Prüfungsschema
Produzentenhaftung nach § 823 I BGB
Prüfung der deliktischen Haftung eines Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Im Zentrum stehen die herstellerspezifischen Verkehrssicherungspflichten und die von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastumkehrungen. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB (Produzentenhaftung)
§ 823 Abs. 1 BGB · § 840 BGB · §§ 249 ff. BGB
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Rechtsgutsverletzung
Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten absoluten Rechte, insbesondere Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum.
2. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (als Tathandlung)
Die Haftung des Produzenten ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der Verkehrssicherungspflicht. Die Verletzungshandlung liegt im Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts, was eine Verletzung einer der herstellerspezifischen Pflichten darstellt.
Definition
Hersteller
Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat und es in den Verkehr bringt. Umfasst industrielle Hersteller, aber auch Inhaber von Kleinbetrieben. Auch der sog. „Quasi-Hersteller“, der sich durch Anbringung seines Namens oder Kennzeichens als Hersteller ausgibt, haftet. Mehrere Beteiligte (z.B. Hersteller und Zulieferer) können als Gesamtschuldner gem. § 840 BGB haften.
Definition
a) Konstruktionsfehler
Ein Produkt ist fehlerhaft konstruiert, wenn es bereits in seiner Konzeption und Planung nicht dem zur Zeit des Inverkehrbringens geschuldeten Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und somit vermeidbare Gefahren birgt. Die sichereren Maßnahmen müssen objektiv vornnehmbar und wirtschaftlich zumutbar gewesen sein.
Definition
b) Fabrikationsfehler
Ein Produkt leidet an einem Fabrikationsfehler, wenn es bei der Herstellung von der planmäßigen Konzeption abweicht und dadurch fehlerhaft wird. Dies betrifft einzelne Exemplare einer ansonsten sicheren Serie („Ausreißer“).
Definition
c) Instruktionsfehler
Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller nicht ausreichend oder verständlich vor den Gefahren warnt, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch des Produkts entstehen können. Die Pflicht besteht, soweit der Benutzer nicht von sich aus mit der Gefahr rechnen muss.
Definition
d) Produktbeobachtungsfehler
Den Hersteller trifft die Pflicht, sein Produkt auch nach dem Inverkehrbringen zu beobachten, um auf bisher unbekannte Gefahren oder neue Sicherheitserkenntnisse reagieren zu können. Dies kann zu Warn-, Rückruf- oder Nachbesserungspflichten führen.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss für die Rechtsgutsverletzung kausal gewesen sein.
Äquivalenz und Adäquanz Die Pflichtverletzung (das Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts) darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). Die Rechtsgutsverletzung muss zudem eine adäquate Folge der Pflichtverletzung sein.
Schutzzweck der Norm Die verletzte Verkehrssicherungspflicht muss gerade dem Schutz vor der eingetretenen Rechtsgutsverletzung dienen.
Beweiserleichterung zur Kausalität Liegt ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler vor und ist dieser generell geeignet, die eingetretene Rechtsgutsverletzung zu verursachen, wird die Pflichtwidrigkeit des Herstellers indiziert und die Kausalität vermutet. Der Hersteller muss beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich war.
4. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung) sind selten, aber denkbar.
5. Verschulden
Der Hersteller muss vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276 BGB) gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Problem
Nachweis des Verschuldens und Beweislastumkehr
Ansicht
herrschende Meinung (ständige Rspr.): Um die Beweisnot des Geschädigten zu überwinden, findet bei Fabrikations- und Konstruktionsfehlern eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens statt. Der Hersteller muss sich exkulpieren, d.h. er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (z.B. durch Nachweis einer lückenlosen Qualitätskontrolle oder dass der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unvermeidbar war). Bei Instruktions- und Produktbeobachtungsfehlern verbleibt die Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten, wobei hier oft schon die objektive Pflichtverletzung das Verschulden indiziert.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand (Schaden und Umfang)
1. Entstandener Schaden
Es muss ein ersatzfähiger Schaden vorliegen. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden ist erforderlich.
2. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB
Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Grundsatz ist die Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Personen- und Sachschäden wird meist Geldersatz (§ 249 Abs. 2, § 251 BGB) geschuldet. Auch Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist möglich.
Kein Ersatz von „Weiterfresserschäden“ Kein Ersatz des Schadens am fehlerhaften Produkt selbst (Äquivalenzinteresse), da dies dem Vertragsrecht vorbehalten ist.
Ausnahme: Der Mangel an einem abgrenzbaren Teil der Sache zerstört die restliche, ursprünglich mangelfreie Sache („Weiterfresserschaden“), wenn diese nicht stoffgleich ist.