Prüfungsschema

Rechtsgeschäfte

§ 346 HGB Prüfungsschema zum Zustandekommen von Rechtsgeschäften, insbesondere Verträgen, durch Willenserklärungen. Behandelt werden der Tatbestand und das Wirksamwerden der Willenserklärung, Angebot und Annahme sowie Sonderprobleme wie Dissens, Schweigen und Bedingung.

§§ 104 ff. BGB · §§ 116 ff. BGB · §§ 130 ff. BGB · §§ 133, 157 BGB · §§ 145 ff. BGB · §§ 158 ff. BGB ·§§ 164 ff. BGB · § 241a BGB · § 242 BGB ·

A. Das Rechtsgeschäft

1. Grundlagen und Arten

Definition

Rechtsgeschäft

Eine oder mehrere Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind und diese Rechtsfolge kraft der Rechtsordnung eintreten lassen.

Arten von Rechtsgeschäften

a) Einseitige Rechtsgeschäfte

Bestehen aus einer einzigen Willenserklärung (z.B. Kündigung, Anfechtung, Testament).

b) Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge)

Bestehen aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden (§§ 145 ff. BGB).

c) Gesamtakte

Mehrere gleichgerichtete, aber nicht wechselbezügliche Willenserklärungen (z.B. gemeinschaftliche Kündigung durch mehrere Mieter).

d) Beschlüsse

Willensbildung innerhalb eines Personenverbands (z.B. Vereins- oder Gesellschafterbeschluss).

2. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Grundsatz Strenge rechtliche Trennung zwischen dem kausalen Verpflichtungsgeschäft und dem abstrakten Verfügungsgeschäft. Beide sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig zu prüfen.

Definition

Verpflichtungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Es schafft einen Anspruch (z.B.

Kaufvertrag, § 433 BGB), bewirkt aber noch keine Rechtsänderung an einem Gegenstand.

Definition

Verfügungsgeschäft

Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, indem es dieses überträgt, belastet, inhaltlich ändert oder aufhebt (z.B. Übereignung, § 929 S. 1 BGB).

Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip Fälle, in denen die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ausnahmsweise auf das Verfügungsgeschäft durchschlägt.

a) Fehleridentität

Derselbe Wirksamkeitsmangel erfasst sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Bsp.:

Geschäftsunfähigkeit (§ 105), Sittenwidrigkeit (§ 138), arglistige Täuschung/Drohung (§ 123).

b) Bedingungszusammenhang (§ 158 BGB)

Die Parteien machen die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ausdrücklich oder konkludent vom Bestand des Verpflichtungsgeschäfts abhängig.

c) Einheitliches Rechtsgeschäft (§ 139 BGB)

h.M.: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 bilden, wenn sie nach dem Parteiwillen miteinander 'stehen und fallen' sollen. Dies wird aber nur sehr selten angenommen.

B. Die Willenserklärung

1. Tatbestand der Willenserklärung

Definition

Willenserklärung

Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

a) Objektiver (äußerer) Tatbestand

Das von außen erkennbare Erklärungsverhalten, das aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.

aa) Äußerer Handlungswille — Das Verhalten muss als willensgesteuert erscheinen (nicht bei Reflexen, vis absoluta).
bb) Äußerer Rechtsbindungswille

Das Verhalten muss aus objektiver Sicht auf den Willen schließen lassen, sich rechtlich binden zu wollen.

Abgrenzung bei fehlendem Rechtsbindungswillen Invitatio ad offerendum Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Erklärende will sich noch nicht binden. Bsp.: Schaufensterauslagen, Inserate, Waren im Onlineshop.

Gefälligkeiten Handeln im außerrechtlichen, gesellschaftlichen Bereich. Abgrenzung zum Gefälligkeitsvertrag (mit RBW) nach Art, Grund, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit sowie der Interessenlage der Parteien. Alltägliche Gefälligkeiten begründen i.d.R. keinen RBW.

Auskunft, Rat, Empfehlung I.d.R. ohne RBW, es sei denn, es liegt ein erkennbar bindender Auskunfts- oder Beratungsvertrag vor (z.B. bei besonderer Sachkunde und wirtschaftlichem Interesse des Auskunftgebers).

cc) Äußerer Geschäftswille

Das Verhalten muss auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein. Die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii: Parteien, Vertragsgegenstand, Gegenleistung) müssen erkennbar sein.

b) Subjektiver (innerer) Tatbestand

Die inneren Willenselemente des Erklärenden.

aa) Handlungswille (konstitutiv)

Der Wille, überhaupt bewusst zu handeln. Fehlt bei vis absoluta (willensbrechende Gewalt), Reflexen, im Schlaf. Fehlt der Handlungswille, liegt keine WE vor.

bb) Erklärungsbewusstsein (strittig) — Das Bewusstsein, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.

