Prüfungsschema

Anspruchsaufbau

Grundlegendes Prüfungsschema für die zivilrechtliche Anspruchsprüfung in drei Schritten: Anspruch entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar.

§ 194 BGB · § 214 BGB · § 273 BGB · § 320 BGB ·§ 362 BGB · § 387 BGB

I. Anspruch entstanden?

Prüfung der Anspruchsentstehung

1. Anspruchsgrundlage

Zunächst ist zu prüfen, woraus der Anspruchsteller seinen Anspruch herleitet. Dies kann ein Vertrag oder das Gesetz sein.

Definition

Anspruch

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).

Definition

Anspruchsgrundlage

Eine Norm (oder eine vertragliche Vereinbarung), die einem Rechtssubjekt (Gläubiger) einen Anspruch gegen ein anderes Rechtssubjekt (Schuldner) gewährt.

2. Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage

Die Merkmale der Anspruchsgrundlage müssen erfüllt sein. Hierbei ist zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen zu unterscheiden.

a) Vertragliche Ansprüche

Wirksamer Vertragsschluss Erfordert zwei übereinstimmende, wirksame Willenserklärungen (Angebot und Annahme), §§ 145 ff. BGB.

Definition

Willenserklärung

Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wirksamkeitshindernisse (rechtshindernde Einwendungen) Der Anspruch entsteht nicht, wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen, z.B.: - Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 BGB - Formmangel, § 125 S. 1 BGB - Gesetzliches Verbot, § 134 BGB - Sittenwidrigkeit, § 138 BGB - Anfechtung und deren Wirkung, § 142 Abs. 1 BGB (ex tunc Nichtigkeit) Ggf. wirksame Stellvertretung Prüfung der Voraussetzungen der §§ 164 ff. BGB (eigene Willenserklärung, in fremdem Namen, mit Vertretungsmacht).

b) Gesetzliche Ansprüche

Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Norm (z.B. aus Deliktsrecht § 823 BGB, Bereicherungsrecht § 812 BGB, Sachenrecht § 985 BGB).

II. Anspruch nicht untergegangen?

Prüfung des Anspruchserlöschens (Rechtsvernichtende Einwendungen) Rechtsvernichtende Einwendungen Der entstandene Anspruch könnte durch rechtsvernichtende Einwendungen wieder erloschen sein. Diese wirken von Amts wegen und führen zum endgültigen Untergang des Anspruchs.

Definition

Abgrenzung: Einwendung vs. Einrede

Einwendung: Ein vom Gericht von Amts wegen zu beachtendes Recht, das die Entstehung (rechtshindernd) oder den Fortbestand (rechtsvernichtend) eines Anspruchs hindert. Einrede: Ein vom Schuldner geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht, das den Anspruch in seiner Durchsetzbarkeit hemmt (rechtshemmend).

Beispiele für rechtsvernichtende Einwendungen:

Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB

Definition

Erfüllung

Das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger. Die Leistung muss zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise erbracht werden.

Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 BGB Aufrechnung, §§ 387, 389 BGB

Definition

Aufrechnung

Die Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger und fälliger Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Aufrechnungserklärung, § 388 BGB).

Erlassvertrag, § 397 BGB Rücktritt, §§ 346 ff. BGB — Wandelt das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um.

Unmöglichkeit der Leistung, § 275 BGB Führt zum Erlöschen des Primäranspruchs. Ggf. erlischt auch der Gegenleistungsanspruch (§ 326 Abs. 1 BGB).

III. Anspruch durchsetzbar?

Prüfung der Anspruchsdurchsetzbarkeit (Rechtshemmende Einreden) Rechtshemmende Einreden Der bestehende Anspruch dürfte nicht aufgrund einer Einrede undurchsetzbar sein. Einreden müssen vom Schuldner im Prozess geltend gemacht werden (sog. Einrede-Charakter), sie werden nicht von Amts wegen berücksichtigt.

Definition

Einrede

Das Recht des Schuldners, die Erfüllung eines an sich bestehenden Anspruchs dauerhaft (peremptorisch) oder vorübergehend (dilatorisch) zu verweigern.

Beispiele für Einreden:

Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB (peremptorisch)

Definition

Verjährung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch selbst bleibt bestehen, ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.

Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB (dilatorisch) — Verurteilung nur Zug-um-Zug.

Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB (dilatorisch) — Sonderfall des § 273 BGB für gegenseitige Verträge.