Prüfungsschema

Stellvertretung

§ 172 BGB · § 173 BGB · § 177 BGB · § 179 BGB · § 181 BGB · § 1626 I 1 BGB · § 1629 BGB · § 78 I 1 AktG · § 35 I 1 GmbHG · § 48 HGB · § 49 HGB · § 133 BGB · § 157 BGB · § 138 I BGB · § 242 BGB Die Stellvertretung ermöglicht es einer Person (Vertreter), im Namen einer anderen Person (Vertretener) eine Willenserklärung abzugeben, deren Rechtswirkungen unmittelbar den Vertretenen treffen. Sie ist ein zentrales Institut der arbeitsteiligen Wirtschaft.

§ 1311 BGB · § 1600a I BGB · § 2064 BGB · § 2274 BGB · § 164 BGB · § 165 BGB · § 166 BGB · § 167 BGB · § 170 BGB · § 171 BGB ·

I. Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

a) Grundsatz

Die Stellvertretung ist grundsätzlich zulässig und Ausdruck der Privatautonomie in einer arbeitsteiligen Wirtschaft.

b) Ausnahmen

Die Stellvertretung ist unzulässig, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt.

aa) Vertraglicher Ausschluss — Parteien können die Stellvertretung vertraglich ausschließen (Privatautonomie).
bb) Gesetzlicher Ausschluss (höchstpersönliche Rechtsgeschäfte)

Bei Rechtsgeschäften, die eine persönliche Vornahme erfordern, ist die Stellvertretung ausgeschlossen.

Beispiele:

Eheschließung (§ 1311 BGB), Vaterschaftsanfechtung (§ 1600a I BGB), letztwillige Verfügungen (§§ 2064, 2274 BGB).

2. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters

Definition

Definition:

Der Stellvertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, d.h. er muss einen eigenen Willen bilden und einen Gestaltungsspielraum nutzen.

Problem

Abgrenzung zur Botenschaft

Ansicht

Der Bote übermittelt lediglich eine fremde Willenserklärung. Der Stellvertreter bildet einen eigenen Willen, indem er bei Abgabe seiner Erklärung von einem ihm überlassenen Gestaltungsspielraum Gebrauch macht. Die Abgrenzung ist relevant für den Zugangszeitpunkt und Irrtümer.

Wirksamkeit der Willenserklärung Die Wirksamkeit der vom Stellvertreter abgegebenen Willenserklärung beurteilt sich nach seiner Person, insb. § 165 BGB (beschränkte Geschäftsfähigkeit).

3. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

Definition

Definition:

Der Stellvertreter muss erkennbar im Namen des Vertretenen handeln.

a) Zweck

Schutz des Dritten, der wissen soll, mit wem er kontrahiert.

b) Erkennbarkeit

Die Willenserklärung des Vertreters muss wenigstens durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen sein, dass sie für einen anderen abgegeben wird. Dies kann sich auch aus den Umständen ergeben (§ 164 I 2 BGB), z.B. bei unternehmensbezogenen Geschäften.

c) Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht

Bei Bargeschäften des täglichen Lebens, bei denen es dem Dritten gleichgültig ist, mit wem er kontrahiert, kann das Offenkundigkeitsprinzip teleologisch reduziert werden.

d) Problem: Handeln unter fremdem Namen

Der Handelnde tritt unter dem Namen eines anderen auf.

Problem

aa) Identitätstäuschung

Ansicht

Wenn die Identität des Handelnden für den Geschäftspartner wesentlich ist, sind §§ 164 ff. BGB analog anwendbar.

Problem

bb) Bloße Namenstäuschung

Ansicht

Ist die Identität des Handelnden für den Geschäftspartner unerheblich, liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor; §§ 164 ff. BGB sind nicht analog anwendbar.

4. Mit Vertretungsmacht

Definition

Definition:

Der Stellvertreter muss zur Vertretung des Vertretenen befugt sein.

a) Zweck

Schutz des Vertretenen, der nicht ohne sein Wissen von einem anderen vertraglich gebunden werden soll.

b) Erteilung der Vertretungsmacht

aa) Durch Rechtsgeschäft (Vollmacht)

Die Vollmacht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt (§§ 166 II 1, 167 ff. BGB). Sie ist grundsätzlich formfrei.

bb) Durch Gesetz — Die Vertretungsmacht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Beispiele:

Eltern als gesetzliche Vertreter Minderjähriger (§§ 1626 I 1, 1629 BGB), organschaftliche Vertretungsmacht (z.B. Vorstand einer AG, § 78 I 1 AktG; Geschäftsführer einer GmbH, § 35 I 1 GmbHG).

cc) Durch Rechtsschein

Die Vertretungsmacht wird dem Dritten aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens des Vertretenen oder einer besonderen Sachlage vorgetäuscht.

Beispiele: — Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht, §§ 170 – 173 BGB.

c) Umfang der Vertretungsmacht

Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich nach Auslegung der Vollmachtserklärung (§§ 133, 157 BGB) oder nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 48 ff. HGB).

d) Schranken der Vertretungsmacht

Auch bei bestehender Vertretungsmacht kann diese in bestimmten Fällen beschränkt sein.

aa) Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB)

Der Vertreter darf nicht im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen. Eine Befreiung per Rechtsgeschäft ist möglich. Eine teleologische Reduktion erfolgt bei „rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäften“ mangels drohender Interessenkonflikte.

bb) Kollusives Zusammenwirken

Wenn Vertreter und Dritter bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken, ist das Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 I BGB).

cc) Evidenz (Wahlrecht des Vertretenen, § 242 BGB)

Überschreitet der Vertreter seine interne Befugnis und ist dies für den Dritten evident, kann dem Vertretenen ein Wahlrecht zustehen, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen (Missbrauch der Vertretungsmacht).

II. Rechtsfolgen

1. Wirksame Stellvertretung

a) Unmittelbare Wirkung

Die Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 I 1 BGB).

b) Zurechnung von Willensmängeln und Kenntnissen

Auf die Person des Vertreters ist abzustellen, soweit die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts an Willensmängel oder Kenntnis von Umständen anknüpfen (§ 166 BGB).

2. Unwirksame Stellvertretung

a) Mangelnde Offenkundigkeit

Handelt der Vertreter nicht in fremdem Namen, liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor. Ein irrtümliches Handeln im eigenen Namen ist unbeachtlich (§ 164 II BGB).

b) Vertretung ohne Vertretungsmacht (Falsus Procurator)

Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam.

aa) Schwebende Unwirksamkeit des Vertrages (§ 177 BGB)

Der Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam. Verweigert der Vertretene die Genehmigung, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

bb) Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem Dritten gegenüber auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert.