Prüfungsschema
Fehlende Geschäftsfähigkeit
Dieses Prüfungsschema behandelt die zivilrechtlichen Folgen fehlender Geschäftsfähigkeit, insbesondere die Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB) und die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB), sowie die Rolle gesetzlicher Vertreter.
§§ 104-113 BGB · § 131 BGB · §§ 1626, 1629 BGB · §§ 1643, 1644 BGB · §§ 1789, 1809, 1814 BGB · §§ 1824, 1850-1858 BGB · §§ 827, 828 BGB
I. Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 BGB
1. Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB
Definition
Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer krankhaften Störung zu bilden und nach der gewonnenen Einsicht zu handeln.
a) Gesetzliche Fälle
Kinder unter sieben Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB).
Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern dieser Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB).
b) Sonderformen (dogmatisch, nicht gesetzlich)
Partielle Geschäftsunfähigkeit — Fehlendes Urteilsvermögen nur für bestimmte, abgrenzbare Arten von Geschäften.
Relative Geschäftsunfähigkeit — Unfähigkeit nur für besonders schwierige oder folgenreiche Geschäfte.
2. Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit
a) Nichtigkeit der Willenserklärung, § 105 I BGB
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
b) Zugang von Willenserklärungen, § 131 I BGB
Eine Willenserklärung, die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abzugeben ist, wird erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam.
Ein zufälliges Gelangen in den Machtbereich des Geschäftsunfähigen genügt nicht.
c) Sonderfall: Geschäfte des täglichen Lebens, § 105a BGB
Ein von einem volljährigen Geschäftsunfähigen getätigtes Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, gilt als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.
Problem
Rechtsfolge des § 105a BGB
Ansicht
Nach dem Wortlaut ("gilt als wirksam") werden sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft mit vollständiger Leistungsbewirkung ex nunc wirksam.
3. Nichtigkeit bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit, § 105 II BGB
a) Voraussetzungen
Abgabe einer Willenserklärung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit.
b) Rechtsfolge
Die Willenserklärung ist nichtig.
c) Zugang beim Empfänger im Zustand des § 105 II BGB
Unter Anwesenden Die WE wird nicht wirksam, wenn der Empfänger sie nicht verstehen kann und der Erklärende dies erkennt oder erkennen muss.
Unter Abwesenden Die WE wird mit Zugang im Machtbereich wirksam, da der Erklärende nicht mit einem Zustand nach § 105 II BGB rechnen muss.
II. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
1. Anwendungsbereich
Definition
Beschränkt Geschäftsfähige
Minderjährige, die das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§§ 2, 106 BGB).
2. Wirksame Rechtsgeschäfte des Minderjährigen
a) Lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte, § 107 BGB
Ein Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige dadurch seine Rechtsposition verbessert, ohne persönlich verpflichtet oder in seinen Rechten beschränkt zu werden. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung ist unbeachtlich.
Verpflichtungsgeschäfte Vorteilhaft: Annahme einer Schenkung (§ 516 BGB). Nachteilig: Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB), da eine neue Verpflichtung begründet wird.
Verfügungsgeschäfte Vorteilhaft: Erwerb eines unbelasteten Rechts. Nachteilig: Verfügung über ein Recht des Minderjährigen.
Problem
Erwerb eines Grundstücks
Ansicht
Vorteilhaft: Erwerb eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks (nur dingliche Haftung, § 1147 BGB).
Nachteilig: Erwerb eines vermieteten Grundstücks (Eintritt in Vermieterpflichten, § 566 BGB) oder eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks (persönliche Leistungspflicht, § 1108 BGB).
Problem
Erwerb einer Eigentumswohnung
Ansicht
Nachteilig, da der Minderjährige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird und damit persönliche Verpflichtungen (z.B. aus §§ 16 II, 14 WEG) eingeht.
