Prüfungsschema
Haftung für KfZ–Unfall, §§ 7, 18 StVG
Prüfung der Gefährdungshaftung des Halters (§ 7 StVG) und der Haftung des Fahrers für vermutetes Verschulden (§ 18 StVG) bei Schäden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Anwendbarkeit und Verhältnis zu § 823 BGB Prüfungsreihenfolge Ansprüche aus dem StVG (§§ 7, 18) sind als speziellere Regelungen in der Klausur vor den allgemeinen deliktischen Ansprüchen (insb. § 823 I BGB) zu prüfen.
§ 7 StVG · § 18 StVG · § 1 StVG · § 8 StVG · § 8a StVG · § 10 ff. StVG· § 17 StVG · § 115 VVG · § 823 BGB
I. Anspruch aus § 7 I StVG (Haftung des Halters)
1. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Rechtsgutsverletzung
Verletzung eines der in § 7 I StVG genannten Rechtsgüter: Tötung eines Menschen, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder Beschädigung einer Sache.
b) Bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs
Die Rechtsgutsverletzung muss durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sein.
Definition
Kraftfahrzeug
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 II StVG). E- Bikes können unter den Voraussetzungen des § 1 III StVG ebenfalls erfasst sein.
Definition
Betrieb
Das Fahrzeug befindet sich im Verkehr und wird willentlich bewegt oder es ruht in verkehrsbeeinflussender Weise (verkehrstechnische Auffassung).
Kausalität und Zurechnung Der Betrieb muss für die Rechtsgutsverletzung kausal (Äquivalenztheorie) sein und es muss sich gerade die spezifische Betriebsgefahr des Kfz realisiert haben (Schutzzweck der Norm).
Problem
Schaden durch ein ordnungsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug
Ansicht
Fraglich, ob die Betriebsgefahr fortwirkt.
a.A. (enge Auslegung):
Keine Haftung. Das parkende Kfz ist für den Verkehr nicht gefährlicher als jedes andere Hindernis (z.B. ein Baum). Die Betriebsgefahr ist beendet.
h.M. (weite Auslegung):
Haftung (+), wenn sich die spezifische Gefahr der zur Fortbewegung dienenden Maschine ausgewirkt hat. Die Betriebsgefahr wirkt fort, solange das Kfz den öffentlichen Verkehrsraum beeinflusst.
c) Anspruchsgegner: Halter
Definition
Halter
Wer das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt besitzt. Auf das Eigentum kommt es nicht an.
Problem
Leasing
Haftung des Leasingnehmers (Halter) gegenüber dem Leasinggeber (Eigentümer) aus § 7 StVG.
h.M. Keine Haftung. Der Schutzzweck des § 7 StVG ist der Schutz Dritter vor den Gefahren des Kfz-Betriebs. Der Leasinggeber stellt die Gefahrenquelle selbst zur Verfügung und ist daher nicht als schutzwürdiger Dritter anzusehen.
a.A. Haftung (+). Der Wortlaut des § 7 StVG differenziert nicht. Die Haftung knüpft allein an die vom Kfz ausgehende Gefahr an.
Halterwechsel — Bei längerer Überlassung des Kfz an einen Dritten kann dieser zum Halter werden.
2. Kein Haftungsausschluss
a) Höhere Gewalt (§ 7 II StVG)
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das auf höherer Gewalt beruht.
Definition
Höhere Gewalt
Ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
b) Schwarzfahrt (§ 7 III StVG)
Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters (Schwarzfahrer), so haftet dieser anstelle des Halters (§ 7 III S. 1 StVG).
Ausnahme:
Hat der Halter die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht, haften Halter und Schwarzfahrer nebeneinander (§ 7 III S. 2 StVG).
c) Haftungsausschluss nach §§ 8, 8a StVG
Keine Haftung gegenüber bestimmten Personen, die selbst mit dem Betrieb des Kfz befasst sind, insbesondere Personen, die bei dem Betrieb des Kfz tätig waren (§ 8 Nr. 2 StVG), z.B. Fahrer, Einweiser, Fahrschüler.
3. Rechtsfolge
a) Schadensersatz
Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB.
b) Besondere Regelungen des StVG
Die §§ 10 ff. StVG enthalten wichtige Modifikationen und Haftungshöchstgrenzen.
c) Mitverschulden / Mitverursachung
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen (§ 9 StVG, § 254 BGB). Bei Unfällen zwischen Kfz wird auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten im Rahmen der Abwägung nach § 17 I, II StVG berücksichtigt.
d) Direktanspruch gegen die Versicherung
Gemäß § 115 I S. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte seinen Anspruch auch direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen.
II. Anspruch aus § 18 I StVG (Haftung des Fahrers)
1. Tatbestandsvoraussetzungen (objektiv)
a) Rechtsgutsverletzung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs
Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen entsprechen denen des § 7 I StVG (siehe oben).
b) Anspruchsgegner: Fahrer
Definition
Fahrer
Wer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt lenkt bzw. die tatsächliche Herrschaft über die Bedienungsvorrichtungen ausübt.
2. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
3. Verschulden (widerleglich vermutet)
a) Verschuldensvermutung
Das Verschulden des Fahrers wird gemäß § 18 I S. 1 StVG vermutet.
b) Exkulpationsmöglichkeit
Die Haftung entfällt, wenn der Fahrer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 18 I S. 2 StVG). Er muss beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) beachtet hat.
4. Kein Haftungsausschluss
Die Haftungsausschlüsse der §§ 8, 8a StVG gelten entsprechend (siehe oben).
5. Rechtsfolge
Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach §§ 249 ff. BGB i.V.m. den §§ 10 ff. StVG (siehe oben).