Prüfungsschema

§ 823 II BGB i. V. m. Schutzgesetz

§ 823 Abs. 2 BGB Dieses Schema prüft die Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB, die auch reine Vermögensschäden umfassen kann.

§ 823 II iVm. Schutzgesetz

I. Tatbestand

1. Verletzung eines Schutzgesetzes

a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB

Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die ein Verbot oder Gebot enthält und zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.

Definition

Schutzgesetz

Jede Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Satzung, Gewohnheitsrecht), die ein Verbot oder Gebot enthält und zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.

Anforderungen Muss ein Verbot oder Gebot enthalten.

Muss Individualschutz bezwecken (nicht nur Schutz der Allgemeinheit).

Muss keine eigene Ersatzpflicht vorsehen.

Schützt auch das Vermögen als solches (im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB).

Beispiele — § 231 StGB, § 323c StGB (herrschende Meinung), § 858 BGB, § 161 StGB.

b) Verletzung des Schutzgesetzes

Der objektive und subjektive Tatbestand der Bezugsnorm müssen erfüllt sein.

Bei Bezugsnormen aus dem StGB ist ggf. die Rechtswidrigkeit bereits unter diesem Punkt zu prüfen.

2. Schaden

a) Art des Schadens

Jeder kausal durch die Schutzgesetzverletzung entstandene Schaden (§§ 249 ff. BGB).

Auch reine Vermögensschäden sind ersatzfähig, sofern das Schutzgesetz deren Schutz bezweckt.

3. Kausalität

a) Haftungsbegründende Kausalität

Die Verletzung des Schutzgesetzes muss kausal für den eingetretenen Schaden sein (Äquivalenz- und Adäquanztheorie, Schutzzweckzusammenhang).

II. Rechtswidrigkeit

1. Indizwirkung

Die Verletzung eines Schutzgesetzes indiziert die Rechtswidrigkeit der Handlung.

2. Rechtfertigungsgründe

Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (z.B. Notwehr, Notstand, Einwilligung) schließt die Rechtswidrigkeit aus.

III. Verschulden

1. Verschuldensfähigkeit

Der Schädiger muss verschuldensfähig sein (§§ 827, 828 BGB).

2. Art des Verschuldens

a) Grundsatz

Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (§ 276 BGB).

Problem

Vorsatzerfordernis bei Strafnormen als Schutzgesetz

h.M.:

Ist die Bezugsnorm eine Strafnorm, die nur vorsätzliches Handeln unter Strafe stellt, ist auch für § 823 Abs. 2 BGB Vorsatz erforderlich.

a.A.:

Fahrlässigkeit genügt stets, da § 823 Abs. 2 BGB ein zivilrechtlicher Haftungstatbestand ist und § 276 BGB die zivilrechtlichen Verschuldensmaßstäbe festlegt.

Problem

Verbotsirrtum (§ 17 StGB) bei Strafnormen

Schuldtheorie:

Wird das Vorsatzerfordernis der Strafnorm übernommen, ist ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) nur dann beachtlich, wenn er unvermeidbar war und somit die Schuld entfallen lässt.

Bei anderen Schutzgesetzen (nicht Strafnormen) gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

IV. Rechtsfolge

1. Schadensersatz

Der Schädiger ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (§§ 249 ff. BGB).