Prüfungsschema

Formerfordernisse und Formnichtigkeit

§ 463 BGB ·§ 464 BGB ·§ 662 BGB ·§ 667 BGB · § 766 BGB · § 518 BGB · § 494 BGB · § 158 BGB · § 164 BGB · § 280 BGB · § 311 BGB · § 251 BGB · § 254 BGB · § 133 BGB · § 157 BGB · BeurkG Dieses Schema behandelt die gesetzlichen und gewillkürten Formerfordernisse von Rechtsgeschäften, deren Wahrung sowie die Rechtsfolgen bei Formverstößen, einschließlich Heilung und der Unzulässigkeit der Berufung auf Formmängel.

§ 125 BGB · § 126 BGB · § 126a BGB ·§ 126b BGB ·§ 127 BGB · § 128 BGB ·§ 129 BGB · § 139 BGB · § 242 BGB ·§ 311b BGB ·

I. Formerfordernisse allgemein

1. Gesetzliche Formerfordernisse

a) Grundsatz

Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorschrift führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 125 S. 1 BGB.

b) Formzwecke

Warnfunktion (Übereilungsschutz) — Schutz der Parteien vor unüberlegten Entscheidungen.

Beweisfunktion — Sicherung der Beweisbarkeit des Rechtsgeschäfts.

Belehrung und Beratung — Gewährleistung einer umfassenden Aufklärung, insbesondere durch Notare.

Publizität — Schaffung von Rechtssicherheit und Transparenz für Dritte.

2. Vertraglich vereinbarte (gewillkürte) Form

a) Grundsatz

Parteien können strengere Formerfordernisse vereinbaren, § 127 BGB.

b) Aufhebung und Änderung von Formvereinbarungen

Einfache Formklausel — Formlos möglich, sofern kein anderer Wille anzunehmen ist.

Doppelte (qualifizierte) Formklausel — Änderung und Aufhebung nur in der vereinbarten Form möglich.

Individualvertrag — Bindend.

AGB — Grundsätzlich unwirksam nach § 307 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 BGB.

II. Spezifische Formerfordernisse und deren Umfang

1. Grundstücksgeschäfte, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB

a) Anwendungsbereich

Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück.

b) Beispiele für Formbedürftigkeit

Vorkaufsrecht Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts (§§ 463 ff. BGB) ist zu beurkunden. Die Ausübung ist formlos möglich (§ 464 BGB).

Eine Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts ist formbedürftig, die verfügende Bestellung selbst ist formfrei.

Auftrag zum Eigentumserwerb (§ 662 BGB) — Wenn ein Dritter als Strohmann ein Grundstück für den Auftraggeber erwerben soll.

Problem

Formbedürftigkeit der Übereignungspflicht

Ansicht

Die Vereinbarung einer Übereignungspflicht ist grundsätzlich nach § 311b BGB formbedürftig. Da § 667 BGB die Übereignungspflicht bereits von Gesetzes wegen vorsieht, besteht insoweit kein Formerfordernis. Die Erwerbspflicht des Auftraggebers (Übernahme von Lasten und Steuern) ist jedoch formbedürftig nach § 311b Abs.

1 S. 1 BGB.

Heilung Eine Formverletzung des mündlich vereinbarten Auftrags kann durch die Eintragung des Beauftragten im Grundbuch nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt werden, sofern der Auftraggeber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Mittelbare Übertragungs- und Erwerbsverpflichtungen — Grundsätzlich formbedürftig nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB.

Vorverträge Verpflichtung, später einen Hauptvertrag über ein Grundstück zu schließen. Heilung des Vorvertrags erfolgt bereits mit Abschluss des Hauptvertrags, § 311b Abs. 1 S. 2 BGB.

Vereinbarung über Auseinandersetzung von Gesellschaften mit Grundeigentum — Formbedürftig.

Verträge mit Sanktionen für Scheitern eines Grundstücksvertrags — § 311b Abs. 1 S. 1 BGB analog anwendbar.

