Prüfungsschema
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
Die Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB § 178 BGB · § 179 BGB · § 180 BGB · § 181 BGB Prüfung der Voraussetzungen und Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, der Folgen des Handelns ohne Vertretungsmacht sowie der Grenzen der Vertretungsmacht.
§ 164 BGB · § 165 BGB · § 166 BGB · § 167 BGB · § 168 BGB ·§ 170 BGB · § 171 BGB · § 172 BGB · § 173 BGB · § 174 BGB · § 177 BGB ·
I. Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB)
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
a) Grundsatz
Stellvertretung ist bei den meisten Rechtsgeschäften zulässig.
b) Ausnahme: Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
Bei Rechtsgeschäften, die nach ihrem Wesen nur von der Person selbst vorgenommen werden können, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.
Beispiele: — Eheschließung (§ 1311 S. 1 BGB), Testamentserrichtung (§ 2064 BGB).
c) Abgrenzung zu verwandten Instituten
Die Stellvertretung ist von anderen Formen des Handelns für einen anderen abzugrenzen.
Definition
Botenschaft
Der Bote überbringt lediglich eine fremde, bereits fertig formulierte Willenserklärung. Er gibt keine eigene Willenserklärung ab. Auch ein Geschäftsunfähiger kann Bote sein.
Definition
Mittelbare Stellvertretung
Der Handelnde tritt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf. Rechtsfolgen treffen zunächst den Handelnden selbst, der im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn (z.B. aus Auftrag, §§ 662, 670 BGB) verpflichtet ist.
Definition
Handeln unter fremdem Namen
Der Handelnde benutzt den Namen einer anderen Person als seinen eigenen. Die Zurechnung hängt davon ab, ob es dem Geschäftspartner auf die Identität des Handelnden ankommt (Identitätstäuschung) oder nur auf den Namen (Namenstäuschung).
Geschäftsähnliche Handlungen Auf geschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnung, Fristsetzung) sind die §§ 164 ff. BGB analog anwendbar.
Realakte Bei Realakten (z.B. Übergabe nach § 929 S. 1 BGB) ist eine Stellvertretung nicht möglich. Die Zurechnung erfolgt über Institute wie Besitzdiener (§ 855 BGB) oder Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB).
2. Eigene Willenserklärung des Vertreters
a) Abgrenzung zum Boten
Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, während der Bote nur eine fremde übermittelt. Die Abgrenzung erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB): Entscheidend ist, wie das Auftreten des Handelnden aus Sicht des Geschäftspartners zu verstehen war.
Indiz für Vertreter: — Eigener Entscheidungsspielraum.
Indiz für Bote: — Streng an eine Weisung gebunden, kein Spielraum.
b) Bedeutung der Abgrenzung
Geschäftsfähigkeit Der Vertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). Ein Bote kann auch geschäftsunfähig sein.
Willensmängel Bei der Stellvertretung kommt es auf die Person des Vertreters an (§ 166 Abs. 1 BGB). Ein Irrtum des Vertreters berechtigt den Vertretenen zur Anfechtung. Bei unbewusst falscher Übermittlung durch den Boten kann der Geschäftsherr nach § 120 BGB anfechten.
Formbedürftigkeit Bei der Stellvertretung muss die Erklärung des Vertreters der Form genügen. Bei der Botenschaft muss die (vom Boten nur übermittelte) Erklärung des Geschäftsherrn formgerecht sein.
Zugang Eine Erklärung gegenüber einem Empfangsvertreter geht dem Vertretenen sofort zu. Eine Erklärung gegenüber einem Empfangsboten geht erst zu, wenn mit der Weiterleitung an den Geschäftsherrn unter normalen Umständen zu rechnen ist.
3. Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)
a) Grundsatz
Der Vertreter muss seine Erklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies kann ausdrücklich oder konkludent aus den Umständen erfolgen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).
Folge bei fehlender Offenkundigkeit:
Der Vertreter schließt ein Eigengeschäft ab (§ 164 Abs. 2 BGB). Eine Anfechtung wegen Irrtums über die Person des Vertragspartners ist für den Vertreter ausgeschlossen.
b) Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht
Das Offenkundigkeitsprinzip wird bei Bargeschäften des täglichen Lebens durchbrochen, bei denen dem Dritten die Identität des Vertragspartners gleichgültig ist.
Voraussetzungen:
Bargeschäft des täglichen Lebens, Fremdgeschäftswille des Handelnden, Gleichgültigkeit des Dritten bezüglich der Person des Vertragspartners.
