Prüfungsschema
Haftungsbeschränkung; Mitverursachung und Mitverschulden
Haftungsbeschränkung; Mitverursachung und Mitverschulden § 242 BGB ·§ 254 BGB · §§ 827, 828 BGB · § 831 BGB · § 31 BGB · §§ 7, 18 StVG · § 9 StVG · § 17 StVG · § 426 I 1 BGB Dieses Schema behandelt die gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung sowie die Auswirkungen von Mitverursachung und Mitverschulden des Geschädigten auf den Schadensersatzanspruch, einschließlich spezieller Regelungen im Straßenverkehrsgesetz.
§§ 521, 599, 968, 300, 680 BGB ·§§ 12, 12a StVG · § 9 HaftPflG · § 10 ProdHaftG · § 278 S. 2 BGB · § 276 III BGB · § 309 Nr. 7b BGB ·
A. Gesetzliche Haftungsbeschränkung
1. Modifizierung des Verschuldensmaßstabs
Anwendungsbereich Bestimmte gesetzliche Vorschriften modifizieren den Verschuldensmaßstab und führen zu einer Haftungsbeschränkung.
Beispiele:
§§ 521 (Schenkung), 599 (Leihe), 968 (Fund), 300 (Annahmeverzug), 680 (Geschäftsführung ohne Auftrag) BGB.
2. Höchstsummen bei bestimmten Gefährdungshaftungen
Anwendungsbereich Bei bestimmten Gefährdungshaftungen ist die Haftung der Höhe nach auf gesetzlich festgelegte Höchstsummen begrenzt.
Beispiele:
§§ 12, 12a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 9 Haftpflichtgesetz (HaftPflG), § 10 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
B. Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkung
1. Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Vorsatz Ein Haftungsausschluss für Vorsatz ist grundsätzlich unzulässig (§ 276 III BGB).
Ausnahme:
Ein Haftungsausschluss für den Vorsatz eines Erfüllungsgehilfen ist möglich (§ 278 S. 2 i.V.m. § 276 III BGB).
Grobe Fahrlässigkeit Ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig (§ 309 Nr. 7b BGB).
2. Gefälligkeitsfahrten
Problem
Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsfahrten
Ansicht
Ein Haftungsausschluss kann ausnahmsweise angenommen werden.
Voraussetzungen:
Der Fahrer ist für die geltend gemachten Schäden nicht versichert UND es liegen besondere Umstände vor (z.B. Fahrt liegt im überwiegenden Interesse des Geschädigten).
Rechtsfolge: — Ausschluss der Haftung für Schäden bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Haftungsverzicht durch ergänzende Vertragsauslegung, § 242 BGB
Problem
Voraussetzungen für einen Haftungsverzicht
Ansicht
Die Rechtsprechung lässt eine solche Rechtskonstruktion nur unter engen Voraussetzungen zu.
Voraussetzungen (Rspr.):
Der Schädiger hätte bei vorheriger Kenntnis der Rechtslage einen Haftungsverzicht gefordert UND der Geschädigte hätte billigerweise diesen Haftungsverzicht nicht versagen dürfen.
Hinweis:
Die Voraussetzungen liegen grundsätzlich nicht vor, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist (Entlastung des Versicherers nicht im Sinne der Parteien).
C. Mitverschulden, § 254 BGB
1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Definition
Mitverschulden
Der Geschädigte hat die Entstehung des Schadens mitverursacht (Verschulden gegen sich selbst).
Zurechnungsfähigkeit Analog §§ 827, 828 BGB.
Sorgfaltspflicht Der Geschädigte muss diejenige Sorgfalt beachtet haben, die zur Vermeidung der Eigenschädigung angebracht wäre.
Rechtsfolge Kürzung des Ersatzanspruchs oder Ausschluss eines eigenen Schadensersatzanspruchs.
Problem
Mitverschulden bei Sorgfaltsverstoß ohne Verpflichtung (z.B. Fahrradfahrerin ohne Helm)
a.A.: — Mitverschulden (+), es bedarf keiner gesetzlichen Helmpflicht.
Rspr.:
Mitverschulden (-), das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Selbstverletzung vor; der Geschädigte muss sich nur „verkehrsrichtig“ verhalten haben; auf eine Pflicht kommt es nicht an.
2. § 254 II 1 BGB (Verschulden durch Unterlassen)
Anwendungsfälle Der Geschädigte hat es unterlassen, vor besonderen Schäden zu warnen.
den Schaden abzuwenden oder zu mindern (soweit zumutbar).
3. Bedeutung des § 254 II 2 BGB mit Verweisung auf § 278 BGB
Problem
§ 254 II 2 BGB als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Ansicht
Der Geschädigte muss sich das Verhalten eines Angestellten zurechnen lassen (Mitverschulden durch Angestellten).
Rspr. (Rechtsgrundverweisung):
Zwischen den Parteien muss eine vertragliche oder sonstige rechtliche Sonderbeziehung bestanden haben (Gleichbehandlungsargument).
Konsequenz (Rspr.):
Wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger keine Sonderbeziehung besteht, erfolgt keine Zurechnung des Verhaltens (Mitverschuldens) des Angestellten (Dritten) nach § 254 II 2 i.V.m. § 278 BGB. Ggf. aber Zurechnung des Mitverschuldens über § 254 II 2 i.V.m. § 831 BGB (oder § 31 BGB analog).
a.A. (Rechtsfolgenverweisung):
Dem Geschädigten wird das Verhalten (Mitverschulden) des Angestellten/Gehilfen unvermindert zugerechnet, unabhängig von einer Sonderverbindung.
D. Besondere Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
1. Sonderregel des § 9 StVG
Anwendungsbereich § 9 StVG enthält eine Verweisung auf § 254 BGB und ist nicht anwendbar in den Fällen des § 17 II 2 StVG.
Nur anwendbar, wenn der Anspruchsteller nicht Kraftfahrzeug-Halter oder -Fahrer ist (z.B. Radfahrer, Fußgänger, Beifahrer).
Regelung Ordnet ein mögliches Mitverschulden (§ 254 BGB) für die Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG an (analog §§ 827, 828 BGB; bei Kindern insbesondere analog § 828 II BGB).
2. § 17 StVG: Ausgleichspflicht mehrerer Haftpflichtiger
a) § 17 I StVG (Ausgleich bei Schäden Dritter)
Regelt den Innenausgleich mehrerer beteiligter Kraftfahrzeug-Halter (oder Fahrer, vgl. § 18 III StVG) bei einem Schaden eines Dritten.
Lex specialis: — Modifiziert § 426 I 1 BGB.
b) § 17 II StVG (Ausgleich für selbst erlittene Schäden)
Regelt den Ausgleich für Halter oder Fahrer für selbst erlittene Schäden.
Lex specialis: — Zu § 9 StVG und § 254 BGB. Die Vorschrift gilt abschließend für alle Anspruchsgrundlagen.
c) § 17 III StVG
Ausschluss des Ausgleichs bei einem Unfall durch ein unabwendbares Ereignis.