Problem

Fehlendes Erklärungsbewusstsein (potenzielles Erklärungsbewusstsein)

Ansicht

Der Erklärende handelt, ohne zu wissen, dass sein Verhalten als WE aufgefasst wird, hätte dies aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können (Bsp.: Trierer Weinversteigerung).

Willenstheorie (a.A.) Keine WE, da das Erklärungsbewusstsein konstitutiv ist. Schutz der Privatautonomie. Der Empfänger ist über § 122 BGB analog oder c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) zu schützen.

Erklärungstheorie (h.M.) Eine WE liegt vor, ist aber analog § 119 I Var. 2 BGB anfechtbar. Argument: Verkehrsschutz. Der Erklärende hat den Rechtsschein zurechenbar gesetzt und kann sich durch Anfechtung lösen, muss dann aber den Vertrauensschaden nach § 122 BGB ersetzen.

cc) Geschäftswille (nicht konstitutiv)

Der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Fehlt der Geschäftswille (Irrtum), liegt trotzdem eine WE vor, diese ist aber ggf. nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.

c) Sonderfälle der Willensmängel

Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB) — Die WE ist wirksam, es sei denn, der Empfänger kennt den Vorbehalt.

Scheingeschäft (§ 117 BGB) Die zum Schein abgegebene WE ist nichtig. Gilt ein anderes, verdecktes Geschäft, so ist dieses wirksam, wenn dessen Voraussetzungen (z.B. Form) erfüllt sind.

Scherzerklärung (§ 118 BGB) Eine nicht ernstlich gemeinte WE, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt, ist nichtig. Ggf. Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.

2. Wirksamwerden der Willenserklärung

a) Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Wird mit der Abgabe wirksam (z.B. Testament, § 2247 BGB).

b) Empfangsbedürftige Willenserklärung

Wird mit Abgabe und Zugang beim Empfänger wirksam (§ 130 I 1 BGB).

aa) Abgabe

Die willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr, sodass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann.

Unter Anwesenden Mündlich: Wenn sie so geäußert wird, dass der Empfänger sie akustisch verstehen kann (abgeschwächte Vernehmungstheorie). Schriftlich: Mit Übergabe.

Unter Abwesenden Wenn der Erklärende die Erklärung auf den Weg zum Empfänger bringt (z.B. Brief in den Postkasten wirft, E-Mail absendet).

Problem

Abhandengekommene Willenserklärung

Ansicht

Eine fertiggestellte, aber vom Erklärenden nicht willentlich in den Verkehr gebrachte WE gelangt zum Empfänger.

h.M. (BGH) Keine Abgabe, da der Abgabewille fehlt. Somit keine WE. Der Empfänger wird über c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) geschützt, wenn der 'Erklärende' das In-Verkehr-Geraten zu vertreten hat.

a.A. (Teile der Lit.) Zurechenbare Veranlassung genügt. Eine WE liegt vor, ist aber analog § 119 I BGB anfechtbar. Argument: Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein; Schutz des Erklärenden durch Anfechtungsrecht, Schutz des Empfängers durch § 122 BGB analog.

bb) Zugang (§ 130 I 1 BGB)

Definition

Zugang

Eine WE ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Machtbereich — Räumlicher Herrschaftsbereich des Empfängers (z.B. Briefkasten, E-Mail-Postfach).

Möglichkeit der Kenntnisnahme Nach den Gepflogenheiten des Verkehrs (z.B. bei Posteinwurf während der üblichen Postzustellzeiten, bei E-Mails im Geschäftsverkehr während der Geschäftszeiten).

Zugang bei Empfangsboten und Empfangsvertretern Empfangsbote: Person, die zur Entgegennahme von Erklärungen als geeignet und ermächtigt gilt (z.B. Ehegatte, Büroangestellte). Zugang erfolgt, wenn mit der Weiterleitung an den Empfänger nach regelmäßigen Umständen zu rechnen ist. Das Risiko der Verzögerung/Nichtübermittlung trägt der Empfänger. Empfangsvertreter (§ 164 III BGB): Hat eigene Empfangszuständigkeit. Zugang erfolgt sofort mit Eingang beim Vertreter.

