Prüfungsschema

Fristen, Termine, Verjährung, Verwirkung

Dieses Schema behandelt die Berechnung von Fristen und Terminen nach §§ 186 ff. BGB, die Rechtsfolgen, Berechnung und Hemmung/Neubeginn der Verjährung nach §§ 194 ff. BGB sowie die Verwirkung nach § 242 BGB.

§§ 186 ff. BGB · §§ 194 ff. BGB · § 242 BGB

A. Termine und Fristen, §§ 186 ff. BGB

I. Fristberechnung

1. Beginn der Frist

§ 187 BGB

Definition

Ereignis oder Zeitpunkt

Ist für den Beginn einer Frist der Eintritt eines Ereignisses oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

2. Ende der Frist

§ 188 BGB

a) Tagesfristen

§ 188 Abs. 1 BGB: Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

b) Wochen-, Monats- und Jahresfristen

§ 188 Abs. 2 BGB: Eine Frist, die nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (z.B. Jahr) bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den der Beginn der Frist fällt.

3. Fristende an Sonn- oder Feiertag

§ 193 BGB: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endigt die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags.

II. Sonderfälle der Fristberechnung

1. Kündigungsfrist des Kündigenden

Keine Frist im Sinne der §§ 187 ff. BGB, da kein Anfangszeitpunkt.

Charakter — Sog. Rückwärtsfrist: Es wird vom Endtermin zurückgerechnet.

Anwendbarkeit — § 187 BGB ist analog anwendbar, § 193 BGB ist nicht (auch nicht analog) anwendbar.

2. Verlängerungsklausel

Regelung in einem befristeten Vertrag (§§ 158 Abs. 2, 163 BGB), dass sich der Vertrag mit Ablauf des Monats um einen Monat verlängert.

Folge — Keine Kündigung, sondern Ablehnung des neuen Angebots.

Anwendbarkeit — § 193 BGB ist analog anwendbar.

3. Samstag als Werktag

Grundsätzlich ist der Samstag ein Werktag.

Problem

Samstag als Werktag bei Banküberweisungen

h.M. Samstag ist bei Banküberweisungen kein Werktag, um den Schutz des Kündigungsempfängers nach z.B. § 573c Abs. 1 S. 1 BGB zu gewährleisten.

B. Verjährung, §§ 194 ff. BGB

I. Rechtsfolgen, §§ 214 ff. BGB

1. Dauerhafte Einrede

§ 214 Abs. 1 BGB: Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch erlischt nicht, sondern wird zu einer Naturalobligation.

2. Mittelbarer Nutzen für Gläubiger

Trotz Verjährung bestehen bestimmte Rechte des Gläubigers fort oder können geltend gemacht werden.

a) Leistung trotz Verjährung

Leistet der Schuldner trotz Verjährung, besteht ein Rechtsgrund für die Leistung. Der Schuldner kann die Leistung nicht kondizieren (§ 214 Abs. 2 BGB).

b) Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht

Der Gläubiger kann auch nach der Verjährung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, sofern die Aufrechnungslage oder das Zurückbehaltungsrecht noch vor der Verjährung entstanden ist (§§ 215, 387, 273, 320, 1000 BGB).

c) Verwertungsrecht — Ein Verwertungsrecht nach § 216 BGB bleibt auch nach Eintritt der Verjährung bestehen.
d) Verjährung von Nebenleistungspflichten

§ 217 BGB: Die Verjährung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Nebenleistungspflichten.

e) Minderung und Rücktritt

Grundsätzlich verjähren Gestaltungsrechte nicht. Rücktritt und Minderung verjähren jedoch mit der Verjährung des zugrundeliegenden Anspruches (§ 218 BGB).

f) Leistung trotz Verjährung des Rücktritts

Leistet der Schuldner trotz Verjährung des Rücktritts, darf der Gläubiger die Leistung behalten (§ 218 Abs. 2 i.V.m. § 214 Abs.

