Prüfungsschema

Haftung mehrerer Personen, § 830 BGB

Dieses Schema behandelt die Haftung mehrerer Personen für einen Schaden, entweder aufgrund gemeinschaftlicher Begehung einer unerlaubten Handlung (§ 830 I 1, II BGB) oder bei unklarer Verursachung durch mehrere Beteiligte (§ 830 I 2 BGB).

§ 830 BGB ·§ 840 BGB · § 254 BGB · § 421 BGB · §§ 25 II, 26, 27 StGB

A. Haftung nach § 830 I 1, II BGB (Mittäter, Anstifter, Gehilfen)

1. Haftungsbegründender Tatbestand

a) Tatbestand

Definition

Mitwirkung an der Tat

Als Mittäter (§ 830 I 1 BGB) oder als Anstifter/Gehilfe (§ 830 II BGB i.V.m. §§ 25 II, 26, 27 StGB).

Zurechnung der Handlung — Zurechnung der Handlung zur Gesamttat (keine Kausalität notwendig).

Wille zur Teilnahme — Ausreichend ist der Wille zur Teilnahme.

Exzess — Keine Zurechnung der übrigen Handlung bei Exzess.

b) Rechtswidrigkeit

Durch Mitwirkung an der unerlaubten Handlung indiziert.

c) Verschulden

Vorsatz bezüglich des eigenen Tatbeitrags reicht aus.

2. Haftungsausfüllender Tatbestand (Rechtsfolge)

a) Gesamtschuldnerschaft

§ 840 BGB. Von jedem kann Ersatz verlangt werden, aber nur einmal (§ 421 BGB).

b) Ausgleich im Innenverhältnis

Schädiger sind untereinander zum Ausgleich verpflichtet, nach § 254 BGB analog im Verhältnis zu ihrem Anteil.

c) Anwendbarkeit

§ 840 I BGB erfasst auch Fälle der Gefährdungshaftung außerhalb des BGB.

B. Haftung nach § 830 I 2 BGB (Unklarer Verursacher)

1. Abgrenzung zu § 830 I 1, II BGB

a) Kein Fall des § 830 I 1, II BGB

Beteiligte agieren nicht als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter (sonst Zurechnung über § 830 I 1, II BGB).

b) Selbstständiges Handeln

§ 830 I 2 BGB setzt mehrere Beteiligte voraus, die selbstständig gehandelt haben.

2. Vorliegen eines anspruchsbegründenden Verhaltens (ohne Kausalität)

a) Haftungsbegründende unerlaubte Handlung

Jeder einzelne muss eine haftungsbegründende unerlaubte Handlung vorgenommen haben (wenn man Kausalität unterstellt). Erfasst sind alle in §§ 823 ff. BGB erfassten Fälle.

b) Gefährdungshaftung

Bei Gefährdungshaftung ist 'Handlung' die Verantwortlichkeit für die Gefahrenquelle und der Nachweis der konkreten Gefährdung. § 830 I 2 BGB ist analog bei Gefährdungstatbeständen außerhalb des BGB anwendbar.

c) Rechtfertigungsgrund

Entfall der Haftung aller Beteiligten bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes.

d) Verschulden

Entfall der Haftung aller Beteiligten, wenn einer kein Verschulden hat (außer § 829 BGB ist anwendbar).

Problem

Einheitlicher Vorgang

h.M. Verlangt zusätzlich einen einheitlichen Vorgang (räumlich/zeitlich).

3. Rechtsgutsverletzung durch einen der Beteiligten

a) Verursachung durch Beteiligten

Rechtsgutsverletzung muss mit Sicherheit durch einen der Beteiligten verursacht worden sein.

b) Ausschluss Eigenverursachung

Schaden darf nicht durch den Geschädigten selbst verursacht worden sein (außer ein Dritter nimmt andere Schadensbedingung vor).

4. Verursacher nicht feststellbar

5. Rechtsfolge