Problem
Gesamtbetrachtung bei Insichgeschäften (§ 181 BGB)
Fall: Eltern schenken ihrem Kind ein vermietetes Grundstück. Das Verpflichtungsgeschäft (Schenkung) ist vorteilhaft, das Verfügungsgeschäft (Übereignung) wegen § 566 BGB nachteilig.
h.M. Teleologische Reduktion des § 181 BGB. Das Geschäft ist wegen des rechtlichen Nachteils nicht lediglich vorteilhaft. Die Vertretungsmacht der Eltern ist ausgeschlossen, es bedarf eines Ergänzungspflegers (§ 1809 BGB).
a.A. (Gesamtbetrachtungslehre) Der Nachteil des Verfügungsgeschäfts schlägt auf das Verpflichtungsgeschäft durch.
Ergebnis ist dasselbe.
b) Neutrale Geschäfte
Geschäfte, die die Rechtsstellung des Minderjährigen weder verbessern noch verschlechtern. Sie sind nach dem Telos des § 107 BGB ebenfalls ohne Einwilligung wirksam.
Beispiele Abgabe einer WE als Vertreter (§ 165 BGB), Verfügung über eine fremde Sache als Berechtigter (§ 185 I BGB).
Problem
Verfügung eines Minderjährigen als Nichtberechtigter
Ansicht
Die Verfügung ist ein neutrales Geschäft. Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB ist möglich. Der Schutz des § 107 BGB greift nicht, da die Norm nur den Minderjährigen, nicht aber den Dritten (den wahren Eigentümer) schützen soll. Eine Haftung des Minderjährigen aus § 816 I 1 BGB ist kein rechtlicher Nachteil i.S.d. § 107 BGB.
c) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB
Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB). Sie kann gegenüber dem Minderjährigen oder dem Geschäftspartner erklärt werden (§ 182 I BGB).
Beschränkter Generalkonsens Einwilligung für einen bestimmten Kreis von Geschäften ist möglich, aber eng auszulegen (z.B. Einwilligung zur Nutzung des ÖPNV deckt nicht den Vertragsschluss beim Schwarzfahren).
d) Bewirken mit eigenen Mitteln ("Taschengeldparagraph"), § 110 BGB
Ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom Vertreter überlassen worden sind.
Voraussetzung: "Bewirken"
Vollständige Erfüllung der Leistungspflicht i.S.d. § 362 BGB. Bei Ratenzahlungsgeschäften wird der Vertrag erst mit Zahlung der letzten Rate wirksam.
Problem
Verhältnis zu § 107 BGB
h.M. § 110 BGB ist ein Sonderfall der konkludenten Einwilligung i.S.d. § 107 BGB.
a.A. § 110 BGB ist eine eigenständige Ausnahme zu § 107 BGB.
e) Teilgeschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB
Für einen bestimmten Geschäftskreis wird der Minderjährige als unbeschränkt geschäftsfähig behandelt.
Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112 BGB — Erfordert Ermächtigung des Vertreters und Genehmigung des Familiengerichts.
Dienst- oder Arbeitsverhältnis, § 113 BGB — Erfordert Ermächtigung des Vertreters.
3. (Schwebend) unwirksame Rechtsgeschäfte des Minderjährigen
a) Verträge, § 108 BGB
Ein ohne die erforderliche Einwilligung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab (§ 108 I BGB).
Genehmigung, § 184 I BGB — Nachträgliche Zustimmung. Wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.
Aufforderung zur Genehmigung, § 108 II BGB Der Geschäftspartner kann den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Die Genehmigung kann dann nur noch ihm gegenüber erklärt werden und muss binnen zwei Wochen erfolgen, sonst gilt sie als verweigert.
Eintritt der Volljährigkeit, § 108 III BGB Wird der Minderjährige volljährig, tritt seine eigene Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
b) Widerrufsrecht des Vertragspartners, § 109 BGB
Der Vertragspartner kann den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen.
Ausschluss des Widerrufs, § 109 II BGB Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die Minderjährigkeit kannte. Ausnahme: Der Minderjährige hat wahrheitswidrig die Einwilligung des Vertreters behauptet.
c) Einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGB
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt, ist unwirksam.
Ausnahme — Das Geschäft ist wirksam, wenn es lediglich rechtlich vorteilhaft ist (z.B. Mahnung).
Schriftformerfordernis, § 111 S. 2, 3 BGB Erfolgt das Geschäft gegenüber einem anderen, ist es unwirksam, wenn der Minderjährige keine schriftliche Einwilligung vorlegt und der andere es aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
4. Zugang von Willenserklärungen, § 131 II BGB
a) Grundsatz
Eine WE gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen wird erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam (§ 131 II S.