2 BGB).

II. Berechnung der Regelverjährung, §§ 195, 199 BGB

1. Beginn und Dauer der Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

a) Beginn

Mit Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Anspruch muss fällig sein (§ 271 Abs. 1 BGB).

b) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis

Die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Definition

Kenntnis

Wenn es naheliegt, dass sich der Schädiger schuldhaft fehlerhaft verhalten hat (Wertung eines rechtlichen Laien).

Zurechnung — Kenntnis Dritter kann durch § 166 BGB zugerechnet werden.

c) Unterlassungsansprüche

Bei Unterlassungsansprüchen beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung (§ 199 Abs. 5 BGB).

2. Höchstfristen, § 199 Abs. 2-4 BGB

Verjährung tritt unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers nach bestimmten Höchstfristen ein (z.B. 10 oder 30 Jahre).

III. Gewillkürte Verjährungserleichterung oder -erschwerung, § 202 BGB

1. Vereinbarung

Die Verjährung kann formfrei geregelt werden (auch bei § 311b BGB).

2. Grenzen

Eine Verjährungsverlängerung darf nicht über 30 Jahre hinausgehen.

IV. Verzögerung des Verjährungseintritts kraft Gesetzes, §§ 203-213 BGB

1. Hemmung, §§ 203-209 BGB

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

a) Verhandlung, § 203 S. 1 BGB

Jede Verhandlung über einen benannten Anspruch hemmt die Verjährung.

Ende der Hemmung Die Verweigerung der Verhandlung setzt die Hemmung (wieder) aus. Bei Einschlafen der Verhandlung entfällt die Hemmung nach § 242 BGB. Eine Wiederaufnahme der Verhandlung führt nicht zu einer rückwirkend eintretenden Hemmung.

b) Rechtsverfolgung, § 204 BGB

Der Gläubiger gibt zu erkennen, auf die Erfüllung zu bestehen.

Beispiele Hemmung durch Klageerhebung, Erhebung der Musterfeststellungsklage, Anmeldung zum Musterverfahren, Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1-14 BGB).

c) Vertragliches Leistungsverweigerungsrecht, § 205 BGB

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund eines vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Abgrenzung Gilt nur für vertragliche Leistungsverweigerungsrechte. Eine Stundung fällt grundsätzlich nicht darunter.

2. Ablaufhemmung, §§ 203 S. 2, 210, 211 BGB

Anordnung einer Mindestzeit, die nach Ende der Hemmung noch zur Verfügung stehen muss.

Beispiele § 210 BGB (nicht voll Geschäftsfähige ohne gesetzlichen Vertreter), § 211 BGB (Ansprüche aus Nachlässen).

3. Neubeginn, § 212 BGB

Die Verjährungsfrist beginnt von neuem.

a) Anerkenntnis des Schuldners

Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

b) Umstrittene Fälle

Problem

Aufrechnung

h.M. Anerkenntnis, wenn der Schuldner die Gegenforderung nicht bestreitet.

Problem

Nachlieferung

Ansicht

Anerkenntnis, wenn der Schuldner die Verpflichtung aus z.B. § 439 oder § 635 BGB anerkennt. Keine Anerkenntnis, wenn die Nachlieferung aus Kulanzgründen erfolgt.

C. Verwirkung, § 242 BGB

I. Voraussetzungen

1. Zeitmoment

Der Berechtigte hat sein Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht.

2. Umstandsmoment

Der Verpflichtete durfte sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf einstellen und vertrauen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde.

a) Widersprüchliches Verhalten

Das Verhalten des Berechtigten muss widersprüchlich sein oder eine willkürlich späte Geltendmachung darstellen.

b) Vertrauen des Schuldners

Der Schuldner muss auf das Ausbleiben der Geltendmachung vertraut haben und tatsächlich ein solches Vertrauen gebildet haben.

II. Bewertung

1. Strenge Anforderungen

Die Verwirkung wird streng bewertet, da sie bereits vor der Verjährung zur Unmöglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs führen kann.

2. Beispiel

Bei § 985 BGB als Ausfluss von Art. 14 Abs. 1 GG sind die Anforderungen an die Verwirkung besonders hoch.