Zugang bei Minderjährigen Nach § 131 BGB erfolgt der Zugang erst mit Eingang beim gesetzlichen Vertreter. Ausnahme: Die Erklärung ist lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 131 II 2 Var. 1) oder der Vertreter hat eingewilligt (§ 131 II 2 Var. 2).

Problem

Zugangsvereitelung

Ansicht

Der Empfänger verhindert den Zugang der WE.

Arglistige/Vorsätzliche Vereitelung Der Empfänger muss sich nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei die Erklärung rechtzeitig zugegangen (Zugangsfiktion).

Fahrlässige Vereitelung (z.B. kein Namensschild am Briefkasten) Keine Zugangsfiktion. Der Erklärende muss einen erneuten Zustellversuch unternehmen. Gelingt dieser, wirkt der Zugang auf den Zeitpunkt des ersten Versuchs zurück (Rechtzeitigkeitsfiktion).

cc) Widerruf (§ 130 I 2 BGB)

Die WE wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Erklärung ein Widerruf zugeht. Für den Zugang des Widerrufs gelten dieselben Regeln wie für die WE selbst.

C. Der Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB)

1. Das Angebot (Antrag, § 145 BGB)

Definition

Angebot

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Es muss die essentialia negotii enthalten und mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden.

Wirkung Bindung des Antragenden an sein Angebot (§ 145 BGB), es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen (z.B. 'freibleibend', 'unverbindlich').

Erlöschen des Angebots (§ 146 BGB) Das Angebot erlischt bei Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme.

Sonderfall: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden (§ 153 BGB) Nach Abgabe des Angebots eingetretener Tod oder Geschäftsunfähigkeit hindert das Wirksamwerden des Angebots und den Vertragsschluss grundsätzlich nicht, es sei denn, ein anderer Wille des Antragenden ist anzunehmen (Auslegung!).

2. Die Annahme

Definition

Annahme

Eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Angebot vorbehaltlos zustimmt.

Annahmefrist (§§ 147-149 BGB) Unter Anwesenden (§ 147 I BGB) — Annahme nur sofort möglich.

Unter Abwesenden (§ 147 II BGB) Annahme nur innerhalb der Frist, in der der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf (Transportzeit + Bearbeitungszeit + Rücktransportzeit).

Bestimmte Frist (§ 148 BGB) — Hat der Antragende eine Frist gesetzt, ist die Annahme nur innerhalb dieser Frist möglich.

Verspätete oder modifizierte Annahme (§ 150 BGB) Eine verspätete Annahme (§ 150 I) oder eine Annahme unter Änderungen (§ 150 II) gilt als Ablehnung des ursprünglichen Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot.

Ausnahme § 149 BGB War die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet, ist aber verspätet zugegangen, und musste der Antragende dies erkennen, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Antragende die Verspätung nicht unverzüglich anzeigt.

Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (§ 151 BGB) Der Vertrag kommt durch die Annahme zustande, ohne dass die Annahmeerklärung dem Antragenden zugehen muss, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat. Ein nach außen tretender Annahmewille (z.B. Versenden der Ware) genügt.

3. Konsens und Dissens

Konsens Die Willenserklärungen von Angebot und Annahme stimmen inhaltlich überein. Der Vertrag kommt zustande.

Dissens Die Willenserklärungen stimmen nicht überein. Zunächst ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob ein übereinstimmender Wille (falsa demonstratio non nocet) oder ein normativer Konsens vorliegt. Nur wenn dies scheitert, liegt ein Dissens vor.

a) Offener Dissens (§ 154 BGB)

Die Parteien wissen, dass sie sich über einen bestimmten Punkt (auch einen Nebenpunkt) noch nicht geeinigt haben. Im Zweifel ist der Vertrag nicht geschlossen, es sei denn, die Parteien wollten sich erkennbar trotz der Lücke binden.

b) Versteckter Dissens (§ 155 BGB)

Die Parteien glauben, sich über alle Punkte geeinigt zu haben, obwohl ihre Erklärungen objektiv voneinander abweichen (Scheinkonsens) oder sie einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben. Rechtsfolge: Der Vertrag ist nur wirksam, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne die Einigung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Die Lücke ist dann durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

D. Sonderfälle des Vertragsschlusses

1. Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten

Lehre vom faktischen Vertrag / sozialtypischen Verhalten Früher vertretene Lehre, wonach bei Massenleistungen des täglichen Lebens (z.B. Nutzung von Parkplätzen, öffentlichen Verkehrsmitteln) ein Vertrag schon durch die bloße Inanspruchnahme der Leistung zustande kommt, unabhängig vom Willen des Handelnden.

h.M.