1 BGB).
b) Ausnahmen, § 131 II S. 2 BGB
Der Zugang beim Minderjährigen selbst ist wirksam, wenn:
die Erklärung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt hat.
III. Gesetzliche Vertretung
1. Arten der gesetzlichen Vertreter
Eltern — §§ 1626 I, 1629 I BGB Vormund — § 1789 II BGB (wenn keine Eltern vorhanden) Betreuer — § 1814 BGB (für Volljährige) Ergänzungspfleger — § 1809 BGB (bei Verhinderung der Eltern/des Vormunds, z.B. wegen Interessenkollision)
2. Beschränkung der Vertretungsmacht
a) Genehmigungserfordernis des Familiengerichts
Für bestimmte, besonders risikoreiche Geschäfte benötigen die Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts, §§ 1643 I, 1850 ff. BGB.
Beispiele — Grundstücksgeschäfte (§ 1850 BGB), Aufnahme von Krediten (§ 1854 Nr. 3 BGB).
b) Rechtsfolgen bei fehlender Genehmigung
Die Wirksamkeit des Geschäfts hängt von der Genehmigung ab (§§ 1855, 1644 III BGB).
Verträge — Schwebend unwirksam.
Einseitige Rechtsgeschäfte — Unwirksam und nicht genehmigungsfähig (§§ 1858 i.V.m. 1644 III BGB).
3. Ausschluss der Vertretungsmacht
a) Gründe für den Ausschluss
Die Vertretungsmacht ist bei typischen Interessenkonflikten ausgeschlossen, insbesondere bei Insichgeschäften (§§ 1629 II 1, 1824 BGB).
b) Rechtsfolge
Das Rechtsgeschäft ist unwirksam. Es muss ein Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB) bestellt werden, der das Geschäft vornimmt.
IV. Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete
1. Schuldrecht
a) Vorvertragliches Schuldverhältnis (c.i.c.)
Ein Schuldverhältnis nach §§ 311 II, 241 II BGB kann mit einem Minderjährigen entstehen, wenn es für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder die Vertreter zugestimmt haben.
b) Erfüllung, § 362 BGB
Problem
Erfüllung an einen Minderjährigen
Kann der Schuldner an den minderjährigen Gläubiger mit Erfüllungswirkung leisten? Der Anspruch des Minderjährigen würde durch Erfüllung erlöschen, was einen rechtlichen Nachteil darstellt.
h.M. (Theorie der realen Leistungsbewirkung) Erfüllung ist ein Realakt, aber dem Minderjährigen fehlt die "Empfangszuständigkeit". Die Leistung an ihn hat nur dann Erfüllungswirkung, wenn der gesetzliche Vertreter in den Empfang einwilligt oder ihn genehmigt.
a.A. (Vertragstheorie) Erfüllung erfordert einen dinglichen Vertrag über das Erlöschen der Forderung, der für den Minderjährigen zustimmungsbedürftig ist.
a.A. (Theorie der finalen Leistungsbewirkung) Erfüllung erfordert eine einseitige Zweckbestimmung, die als geschäftsähnliche Handlung dem Vertreter zugehen muss (§ 131 BGB analog).
c) Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsführung ohne Auftrag)
Minderjähriger als Geschäftsherr — Es ist auf den Willen und das Interesse des gesetzlichen Vertreters abzustellen.
Minderjähriger als Geschäftsführer — Seine Haftung ist nach § 682 BGB auf das Delikts- und Bereicherungsrecht beschränkt.
d) Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB
Bei der Rückabwicklung von Verträgen mit Minderjährigen ist zu differenzieren:
Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1) Für die Kenntnis von der fehlenden Rechtsgrundlage (§ 819 I BGB) kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (Wertung des § 166 BGB).
Eingriffskondiktion / Deliktsrecht Für die Bösgläubigkeit kommt es auf die Kenntnis des Minderjährigen selbst an, sofern er deliktsfähig ist (§§ 827, 828 BGB).
e) Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB
Die Deliktsfähigkeit ist gesondert in §§ 827, 828 BGB geregelt und unabhängig von der Geschäftsfähigkeit.