Prüfungsschema

Schaden und Interesse; Umfang der Schadensersatzpflicht

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB Dieses Schema behandelt den Begriff des Schadens, verschiedene Schadensarten sowie besondere Aspekte der Schadensberechnung und des Umfangs der Schadensersatzpflicht im deutschen Zivilrecht.

§§ 249 ff. BGB · § 280 Abs. 1, 3 BGB · §§ 281, 282, 283 BGB ·§ 122 BGB · § 179 Abs. 2 BGB · § 284 BGB · § 253 Abs. 1 BGB ·§ 242 BGB ·

A. Schadensbegriff

1. Definition des Schadens

Definition

Schaden

Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.

2. Differenzhypothese

Definition

Differenzhypothese

Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestünde.

3. Normativer Schadensbegriff

Definition

Normativer Schadensbegriff

Wertende Gewichtung der Vor- und Nachteile, die über die reine Differenzhypothese hinausgeht, um Gerechtigkeitserwägungen Rechnung zu tragen.

B. Schadensarten

1. Vermögens- und Nichtvermögensschäden

a) Vermögensschaden

In Geld messbarer Schaden.

b) Nichtvermögensschaden

Nicht in Geld messbarer Schaden (z.B. Ehrverletzung, Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB).

2. Erfüllungs- und Vertrauensschaden

a) Erfüllungsschaden (Positives Interesse)

Definition

Erfüllungsschaden

Der Geschädigte ist (wertmäßig) so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde.

Anwendungsfälle Gültige Verbindlichkeit wird nicht erfüllt (Schadensersatz statt der Leistung, z.B. §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. §§ 281, 282, 283 BGB).

Wegen Verhaltens des Ersatzpflichtigen ist gar nicht erst eine Verbindlichkeit zustande gekommen, obwohl dies treuwidrig verhindert wurde.

b) Vertrauensschaden (Negatives Interesse)

Definition

Vertrauensschaden

Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre er die Verbindlichkeit niemals eingegangen oder als wäre das Vertrauen in ihn nicht erweckt worden.

Anwendungsfälle Ersatzpflichtiger hat Vertrauen auf das Zustandekommen einer Verbindlichkeit hervorgerufen und dann enttäuscht (z.B. §§ 122, 179 Abs. 2 BGB).

Verletzung einer Aufklärungspflicht, die den Anschein einer ordnungsgemäßen Leistung erweckte und dann enttäuscht wurde.

Umfang Rückgängigmachung des Vertrags.

Ersatz überhöhter Leistungen des Geschädigten.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Entgangener Gewinn (nur, wenn er bei Kenntnis der Sachlage anderweitig erzielt worden wäre).

Höhe — Kann auf die Höhe des positiven Interesses beschränkt sein (z.B. §§ 122, 179 BGB).

C. Besondere Aspekte der Schadensberechnung

1. Anwendung des normativen Schadensbegriffs

Problem

Generelle Anwendung des normativen Schadensbegriffs

Ansicht

Soll der normative Schadensbegriff, der rechtlich einen Schaden annimmt, wo wirtschaftlich keiner besteht, generell angewendet werden?

h.M. + Rspr.

Der normative Schadensbegriff findet nur in Ausnahmefällen Anwendung, je nach Sachlage und zur Korrektur unbilliger Ergebnisse der reinen Differenzhypothese.

2. Vorteilsausgleichung

a) Grundsatz

Vorteile, die durch das schädigende Ereignis eingetreten sind, sind grundsätzlich bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.

b) Bereicherungsverbot

Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

c) Einschränkungen

Vorteile dürfen den Schädiger nicht entlasten, wenn dies dem Zweck der Ersatzleistung oder der Billigkeit widerspricht.

Schadensersatzansprüche gegen Dritte stehen dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger nicht entgegen (Geschädigter hat die Wahl).

d) Neu für Alt

Abzug des Mehrwerts einer neuen Sache gegenüber der alten, wenn die alte Sache durch eine neue ersetzt wird. Kann im Einzelfall nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.

3. Fehlgeschlagene Aufwendungen (Frustrationsschaden)

Definition

Fehlgeschlagene Aufwendungen

Aufwendungen, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind.

Problem

Anerkennung als Schaden nach Differenzhypothese

Ansicht

Nach der Differenzhypothese sind diese Aufwendungen oft kein Schaden, da sie auch ohne das schädigende Ereignis getätigt worden wären.

Frustrationstheorie Aufwendungen, die nach dem schädigenden Ereignis keinen Nutzen mehr haben, sind immer als Schaden zu ersetzen.

h.Rspr. + h.Lit.

Lehnen eine generelle Anerkennung der Frustrationstheorie ab, da dies mit § 284 BGB (Ersatz vergeblicher Aufwendungen) nicht im Einklang stünde und eine Aushöhlung des § 253 Abs. 1 BGB sowie eine Ausuferung der Haftung drohe.

Unterscheidung nach Haftungstatbestand Im Deliktsrecht: Fehlgeschlagene Aufwendungen sind ersatzfähig, wenn der Deliktstatbestand gerade das Vertrauen schützt, das zu den Aufwendungen führte (z.B. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bei Betrug).

Im vertraglichen Bereich und bei culpa in contrahendo (c.i.c.): Gleicher Gedanke, d.h. Ersatzfähigkeit bei Schutz des Vertrauens in die Gültigkeit oder das Zustandekommen eines Vertrages.