Problem
Dogmatische Begründung
h.M. Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip ist zulässig, da der Dritte nicht schutzwürdig ist. Sein Interesse an der sofortigen Erfüllung wird durch das Bargeschäft gewahrt.
a.A. Eine Durchbrechung ist unzulässig. Dem Dritten dürfe kein anderer Vertragspartner „untergeschoben“ werden. Die h.M. setzt sich aber aus Praktikabilitätsgründen durch.
c) Sonderfall: Handeln unter fremdem Namen
Hier tritt der Handelnde nicht für einen anderen auf, sondern gibt sich selbst als eine andere Person aus.
Identitätstäuschung Wenn es dem Dritten auf die Person des wahren Namensträgers ankommt, liegt ein Handeln für diesen vor. Die Wirkung hängt von einer (ggf. konkludenten) Vertretungsmacht oder Genehmigung ab (§ 177 BGB analog).
Namenstäuschung Wenn es dem Dritten gleichgültig ist, wer sein Vertragspartner ist, und er mit dem Handelnden kontrahieren will, kommt ein Eigengeschäft des Handelnden zustande.
4. Handeln mit Vertretungsmacht
a) Arten der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht kann sich ergeben aus:
Gesetz — z.B. Eltern für ihr Kind (§§ 1626, 1629 BGB), Vorstand für den Verein (§ 26 Abs. 2 BGB).
Rechtsgeschäft (Vollmacht) — Durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt (§ 167 BGB).
Rechtsschein — Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
b) Die rechtsgeschäftliche Vollmacht
Erteilung der Vollmacht, § 167 BGB Die Erteilung ist formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB) und kann als Innenvollmacht (ggü. dem Vertreter) oder Außenvollmacht (ggü.
dem Dritten) erfolgen.
Erlöschen der Vollmacht, § 168 BGB Die Vollmacht erlischt i.d.R. mit dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z.B. Auftrag), durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB), Befristung (§ 163 BGB) oder Zweckerreichung.
Rechtsschein einer fortbestehenden Vollmacht, §§ 170-173 BGB Trotz Erlöschens kann die Vollmacht zugunsten eines gutgläubigen Dritten als fortbestehend gelten, z.B. bei einer nicht widerrufenen Außenvollmacht (§ 170 BGB) oder bei Nichtrückgabe der Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB). Der Vertretene muss den gesetzten Rechtsschein beseitigen (z.B. durch Rückforderung der Urkunde, § 175 BGB).
c) Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins
Definition
Duldungsvollmacht
Der Vertretene weiß, dass jemand wiederholt als sein Vertreter auftritt, unternimmt aber nichts dagegen, sodass der Dritte nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer Vollmacht schließen darf.
Definition
Anscheinsvollmacht
Der Vertretene kennt das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht, hätte es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, und der Dritte durfte nach Treu und Glauben auf eine Bevollmächtigung schließen.
Problem
Rechtsnatur der Duldungs- und Anscheinsvollmacht
h.M. Es handelt sich um eine echte Vertretungsmacht, die dem Handelnden zugerechnet wird. Das Geschäft wirkt für und gegen den Vertretenen.
a.A. (Lit.) Es liegt keine Vertretungsmacht vor. Der Vertretene haftet dem Dritten nur aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) auf Ersatz des Vertrauensschadens.
Argument
Schutz des Rechtsverkehrs, Parallele zu §§ 170-173 BGB.
Argument
Eine Willenserklärung kann nicht durch bloßes Verschulden fingiert werden.
d) Willensmängel bei der Vollmachtserteilung
Problem
Anfechtung der Vollmacht nach deren Gebrauch
h.M. Die Anfechtung der (Innen-)Vollmacht ist auch nach Vornahme des Vertretergeschäfts möglich. Die Anfechtung wirkt ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB), sodass die Vertretungsmacht rückwirkend entfällt. Der Vertreter handelte somit als falsus procurator und haftet dem Dritten nach § 179 BGB. Seinen Schaden kann der Vertreter wiederum beim Vertretenen nach § 122 BGB liquidieren.
a.A. Eine Anfechtung nach Gebrauch ist ausgeschlossen. Der Dritte ist schutzwürdiger als der irrende Vertretene, der den Rechtsschein der Vollmacht gesetzt hat. Der Vertretene soll am Geschäft festgehalten werden (ähnlich Rechtsscheinsgrundsätzen).
