Prüfungsschema
Minderjährigkeit
Schema Minderjährigkeit Prüfung der Wirksamkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften Minderjähriger sowie des Zugangs von Willenserklärungen an Minderjährige.
§§ 104 ff. BGB · § 131 BGB · §§ 1626, 1629 BGB
I. Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen
1. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen
a) Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)
Wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet.
b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)
Wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB)
Definition
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Das Rechtsgeschäft bringt dem Minderjährigen ausschließlich rechtliche Vorteile, d.h. es begründet keine Pflichten und nimmt keine Rechte weg. Wirtschaftliche Vorteile sind irrelevant.
Problem
Neutrale Geschäfte
Ansicht
Geschäfte, die den Minderjährigen weder rechtlich vorteilhaft noch nachteilig betreffen (z.B. Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit).
h.M.:
Neutrale Geschäfte sind wie lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte zu behandeln, da sie den Minderjährigen nicht belasten.
a.A.:
Neutrale Geschäfte sind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da sie keine Vorteile bringen und somit der Einwilligung bedürfen.
Folge Ist das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
3. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107, § 183 BGB)
Definition
Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB)
Vorherige Zustimmung.
Gesetzlicher Vertreter Bei Eltern: §§ 1626, 1629 BGB.
Ausnahmen von der Einwilligungspflicht § 110 BGB (Taschengeldparagraph):
Vertrag wird mit Mitteln erfüllt, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.
§ 112 BGB (Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts): — Mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und Genehmigung des Familiengerichts.
§ 113 BGB (Dienst- oder Arbeitsverhältnis): — Mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters.
4. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 I, § 184 BGB)
Definition
Genehmigung (§ 184 I BGB)
Nachträgliche Zustimmung.
Wirkung Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.
Besonderheiten (§ 108 II BGB) Aufforderung zur Genehmigung:
Die andere Vertragspartei kann den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern.
Frist:
Die Erklärung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, sonst gilt die Genehmigung als verweigert.
Widerrufsrecht der anderen Partei:
Bis zur Genehmigung kann die andere Partei widerrufen, es sei denn, sie kannte die Minderjährigkeit.
Selbstgenehmigung durch den Minderjährigen (§ 108 III BGB) Wenn der Minderjährige nach Abgabe der Willenserklärung volljährig wird, kann er selbst genehmigen.
II. Zugang von Willenserklärungen an Minderjährige (§ 131 BGB)
1. An Geschäftsunfähige (§ 131 I BGB)
Regel Eine Willenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
2. An beschränkt Geschäftsfähige (§ 131 II BGB)
a) Lediglich rechtlich vorteilhaft / Neutral
Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen selbst genügt (§ 131 II S. 2 BGB).
b) Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich (§ 131 II S. 1 BGB).
III. Integration in ein Vertragsschema (Beispiel: Kaufvertrag)
1. Grundsatz
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.
2. Prüfung der Willenserklärungen
a) Angebot
aa) Vorliegen einer Willenserklärung — Objektiver und subjektiver Tatbestand.
bb) Wirksamkeit der Willenserklärung (insb. bei Minderjährigen)
(1) Geschäftsfähigkeit des Erklärenden — Prüfung nach I.1.
(2) Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft — Prüfung nach I.2.
(3) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters — Prüfung nach I.3.
cc) Abgabe und Zugang
Problem
Zugang an Minderjährigen (§ 131 BGB)
Ansicht
Ist der Minderjährige der Empfänger der Willenserklärung, ist § 131 BGB zu prüfen (s.o. II.).
b) Annahme
Analog zu Angebot prüfen.
3. Genehmigung des Rechtsgeschäfts (§ 108 BGB)
Problem
Prüfungsreihenfolge
Ansicht
Es ist ratsam, die Genehmigung erst nach der Prüfung von Angebot und Annahme als eigenständigen Punkt zu prüfen, um die Struktur klar zu halten und nicht die Wirksamkeit der einzelnen Willenserklärungen mit der Wirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zu vermischen.
Prüfungspunkte Siehe I.4.