Anwartschaftsrecht am Eigentum an einem Grundstück — § 311b BGB analog bei Verpflichtungen zur Übertragung oder zum Erwerb.

c) Umfang des Formerfordernisses und § 139 BGB

Nebenabreden Das Formerfordernis erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenabreden (z.B. Beschaffenheitsvereinbarungen). Fehlt die Form für eine Abrede, ist grundsätzlich der gesamte Vertrag nichtig, § 139 BGB.

Zusammengesetzte Verträge Wenn die Wirksamkeit eines Grundstücksgeschäfts von der Wirksamkeit eines anderen Rechtsgeschäfts abhängen soll (Stehen und Fallen).

Problem

Formbedürftigkeit des abhängigen Rechtsgeschäfts

Ansicht

Eine bloße Bedingung i.S.v. § 158 BGB genügt nicht für das Formerfordernis des abhängigen Rechtsgeschäfts. Ist das abhängige Rechtsgeschäft formnichtig, ist grundsätzlich der gesamte Vertrag nichtig (§ 139 BGB). Der umgekehrte Fall, dass das abhängige Rechtsgeschäft von der Wirksamkeit des Grundstücksgeschäfts abhängt, ist unerheblich für die Formbedürftigkeit des abhängigen Rechtsgeschäfts.

d) Abänderung, Ergänzung und Aufhebung

Grundsatz — § 311b BGB gilt auch für spätere Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen.

Abänderung Formlos möglich, wenn die Beurkundungspflichten nicht einmal mittelbar verschärft oder erweitert werden (z.B. Verlängerung einer Rücktrittsfrist).

h.M. — Abänderung ist formlos möglich, wenn die Auflassungserklärung nicht mehr widerruflich ist.

Aufhebung eines Grundstücksvertrags Bis zur Auflassung — Formlos möglich.

Nach Auflassung, aber vor Eintragung — Formbedürftig, wenn eine Auflassungsvormerkung besteht.

Nach Auflassung und Eintragung — Formbedürftig.

III. Wahrung des Formerfordernisses

1. Schriftform, § 126 BGB

a) Inhalt und Unterschrift

Inhalt — Darf maschinenschriftlich sein.

Aussteller Kann auch ein Erklärungsvertreter sein (§ 164 BGB). Unterschreibt dieser, muss die Vertretung erkennbar sein (Offenkundigkeitsprinzip). Der Vertreter kann auch mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben.

Unterschrift — Muss nicht lesbar, aber individuell sein. Bloße Abkürzungen sind keine Namensunterschrift.

b) Mehrere Blätter

Die Einheit der Urkunde muss erkennbar sein.

c) Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Das Original muss zugehen.

d) Verträge

Grundsatz — Grundsätzlich von beiden Parteien zu unterschreiben, § 126 Abs. 2 S. 1 BGB.

Gleichlautende Urkunden — Nach § 126 Abs. 2 S. 2 BGB sind diese jeweils im Original auszutauschen.

e) Ersatz der Schriftform

Durch die elektronische Form (§ 126 Abs. 3 BGB) oder notarielle Beurkundung (§ 126 Abs. 4 BGB).

2. Elektronische Form, § 126a BGB

Definition

Elektronische Form

Ersetzt die Schriftform, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht und das elektronische Dokument übermittelt wird.

3. Textform, § 126b BGB

Definition

Textform

Eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.

Ohne Unterschrift.

Anforderungen Jedes Medium nach § 126b S. 2 BGB ist zulässig. Das Medium muss vom Empfänger beherrscht werden.

4. Vertragliche Schriftform, § 127 BGB

a) Abschwächung

Die vertragliche Schriftform bedeutet im Zweifel Textform nach § 126b BGB, es sei denn, ein anderer Wille ist anzunehmen (Formzweck).

b) Verträge

Ausreichend ist der Briefwechsel; Erklärungen müssen nicht identisch sein (anders als § 126 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch telekommunikativ möglich (nicht telefonisch).

5. Notarielle Beurkundung, § 128 BGB

Anforderungen Erfordert die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien vor dem Notar (BeurkG und § 127a BGB).

6. Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB

Anforderungen Muss beglaubigt werden (§ 129 i.V.m. §§ 39 ff. BeurkG). Die Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift des Unterzeichners.

