Prüfungsschema

Prüfungsreihenfolge

BGB AT ·Schuldrecht · Sachenrecht Dieses Schema strukturiert die klausurtypische Reihenfolge der Prüfung von zivilrechtlichen Ansprüchen und den grundlegenden Aufbau innerhalb jeder einzelnen Anspruchsgrundlage.

A. Grundsätzlicher Anspruchsaufbau

Die Drei-Stufen-Prüfung (innerhalb jeder Anspruchsgrundlage) Allgemeines Jeder einzelne Anspruch, unabhängig von seiner dogmatischen Herkunft, wird nach einem einheitlichen dreistufigen Schema geprüft. Die nachfolgende Reihenfolge der Anspruchsgruppen (Teil B) wird also auf der ersten Stufe (Anspruch entstanden?) relevant.

Definition

Anspruch

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).

I. Anspruch entstanden?

Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Hier findet die eigentliche Subsumtion unter die verschiedenen Anspruchstypen (vertraglich, dinglich etc.) statt.

II. Anspruch nicht untergegangen?

Prüfung rechtsvernichtender Einwendungen. Diese wirken von Amts wegen und lassen den Anspruch endgültig erlöschen.

Beispiele für rechtsvernichtende Einwendungen:

Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB), Rücktritt (§ 346 BGB), Unmöglichkeit (§ 275 BGB), Erlass (§ 397 BGB).

III. Anspruch durchsetzbar?

Prüfung von rechtshemmenden Einreden (Leistungsverweigerungsrechten). Diese müssen vom Schuldner geltend gemacht werden (Einrederecht) und hemmen die Durchsetzbarkeit nur, solange sie bestehen.

Beispiele für rechtshemmende Einreden:

Verjährung (§ 214 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB).

B. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgruppen

Grundsatz: Speziell vor Allgemein, Vertrag vor Gesetz Allgemeines Die folgende Reihenfolge hat sich in der Fallbearbeitung etabliert, da sie von speziellen, oft vorrangigen Regelungen zu den allgemeineren, subsidiären Ansprüchen führt. Dies vermeidet unnötige Prüfungen und beachtet gesetzliche Sperrwirkungen (z.B. des EBV).

I. Vertragliche Ansprüche

Ansprüche aus Rechtsgeschäft Diese Ansprüche haben Vorrang, da sie auf dem Willen der Parteien beruhen (Privatautonomie).

Definition

Vertraglicher Anspruch

Anspruch, der sich aus einem wirksam geschlossenen Schuldverhältnis kraft Rechtsgeschäfts (insb. Vertrag) ergibt.

Prüfungspunkte:

Primärleistungsansprüche (z.B. auf Erfüllung, Nacherfüllung), Sekundärleistungsansprüche (z.B. Schadensersatz statt/neben der Leistung gem. §§ 280 ff. BGB), Ansprüche aus Gestaltungsrechten (z.B. Rückgewähr nach Rücktritt, Minderung).

II. Quasi-vertragliche Ansprüche

Ansprüche aus rechtsgeschäftsähnlichen Verhältnissen Diese Gruppe umfasst gesetzliche Schuldverhältnisse, die einem Vertrag nahekommen, weil sie oft auf einem (vermuteten) Willen oder einem besonderen Vertrauenstatbestand basieren.

1. Culpa in contrahendo (c.i.c.), §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB — Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung.

2. Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsführung ohne Auftrag), §§ 677 ff. BGB

Definition

Geschäftsführung ohne Auftrag

Die Besorgung eines Geschäfts für einen anderen (Fremdgeschäftsführungswille), ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.

Ansprüche:

Aufwendungsersatz (§ 683 S. 1, § 670 BGB) bei berechtigter GoA; Schadensersatz (§ 678 BGB) bei unberechtigter GoA; Herausgabe des Erlangten (§ 681 S. 2, § 667 BGB).

III. Dingliche Ansprüche (insb. aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis)

Ansprüche aus dem Sachenrecht Diese Ansprüche folgen aus der Zuweisung von Gütern (Eigentum, Besitz). Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) ist dabei besonders klausurrelevant und entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber dem Bereicherungs- und Deliktsrecht.

1. Herausgabeansprüche — Vorrangig ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu prüfen.

2. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis), §§ 987 ff. BGB

Definition

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einer Sache zum Zeitpunkt der relevanten Handlung (z.B. Nutzungsziehung, schädigendes Ereignis).

Ansprüche:

Nutzungsherausgabe (§§ 987, 990 BGB), Schadensersatz (§§ 989, 990 BGB), Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB).

Wichtiger Hinweis zur Sperrwirkung:

Liegt eine Vindikationslage (§ 985, § 986) vor, sind die §§ 987 ff. BGB für Nutzungs- und Schadensersatz grundsätzlich abschließend ('Sperrwirkung des EBV'). §§ 812 ff. und §§ 823 ff. sind dann nur unter den Voraussetzungen des § 993 Abs. 1 a.E. (Fremdbesitzerexzess) oder § 992 BGB (deliktischer Besitzer) anwendbar.

IV. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB Diese dienen dem Ausgleich von Vermögensverschiebungen, die ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Sie sind subsidiär gegenüber Leistungsansprüchen und den Sonderregelungen des EBV.

Definition

Ungerechtfertigte Bereicherung

Die Erlangung eines Vermögensvorteils durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund.

Grundtypen:

Leistungskondiktionen (z.B. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) haben Vorrang vor Nichtleistungskondiktionen (z.B. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, Eingriffskondiktion).

V. Deliktische Ansprüche

Ansprüche aus unerlaubter Handlung, §§ 823 ff. BGB Diese gewähren Schadensersatz bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung von Rechtsgütern oder Schutzgesetzen. Sie werden typischerweise zuletzt geprüft, auch wegen der Sperrwirkung des EBV.

Definition

Deliktischer Schadensersatzanspruch

Anspruch auf Ausgleich eines Schadens, der aus einer unerlaubten Handlung (Verletzung eines absoluten Rechts, eines Schutzgesetzes oder sittenwidrige Schädigung) resultiert.

Wichtigste Anspruchsgrundlagen:

§ 823 Abs. 1 BGB (Rechtsgutsverletzung), § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung), § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Gefährdungshaftung:

Ansprüche aus Gefährdungshaftung (z.B. aus StVG, ProdHaftG) werden ebenfalls in diesem Bereich geprüft.