Die Lehre wird heute abgelehnt. Die Fälle werden über die allgemeinen Regeln der Willenserklärung gelöst. Die Inanspruchnahme der Leistung wird als konkludente Annahmeerklärung (§ 151 BGB) auf ein an die Allgemeinheit gerichtetes Angebot (Realofferte) gewertet. Ein entgegenstehender Protest ('protestatio facto contraria') ist unbeachtlich.

2. Vertragsschluss durch Schweigen

Grundsatz Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung ('qui tacet non consentire videtur' - wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen).

Ausnahmen (Schweigen als Willenserklärung)

a) Beredetes Schweigen

Die Parteien haben zuvor vereinbart, dass Schweigen eine bestimmte Bedeutung (z.B. Annahme) haben soll.

b) Normiertes Schweigen

Das Gesetz ordnet dem Schweigen einen Erklärungswert zu. Bsp.: § 108 II 2 BGB (Schweigen des Vertreters als Ablehnung), § 455 S. 2 BGB, § 516 II 2 BGB (Schweigen als Annahme einer Schenkung), § 362 HGB (Schweigen eines Kaufmanns auf Anträge).

c) Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)

Gewohnheitsrechtlich anerkannter Grundsatz (§ 346 HGB analog). Schweigt ein Kaufmann auf ein Bestätigungsschreiben, das unmittelbar nach Vertragsverhandlungen den vermeintlichen Inhalt wiedergibt, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens als geschlossen, auch wenn es vom Vereinbarten abweicht (sofern der Absender mit der Zustimmung rechnen durfte und der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht).

d) Schweigen ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)

In seltenen Fällen kann eine Pflicht zur Ablehnung bestehen, sodass Schweigen als Zustimmung gewertet wird (z.B. bei langjährigen Geschäftsbeziehungen).

Keine Ausnahme: Unbestellte Leistungen (§ 241a BGB) Die Lieferung unbestellter Sachen oder die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher begründet keinen Anspruch. Eine Annahme durch Schweigen oder Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.

E. Bedingung und Befristung (§§ 158 ff. BGB)

1. Die Bedingung (§ 158 BGB)

Definition

Bedingung

Die von den Parteien in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig macht.

Arten Aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) Die Rechtswirkung tritt erst mit Eintritt der Bedingung ein. Bis dahin ist das Geschäft 'schwebend unwirksam'.

Auflösende Bedingung (§ 158 II BGB) — Das Rechtsgeschäft ist sofort wirksam, die Wirkung endet aber mit Eintritt der Bedingung.

Bedingungsfeindlichkeit Manche Rechtsgeschäfte dulden keine Unsicherheit und können daher nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Bsp.:

Eheschließung (§ 1311 S. 2), Auflassung (§ 925 II). Einseitige Gestaltungsrechte (Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) sind i.d.R.

bedingungsfeindlich, es sei denn, der Bedingungseintritt hängt allein vom Willen des Erklärungsempfängers ab (Potestativbedingung).

Abgrenzung zur Rechtsbedingung Keine Bedingung i.S.d. § 158 BGB, wenn die Wirksamkeit von einer gesetzlichen Voraussetzung abhängt (z.B. behördliche Genehmigung). Hier gelten die §§ 158 ff. nicht.

2. Schutz während der Schwebezeit

Schutz vor Zwischenverfügungen (§ 161 BGB) Verfügungen, die während der Schwebezeit getroffen werden und den Eintritt der bedingten Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind mit Bedingungseintritt relativ unwirksam. Der Gutglaubensschutz nach § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff., 892 BGB ist zu beachten.

Schutz vor treuwidriger Beeinflussung (§ 162 BGB) Vereitelung des Bedingungseintritts (§ 162 I BGB) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, für die er nachteilig ist, treuwidrig verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten (Eintrittsfiktion).

Herbeiführung des Bedingungseintritts (§ 162 II BGB) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, für die er vorteilhaft ist, treuwidrig herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt (Nichteintrittsfiktion).

3. Die Befristung (§ 163 BGB)

Definition

Befristung

Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird von einem zukünftigen, gewissen Ereignis abhängig gemacht (Anfangs- oder Endtermin). Auf die Befristung finden die Vorschriften über die Bedingung entsprechende Anwendung.