IV. Rechtsfolgen bei Verstoß

1. Nichtigkeit, § 125 BGB

a) Grundsatz

Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorschrift führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 125 S. 1 BGB.

b) Ausnahmen

Abweichende Rechtsfolgen können als lex specialis gelten. Nach § 125 S. 2 BGB führt ein Formverstoß nur im Zweifel zur Nichtigkeit.

2. Heilung des Formmangels

a) Durch Vollzug des Verpflichtungsvertrags

Beispiele Durch Erfüllung (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB; § 766 BGB; § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG), Bewirken (§ 518 Abs. 2 BGB), oder bei Verbrauchern (§ 494 Abs. 2 S. 1 BGB).

Wirkung — Ex nunc (ab dem Zeitpunkt der Heilung).

Analoge Anwendung Bei analoger Anwendung einer Formvorschrift ist auch die Heilungsvorschrift analog anzuwenden.

b) Schriftformheilungsklauseln

Gesetzliche Formvorschriften sind grundsätzlich nicht disponibel. Eine Verschärfung ist jedoch zulässig.

3. Unzulässiges Berufen auf den Formmangel, § 242 BGB

a) Grundsatz

Ein Berufen auf die Formnichtigkeit ist unzulässig, wenn die Nichtigkeit nach § 125 BGB zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde.

b) Fallgruppen

Existenzgefährdung — Wenn die Nichtigkeit eine wirtschaftliche Existenzgefährdung zur Folge hätte.

Schwerer Treueverstoß — Wenn ein schwerer Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt.

Verhinderung des formgerechten Vertragsschlusses Wenn eine Partei arglistig die Einhaltung der Form verhindert und den Eindruck der Wirksamkeit erweckt, obwohl sie das Formerfordernis kennt.

Treuwidriges Verhalten bei Durchführung des Vertrags — Kann zur Unbeachtlichkeit des Formmangels führen.

c) Kenntnis des Formerfordernisses

Beide Parteien kennen das Formerfordernis — Beide können sich grundsätzlich darauf berufen.

Nur eine Partei kennt das Formerfordernis Treuwidrig, wenn diese Partei arglistig die Einhaltung verhindert und den Eindruck der Wirksamkeit erweckt.

4. Haftung

Problem

Anspruchsgrundlage bei Formnichtigkeit

a.A. — Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo).

a.A. — Entschädigung in Geld nach § 251 Abs. 1 BGB.

Mitverschulden Ein Mitverschulden nach § 254 BGB ist zu berücksichtigen.

V. Auslegung formbedürftiger Erklärungen

1. Andeutungstheorie (h.M.)

a) Grundsatz

Der wirkliche Wille des Erklärenden (§ 133 BGB) muss bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen (§ 157 BGB) formgerecht zum Ausdruck gekommen sein. Auch ein außerhalb der Urkunde angedeuteter Wille muss in der Urkunde einen Ausdruck gefunden haben.

2. Übereinstimmende Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet)

a) Grundsatz

Der übereinstimmende Wille der Parteien gilt, auch wenn er keine Andeutung in der Urkunde gefunden hat. Bei formfreien Erklärungen ist eine Falschbezeichnung unschädlich.

b) Bei formbedürftigen Erklärungen (§ 311b BGB)

Problem

Anwendbarkeit der falsa demonstratio

Ansicht

Grundsätzlich ist nur der Wille maßgeblich, der eine Andeutung in der Urkunde erfahren hat (Andeutungstheorie).

Ausnahme Die falsa demonstratio ist unschädlich, wenn der Formzweck nicht gefährdet ist. Bei § 311b BGB ist der Übereilungsschutz gewahrt, wenn eine notarielle Beratung stattgefunden hat. Die beweisrechtliche Bedeutung der Beurkundung tritt dann hinter der Beratungsfunktion zurück. In diesem Fall ist die Nichtandeutung unschädlich und es liegt keine Formnichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB vor.

3. Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit

Grundsatz Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass eine Urkunde vollständig ist und ihren Inhalt richtig wiedergibt.