Prüfungsschema

Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

Dieses Schema prüft die Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsherrn für Schäden, die ein Verrichtungsgehilfe in Ausübung seiner Verrichtung verursacht hat, gemäß § 831 BGB.

§ 831 BGB

I. Tatbestand des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Geschäftsherr

Definition

Definition:

Derjenige, der einen Verrichtungsgehilfen einsetzt.

Problem

Mehrere Geschäftsherren

h.M. Maßgeblich ist, in wessen Weisungszuständigkeit das rechtswidrige Verhalten fällt. Bei mehreren Weisungszuständigkeiten ist das höherrangige Direktionsrecht entscheidend.

2. Verrichtungsgehilfe

Definition

Definition:

Eine Person, die mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn tätig wird und weisungsgebunden ist (keine wirtschaftliche Abhängigkeit erforderlich).

3. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen

Voraussetzung:

Der Verrichtungsgehilfe muss einen Tatbestand der §§ 823 ff. BGB oder anderer Gesetze erfüllt haben.

Rechtswidrigkeit:

Wird indiziert. Keine Rechtswidrigkeit bei verkehrsrichtigem Verhalten.

Der Verrichtungsgehilfe muss nicht schuldhaft gehandelt haben (§ 276 BGB).

Der Verrichtungsgehilfe muss nicht deliktsfähig sein (§§ 827 ff. BGB).

4. In Ausübung der Verrichtung

Definition

Definition:

Es muss ein äußerer und innerer Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit bestehen. Ein Handeln 'bei Gelegenheit' ist nicht ausreichend.

Beispiele:

Diebstahl eines Malers im Haus → Handeln bei Gelegenheit.

Diebstahl einer Perle von einer Kette in der Obhut des Verrichtungsgehilfen → Handeln in Ausübung der Tätigkeit.

II. Verschulden des Geschäftsherrn (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB)

1. Verschuldensvermutung

Auswahl und Überwachung (§ 831 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB):

Es wird vermutet, dass der Geschäftsherr den Gehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat.

Kausalität (§ 831 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB):

Es wird vermutet, dass die Pflichtverletzung des Geschäftsherrn zur Schädigung geführt hat.

2. Exkulpation (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB)

Voraussetzung:

Der Geschäftsherr kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er den Gehilfen gewissenhaft ausgewählt und überwacht hat ODER der Schaden auch bei gebotener Sorgfalt eingetreten wäre.

Problem

Organisationsverschulden

Ansicht

Der Geschäftsherr kann zusätzlich nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Betriebsorganisationspflichten haften.

Problem

Dezentralisierter Entlastungsbeweis (für Großunternehmen)

h.M. Großunternehmen können sich exkulpieren, indem sie nachweisen, dass sie die zwischengeschalteten Überwachungspersonen gewissenhaft ausgewählt und beaufsichtigt haben.

a.A. Verlangt zusätzlich den Nachweis, dass die Überwachungsperson ihrerseits den Gehilfen gewissenhaft ausgewählt und überwacht hat (erhöhte Anforderungen).

III. Rechtsfolge

1. Haftung

Der Geschäftsherr haftet für den entstandenen Schaden.

2. Verhältnis zum Verrichtungsgehilfen (§ 840 BGB)

Hat der Verrichtungsgehilfe selbst schuldhaft gehandelt (§ 823 Abs. 1 BGB), haftet er gemeinsam mit dem Geschäftsherrn als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

Im Innenverhältnis besteht eine Ausgleichspflicht nach § 840 Abs. 2 BGB.

IV. Abgrenzung und Verhältnis zu anderen Normen

1. Abgrenzung zu § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe)

§ 278 BGB:

Anwendbarkeit: Nur bei bestehendem Schuldverhältnis.

Abhängigkeit: Weisungsunabhängigkeit möglich.

Natur: Reine Zurechnungsnorm.

Haftung: Für fremdes Verschulden.

Exkulpation: Keine Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn.

§ 831 BGB:

Anwendbarkeit: Ohne Schuldverhältnis anwendbar.

Abhängigkeit: Weisungsabhängigkeit erforderlich.

Natur: Selbstständige Anspruchsgrundlage.

Haftung: Für eigenes Verschulden (Auswahl-/Überwachungsverschulden).

Exkulpation: Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn.

Beide Normen können nebeneinander anwendbar sein.

2. Verhältnis zu § 31 BGB (analog)

§ 31 BGB analog (Repräsentantenhaftung):

Haftung desjenigen, der eigenverantwortlich einen Aufgabenbereich für eine juristische Person übernimmt, der eigentlich einem Organ obliegt.

Organisationshaftung:

Haftung des Vorstands bei Unterlassen der Bestellung eines Organs (Organisationsmangel).