GG).

Problem

Schutzzweck der Norm

Ansicht

Der Behandlungsvertrag (z.B. über Sterilisation oder Pränataldiagnostik) muss auch davor schützen sollen, mit Unterhaltspflichten belastet zu werden. Der BGH bejaht dies, da der Vertrag auch die Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen umfasse.

6. Pflegeleistungen von Eltern

Ersatzpflicht besteht, wenn sich der Aufwand als konkreter Vermögensverlust niederschlägt. Dies wird angenommen, wenn die Pflege nur mit erheblichen Einschränkungen und Anstrengungen möglich ist, die über die normale Elternpflicht hinausgehen (objektivierter Marktwert der Pflegeleistung).

7. Warenhausdiebstahl (Sonderkosten)

Abgrenzung ersatzfähiger Kosten:

Nicht ersatzfähig: — Allgemeine Vorbeuge- und Bearbeitungskosten (allgemeines Geschäftsrisiko).

Ersatzfähig (h.M.): — Fangprämie für Mitarbeiter, da sie der konkreten Abwehr einer Rechtsgutsverletzung dient.

IV. Immaterieller Schaden (§ 253 BGB)

1. Grundsatz, § 253 I BGB

Für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (immaterieller Schaden), kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

2. Schmerzensgeld, § 253 II BGB

Wichtigster Fall der gesetzlichen Bestimmung: Billige Entschädigung in Geld für Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.

a) Voraussetzungen

- Verletzung eines der in § 253 II BGB genannten Rechtsgüter. - Haftungsgrund (z.B. aus Delikt, Vertrag, Gefährdungshaftung).

b) Bemessung und Funktion

Doppelfunktion: Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Genugtuung für das angetane Unrecht. Bemessungsfaktoren:

Schwere und Dauer der Verletzungen, Ausmaß des Verschuldens, wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten.

c) Sonderprobleme

Problem

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Ansicht

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers sind ein Faktor. Besondere Armut des Geschädigten erhöht das Schmerzensgeld nach herrschende Meinung aber nicht.

Schmerzensgeld bei Schwerstschädigungen Wird auch bei nicht mehr empfindungsfähigen Opfern (z.B. Wachkoma) gewährt, da die Genugtuungsfunktion und der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG) im Vordergrund stehen.

Schmerzensgeld nach dem Tod des Verletzten Der Anspruch ist vererblich (§ 1922 BGB), wenn er zu Lebzeiten des Verletzten entstanden ist. Kein Anspruch bei sofortigem Todeseintritt. Bei Versterben infolge der Verletzungen umfasst der Anspruch die Leiden von der Verletzung bis zum Tod.

Prozessuales Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags (Ausnahme zu § 253 II Nr. 2 ZPO). Das Gericht bestimmt die Höhe nach billigem Ermessen (§ 287 ZPO).

C. Besondere Regelungen im Deliktsrecht

1. Ansprüche bei Tötung, § 844 BGB

a) § 844 I BGB: Ersatz der Beerdigungskosten

Anspruch desjenigen, dem die Verpflichtung zur Tragung der Kosten obliegt.

b) § 844 II BGB: Unterhaltsanspruch Dritter

Anspruch auf Geldrente für Dritte, denen der Getötete unterhaltspflichtig war.

c) § 844 III BGB: Hinterbliebenengeld

Eigener Anspruch naher Angehöriger auf eine billige Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid (immaterieller Schaden).

2. Deliktischer Bereicherungsanspruch, § 852 BGB

Hat der Schädiger durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Deliktsanspruchs zur Herausgabe nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (sog. Restschuld).

D. Verjährung

Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche

1. Regelmäßige Verjährung, §§ 195, 199 I BGB

Drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

2. Höchstfristen, § 199 II, III BGB

Kenntnisunabhängige Fristen:

§ 199 II BGB: — Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit: 30 Jahre.

§ 199 III BGB: — Bei sonstigen Ansprüchen: 10 Jahre.

3. Hemmung, § 203 BGB

Die Verjährung wird gehemmt, solange zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch schweben.