II. Grenzen und Missbrauch der Vertretungsmacht
1. Missbrauch der Vertretungsmacht
a) Ausgangslage
Der Vertreter handelt im Außenverhältnis innerhalb seiner Vertretungsmacht, überschreitet aber bewusst die ihm im Innenverhältnis gesetzten Grenzen (sein „rechtliches Dürfen“). Grundsätzlich ist das Geschäft wirksam, da das Außenverhältnis maßgeblich ist.
b) Ausnahmen bei Bösgläubigkeit des Dritten
Definition
Kollusion
Vertreter und Dritter wirken bewusst zusammen, um den Vertretenen zu schädigen. Das Geschäft ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Definition
Evidenz
Der Missbrauch der Vertretungsmacht ist für den Dritten objektiv evident, d.h., er hat positive Kenntnis vom Missbrauch oder es drängt sich ihm geradezu auf, dass der Vertreter seine Befugnisse überschreitet.
Problem
Rechtsfolge bei Evidenz
h.M. Der Dritte ist nicht schutzwürdig. Die Grundsätze des Handelns ohne Vertretungsmacht finden analoge Anwendung (§§ 177 ff. BGB). Das Geschäft ist schwebend unwirksam und kann vom Vertretenen genehmigt werden.
a.A. Das Geschäft ist wirksam, dem Vertretenen steht aber eine Einrede aus § 242 BGB (dolo agit) zu.
2. Insichgeschäft, § 181 BGB
a) Tatbestand
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst im eigenen Namen (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter eines Dritten (Mehrfachvertretung) abschließt.
b) Rechtsfolge
Das Rechtsgeschäft ist grundsätzlich schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung des Vertretenen (§ 177 BGB analog), es sei denn, eine Ausnahme greift.
c) Ausnahmen von der Unwirksamkeit
Gestattung — Der Vertretene hat dem Vertreter das Insichgeschäft gestattet.
Erfüllung einer Verbindlichkeit — Das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Teleologische Reduktion Nach herrschende Meinung ist § 181 BGB unanwendbar, wenn eine Interessenkollision ausgeschlossen ist, insbesondere wenn das Geschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
III. Handeln ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
1. Verhältnis Vertretener ↔ Dritter
a) Bei Verträgen: Schwebende Unwirksamkeit, § 177 Abs. 1 BGB
Ein vom Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab.
Genehmigung:
Einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten (§ 182 Abs. 1 BGB). Wirkt ex tunc (§ 184 Abs. 1 BGB).
Verweigerung der Genehmigung: — Der Vertrag wird endgültig unwirksam.
b) Gestaltungsrechte des Dritten
Widerrufsrecht, § 178 BGB Der Dritte kann den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss.
Aufforderung zur Genehmigung, § 177 Abs. 2 BGB Der Dritte kann den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Die Genehmigung kann dann nur noch ihm gegenüber erklärt werden und muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen; andernfalls gilt sie als verweigert.
c) Bei einseitigen Rechtsgeschäften, § 180 BGB
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Vertreter ohne Vertretungsmacht vornimmt, ist grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam (§ 180 S. 1 BGB). Eine Genehmigung ist nicht möglich.
Ausnahmen:
Zulässigkeit, wenn der Dritte einverstanden war oder die Vertretungsmacht nicht beanstandet hat und der Vertreter eine Vollmachtsurkunde vorlegte (§ 180 S. 2 i.V.m. § 174 BGB).
2. Verhältnis Vertreter ↔ Dritter (Haftung nach § 179 BGB)
a) Voraussetzungen der Haftung
Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Abschluss eines genehmigungsfähigen Vertrags, Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen.
b) Umfang der Haftung
§ 179 Abs. 1 BGB: Haftung auf Erfüllung oder Schadensersatz Kannte der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht, haftet er nach Wahl des Dritten auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse). Dies ist eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung.
§ 179 Abs. 2 BGB: Haftung auf den Vertrauensschaden Kannte der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht, haftet er nur auf den Vertrauensschaden (negatives Interesse), begrenzt durch die Höhe des positiven Interesses.
c) Ausschluss der Haftung, § 179 Abs. 3 BGB
Kenntnis des Dritten Der Vertreter haftet nicht, wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB).
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters Der Vertreter haftet nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, er handelte mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 179 Abs. 3 S. 2 BGB).