Prüfungsschema

Auslegung, §§ 133, 157 BGB

Prüfungsschema zur Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Inhalts von Willenserklärungen und Verträgen, insbesondere der Abgrenzung zwischen natürlicher und normativer Auslegung sowie der ergänzenden Vertragsauslegung.

§ 133 BGB · § 157 BGB

I. Grundlagen der Auslegung

1. Gegenstand und Ziel der Auslegung

a) Grundprinzip

Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermittelt den rechtlich maßgeblichen Inhalt einer Willenserklärung oder eines Vertrags.

Es geht darum, den erklärten Willen zu erfassen, nicht den rein inneren, unentdeckten Willen.

b) Maßgeblicher Zeitpunkt

Definition

Maßgeblicher Zeitpunkt der Auslegung

Für die Auslegung ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Erklärung rechtlich existent wird. Dies ist bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen die Abgabe, bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen der Zugang.

II. Auslegung von Willenserklärungen

1. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

a) Grundsatz: Natürliche Auslegung nach § 133 BGB

Definition

Natürliche Auslegung

Es ist allein der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (§ 133 BGB). Ein vom Willen abweichender Erklärungsinhalt ist unbeachtlich, da kein schutzwürdiger Empfänger vorhanden ist.

Anwendungsfälle — Testament (§ 2084 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Dereliktion (§ 959 BGB).

2. Empfangsbedürftige Willenserklärungen

a) Grundsatz: Normative Auslegung nach §§ 133, 157 BGB

Definition

Normative Auslegung (Objektiver Empfängerhorizont)

Die Erklärung ist so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Maßgeblich ist die Perspektive eines objektiven Dritten in der Rolle des Empfängers.

Zweck — Schutz des Rechtsverkehrs und der Schutzwürdigkeit des Empfängers.

b) Auslegungskriterien

Die folgenden Kriterien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen:

Wortlaut der Erklärung — Ausgangspunkt, aber nicht allein entscheidend.

Begleitumstände Alle Umstände, die dem Empfänger bei Zugang bekannt oder erkennbar waren (z.B. Ort, Zeit, Vorverhandlungen, bisherige Geschäftsbeziehung).

Verkehrssitte — Die im jeweiligen Verkehrskreis geltenden Gebräuche und Gewohnheiten.

Interessenlage und Zweck des Geschäfts — Was wollen die Parteien wirtschaftlich erreichen?

c) Besonderheiten

Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) — Für die Auslegung ist auf die Person des Vertreters als Empfänger abzustellen.

Automatisierte/Elektronische Erklärungen — Die Erklärung ist so auszulegen, wie ein menschlicher Adressat sie verstanden hätte.

Irrelevanz des tatsächlichen Verständnisses Für die normative Auslegung ist es unerheblich, ob der Empfänger die Erklärung tatsächlich anders verstanden hat. Sein Schutz wird durch den objektiven Maßstab pauschalierend gewährleistet.

3. Ausnahmen vom Grundsatz der normativen Auslegung

a) Übereinstimmende Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet)

Hier setzt sich der wirkliche Wille (§ 133 BGB) trotz Empfangsbedürftigkeit durch, da der Empfänger nicht schutzwürdig ist.

Definition

Falsa demonstratio non nocet

Haben beide Parteien eine Erklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, der vom objektiven Erklärungswert abweicht, so gilt das übereinstimmend Gewollte. Der Empfänger ist nicht schutzwürdig, da er die Erklärung genauso 'falsch' verstanden hat wie der Erklärende.

Abgrenzung zum versteckten Dissens Liegt kein übereinstimmendes Verständnis vor, sondern ein Irrtum nur auf einer Seite, kommt der Vertrag nach dem objektiven Empfängerhorizont zustande. Der irrenden Partei verbleibt ggf. ein Anfechtungsrecht.

Ausnahme Der Grundsatz der 'falsa demonstratio' gilt nicht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften, wenn der wahre Wille nicht einmal andeutungsweise in der Urkunde zum Ausdruck kommt (Andeutungstheorie), insbesondere bei Eintragungen in öffentliche Register (z.B. Grundbuch).

b) Kenntnis des wahren Willens

Kennt der Empfänger den wahren Willen des Erklärenden, der vom objektiv Erklärten abweicht, ist er nicht schutzwürdig. Es gilt der wirkliche Wille.

c) Auslegung vorformulierter Erklärungen

Grundsatz Formuliert der Empfänger die Erklärung für den Erklärenden vor (z.B. auf Speisekarten, in Katalogen, Bestellformularen), ist er bezüglich des Inhalts der von ihm geschaffenen Erklärung nicht schutzwürdig. Mehrdeutigkeiten gehen zu seinen Lasten.

Problem

Änderung der vorformulierten Erklärung durch einen Dritten

h.M. Der Vorformulierende ist schutzwürdig, wenn ein unbeteiligter Dritter die Formulierung ändert. Die Änderung ist ihm nicht zuzurechnen, es sei denn, der Dritte ist sein Erfüllungsgehilfe (dann Zurechnung über §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB analog).

a.A. Der Vorformulierende trägt das Risiko von Änderungen, da er die Situation geschaffen hat. Er muss die Formulierung auch bei Änderung durch einen Dritten gegen sich gelten lassen.

III. Ergänzende Vertragsauslegung

1. Voraussetzungen

a) Regelungslücke

Definition

Regelungslücke

Ein Vertrag weist eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Die Parteien haben einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen oder bewusst offengelassen, weil sie ihn für unwahrscheinlich hielten.

Abgrenzung Keine Lücke liegt vor, wenn das Gesetz eine Regelung bereithält (dispositives Recht) oder die Parteien bewusst auf eine Regelung verzichtet haben (qualifiziertes Schweigen).

2. Durchführung

a) Maßstab: Hypothetischer Parteiwille

Definition

Hypothetischer Parteiwille

Es ist zu ermitteln, was die Parteien bei Kenntnis der Lücke nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise vereinbart hätten. Die Auslegung muss sich am Gesamtcharakter des Vertrages und der Interessenlage orientieren.

Prüfungsfrage Was hätten vernünftige und redliche Vertragspartner in der konkreten Situation als gerechten Interessenausgleich angesehen?

Grenze Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer unzulässigen richterlichen Vertragsänderung oder einer Korrektur des von den Parteien gewollten Inhalts führen.