Prüfungsschema
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
§ 9 ProdHaftG · § 11 ProdHaftG · § 12 ProdHaftG · § 13 ProdHaftG Prüfungsschema zur verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Es besteht freie Anspruchskonkurrenz zu anderen Haftungsgrundlagen.
§ 1 ProdHaftG · § 2 ProdHaftG · § 3 ProdHaftG · § 4 ProdHaftG ·§ 5 ProdHaftG · § 6 ProdHaftG · § 7 ProdHaftG · § 8 ProdHaftG ·
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Rechtsgutsverletzung, § 1 Abs. 1 ProdHaftG
a) Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung
Jede Person, die durch das fehlerhafte Produkt unmittelbar geschädigt wird, ist anspruchsberechtigt.
b) Sachbeschädigung, § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG
Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts selbst.
Voraussetzungen Die beschädigte Sache muss ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sein.
Die Sache muss vom Geschädigten auch tatsächlich hauptsächlich privat genutzt worden sein.
Problem
Weiterfresserschaden
Ansicht
Ein fehlerhafter Teil des Produkts beschädigt die ansonsten mangelfreie Gesamtsache.
h.M.:
Keine Haftung des Endherstellers nach ProdHaftG. Das Interesse des Endverbrauchers ist auf das funktionale Ganze gerichtet (Stoffgleichheit). Das Produkt als Ganzes ist die 'fehlerhafte Sache', nicht eine 'andere Sache'.
a.A. (Teile der Literatur):
Haftung des Teileherstellers ist möglich, da das fehlerhafte zugelieferte Teil und die vom Endhersteller montierte Gesamtsache nicht 'stoffgleich' sind.
2. Produkt, § 2 ProdHaftG
Definition
Produkt
Jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache ist, sowie Elektrizität.
Problem
Software als Produkt
Ansicht
Ist Software eine 'Sache' i.S.d. § 2 ProdHaftG?
h.M.:
Ja, wenn sie auf einem körperlichen Datenträger verkörpert ist (z.B. CD-ROM, USB-Stick). Die Software teilt dann das Schicksal des Datenträgers.
a.A.:
Nein, wenn sie nur per Download oder aus einer Cloud bezogen wird, da es an der Körperlichkeit fehlt. Dann kein 'Produkt' i.S.d. § 2 ProdHaftG.
3. Fehler, § 3 ProdHaftG
Definition
Fehler
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann (objektiver Sicherheitsmaßstab).
Fehlerarten Konstruktionsfehler — Fehlerhafte Konzeption des Produkts, die alle Produkte einer Serie betrifft.
Fabrikationsfehler — Abweichung einzelner Stücke von der fehlerfreien Serie ('Ausreißer').
Instruktionsfehler — Ungenügende oder fehlerhafte Gebrauchsanweisung oder Warnhinweise.
Hinweis Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Inverkehrbringen. Eine spätere Produktbeobachtungspflicht ist nicht vom ProdHaftG erfasst, sondern deliktsrechtlich in § 823 BGB verortet.
4. Hersteller, § 4 ProdHaftG
a) Endprodukthersteller, § 4 Abs. 1 S. 1
Wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat.
b) Quasi-Hersteller, § 4 Abs. 1 S. 2
Wer sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
c) EWR-Importeur, § 4 Abs. 2
Wer ein Produkt zum Zweck des Vertriebs im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführt.
d) Lieferant (subsidiär), § 4 Abs. 3
Jeder Lieferant, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Er kann sich durch Benennung des Herstellers oder seines Vorlieferanten innerhalb eines Monats befreien.
5. Kausalzusammenhang
Grundsatz Der Produktfehler muss ursächlich (i.S.d. Äquivalenz- und Adäquanztheorie) für die Rechtsgutsverletzung sein.
6. Kein Haftungsausschluss, § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG
a) § 1 Abs. 2 Nr. 1
Der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht.
b) § 1 Abs. 2 Nr. 2
Der Fehler war bei Inverkehrbringen noch nicht vorhanden.
c) § 1 Abs. 2 Nr. 3
Herstellung erfolgte nicht für wirtschaftlichen Zweck oder im Rahmen beruflicher Tätigkeit.
d) § 1 Abs. 2 Nr. 4
Der Fehler beruht auf der Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften.
e) § 1 Abs. 2 Nr. 5 (Entwicklungsfehler)
Der Fehler war nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei Inverkehrbringen nicht erkennbar.
f) § 1 Abs. 3 (für Teilhersteller)
Der Fehler ist durch die Konstruktion des Endprodukts oder durch die Anweisungen des Endherstellers verursacht worden.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand (Rechtsfolge)
1. Art und Umfang des Schadensersatzes
a) Bei Tötung, §§ 7, 9 ProdHaftG
Ersatz der Heilungs- und Bestattungskosten sowie Ausgleich für entgangenen Unterhalt.
b) Bei Körper- und Gesundheitsverletzung, § 8 ProdHaftG
Ersatz der Heilungskosten, Ausgleich von Erwerbsminderung und Mehrbedarf.
c) Schmerzensgeld, § 8 S. 2 ProdHaftG
Angemessene Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden.
d) Bei Sachbeschädigung, § 11 ProdHaftG
Nur Schäden an privat genutzten Sachen mit einer Selbstbeteiligung von 500 €. Schäden unterhalb dieser Grenze werden nicht ersetzt.
2. Mitwirkendes Verschulden, § 6 ProdHaftG
Grundsatz Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, findet § 254 BGB entsprechende Anwendung, was zu einer Minderung oder zum Ausschluss des Anspruchs führen kann.
3. Haftung mehrerer, § 5 ProdHaftG
Grundsatz Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller ersatzpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.
III. Anspruch nicht erloschen
1. Verjährung und Erlöschen
a) Verjährung, § 12 ProdHaftG
Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis (oder Kennenmüssen) von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem.
b) Erlöschen (Ausschlussfrist), § 13 ProdHaftG
Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des schadensverursachenden Produkts durch den Hersteller.
IV. Beweislast, § 1 Abs. 4 ProdHaftG
1. Verteilung der Beweislast
a) Geschädigter
Beweist den Schaden, den Fehler des Produkts und den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden.
b) Hersteller
Beweist das Vorliegen von Haftungsausschlussgründen nach § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG.