Prüfungsschema
§ 823 II BGB i. V. m. Schutzgesetz
§ 823 Abs. 2 BGB Dieses Schema prüft die Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB, die auch reine Vermögensschäden umfassen kann.
§ 823 II iVm. Schutzgesetz
I. Tatbestand
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die ein Verbot oder Gebot enthält und zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.
Definition
Schutzgesetz
Jede Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Satzung, Gewohnheitsrecht), die ein Verbot oder Gebot enthält und zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.
Anforderungen Muss ein Verbot oder Gebot enthalten.
Muss Individualschutz bezwecken (nicht nur Schutz der Allgemeinheit).
Muss keine eigene Ersatzpflicht vorsehen.
Schützt auch das Vermögen als solches (im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB).
Beispiele — § 231 StGB, § 323c StGB (herrschende Meinung), § 858 BGB, § 161 StGB.
b) Verletzung des Schutzgesetzes
Der objektive und subjektive Tatbestand der Bezugsnorm müssen erfüllt sein.
Bei Bezugsnormen aus dem StGB ist ggf. die Rechtswidrigkeit bereits unter diesem Punkt zu prüfen.
2. Schaden
a) Art des Schadens
Jeder kausal durch die Schutzgesetzverletzung entstandene Schaden (§§ 249 ff. BGB).
Auch reine Vermögensschäden sind ersatzfähig, sofern das Schutzgesetz deren Schutz bezweckt.
3. Kausalität
a) Haftungsbegründende Kausalität
Die Verletzung des Schutzgesetzes muss kausal für den eingetretenen Schaden sein (Äquivalenz- und Adäquanztheorie, Schutzzweckzusammenhang).
II. Rechtswidrigkeit
1. Indizwirkung
Die Verletzung eines Schutzgesetzes indiziert die Rechtswidrigkeit der Handlung.
2. Rechtfertigungsgründe
Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (z.B. Notwehr, Notstand, Einwilligung) schließt die Rechtswidrigkeit aus.
III. Verschulden
1. Verschuldensfähigkeit
Der Schädiger muss verschuldensfähig sein (§§ 827, 828 BGB).
2. Art des Verschuldens
a) Grundsatz
Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (§ 276 BGB).
Problem
Vorsatzerfordernis bei Strafnormen als Schutzgesetz
h.M.:
Ist die Bezugsnorm eine Strafnorm, die nur vorsätzliches Handeln unter Strafe stellt, ist auch für § 823 Abs. 2 BGB Vorsatz erforderlich.
a.A.:
Fahrlässigkeit genügt stets, da § 823 Abs. 2 BGB ein zivilrechtlicher Haftungstatbestand ist und § 276 BGB die zivilrechtlichen Verschuldensmaßstäbe festlegt.
Problem
Verbotsirrtum (§ 17 StGB) bei Strafnormen
Schuldtheorie:
Wird das Vorsatzerfordernis der Strafnorm übernommen, ist ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) nur dann beachtlich, wenn er unvermeidbar war und somit die Schuld entfallen lässt.
Bei anderen Schutzgesetzen (nicht Strafnormen) gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
IV. Rechtsfolge
1. Schadensersatz
Der Schädiger ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (§§ 249 ff. BGB).